Urkunden
Kaiser Karl IV. gebietet dem Rat der Stadt Basel, die Bürger Nürnbergs nicht wider die ihnen zustehende Freiheit durch Auflegung neuer Zölle zu beschweren.
- Archivaliensignatur
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden 180
- Alt-/Vorsignatur
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SS/C Nr. 68; BayHStA Reichsstadt Nürnberg Urkunden Nr. 1825
- Sprache der Unterlagen
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ger
- Bemerkungen
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Vidimus (1379 Februar 10) siehe Nr. 179a.
- Sonstige Erschließungsangaben
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Ausstellungsort: Nürnberg
Literatur: Regesta Imperii VIII, 5933
Originaldatierung: Geben zu Nuremberg des nehsten dinstags vor sente Egidii tage (1378).
Medium: A = Analoges Archivalie
Jahr: 1378
Monat: 8
Tag: 31
Äußere Beschreibung: Ausf., dt., Perg. mit Siegel (Rest) rückwärts aufgedr.
- Kontext
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden >> Losungamt, 39 Laden >> Kaiserliche und Königliche Privilegien >> Karl IV. als Römischer Kaiser (Lade SS/C)
- Bestand
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden
- Indexbegriff Person
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Karl IV., Kaiser
- Indexbegriff Ort
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Basel, Stadt, Zölle, neue
Nürnberg, Handel
Nürnberg, Ausstellungsort
Nürnberg, Zollwesen (auch Geleit und Mauten)
- Laufzeit
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1378 August 31
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
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23.05.2025, 11:51 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 1378 August 31
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Gebotsbrief: Kaiser Karl IV. gebietet Reichsvogt, Amtmann sowie Bürgermeister und Rat zu Wizzenburg (Weißenburg), dass sie den Abt und den Konvent zu Wilzburg (Wülzburg) wider ihre Briefe, Handfesten und Freiheiten, die sie von Römischen Kaisern und Königen hergebracht haben, nicht beschweren, sondern sie vor Gewalt und Trübsal schirmen und schützen, denselben auch nicht mehr anfordern sollen, als sie nach Laut ihrer Briefe und Handfesten schuldig sein zu üben und zu reichen.- Siegler: der Aussteller mit kaiserlichem Siegel.

König Karl IV. gebietet allen geistlichen und weltlichen Fürsten, Grafen, freien Herrn, Rittern, Knechten, Richtern, Schultheißen, Bürgermeistern, Räten, Schöffen und Geschworenen des Reichs und seiner Erblande, dass sie jedweden Mann von Nürnberg, der sich mit andern Nürnberger Bürgern, die um des Königs Willen aus dieser Stadt gefahren sind, nicht verbinden und vereinen wollen, in ihren Städten und Westen nicht zu Bürger aufnehmen, noch sie hausen und hohen, sondern sie an Leib und Gut hindern und schädigen und beschweren sollen.

Kaiser Karl IV. gebietet, dass bis auf Widerruf niemand die Gemeinde der Stadt Nürnberg ("Nuremberg") vor auswärtige Centen oder Landgerichte lade, sondern seine Klage vor des Reiches Richter in Nürnberg und fünf, sieben oder neun Männer, die der Rat der Stadt aus den Reichsstädten genommen, bringe. - Siegler: der Aussteller.

König Karl IV. gebietet, dass alle, welche " da gut, erbe, czinse, heuser, gu{e}lde oder recht" in Nürnberg haben, ob sie nun in der Stadt oder unter den Herren oder in den Freiungen sitzen, Losung, Steuer und übrige Bürden, so wie sie die Gemeinde aufsetzt, gleichermaßen tragen und leiden sollen. - Siegler: der Aussteller.

König Karl IV. gebietet aufgrund der Verwüstungen des Reichswaldes beiderseits der Pegnitz ("Begnicz"), womit die Stadt Nürnberg gestiftet worden, dass künftighin niemand mehr in diesen Reichswald Schafe eintreiben solle, und befiehlt dem Nürnberger Schultheißen, dem Rat und der Gemein, über die Aufrechterhaltung dieses Gebots zu wachen und dasselbe öffentlich zu verkünden. - Siegler: der Aussteller.
