Urkunden
Konrad von Seckendorff genannt Aberdar, Richter des kaiserlichen Landgerichts Burggraftums Nürnberg, urkundet über den Vergleich zwischen dem Rat der Stadt Nürnberg und Conrad Waldstromer, den Gostenhof betreffend. - Siegler: das Landgericht.
- Reference number
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Reichsstadt Nürnberg, Päpstliche und fürstliche Privilegien sowie übrige Urkunden der 39 Laden 94/5
- Former reference number
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BF/C Nr. 6; BayHStA Reichsstadt Nürnberg Urkunden Nr. 1876
- Language of the material
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ger
- Further information
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Originaldatierung: geben dienstag vor Petri und Pauli 1379.
Unternummer: 5
Medium: A = Analoges Archivalie
Jahr: 1379
Monat: 6
Tag: 28
Äußere Beschreibung: 1. Ausf., Perg. mit Sg. (mit Rücksg. des Ulrich von Kudorf).
- Context
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Reichsstadt Nürnberg, Päpstliche und fürstliche Privilegien sowie übrige Urkunden der 39 Laden >> Losungamt, 39 Laden >> Verträge, Transaktionen, Käufe, Veränderungen, Gütererwerbungen durch Krieg und kaiserliche Konzessionen >> Gostenhof (Lade BF/C)
- Holding
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Reichsstadt Nürnberg, Päpstliche und fürstliche Privilegien sowie übrige Urkunden der 39 Laden
- Indexentry person
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Waldstromer, Konrad
Kudorf, Ulrich von
Seckendorff-Aberdar, Konrad von (Landrichter zu Nürnberg)
- Indexentry place
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Gostenhof (Nürnberg)
- Date of creation
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1379 Juni 28
- Other object pages
- View digital item at providers-website
- Last update
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23.05.2025, 11:52 AM CEST
Data provider
Staatsarchiv Nürnberg. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1379 Juni 28
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Der Rat der Stadt Nürnberg schließt einen Vertrag mit Conrad Waldstromer wegen seines am Dorf Gostenhof habenden Teils, wie es daselbst sowohl seiner Wohnung halber als auch mit den Gewandmachern, Wirten, Becken, Fleischhackern, Schneidern, Schustern und Hufschmieden alldort gehalten werden solle. Dabei wird ausbedungen, dass alle Tore daselbst abgetan und keine Häuser mehr von Neuem gebaut sowie auch keine weiteren Handwerker daselbst an- und aufgenommen werden sollen. - Siegler: der Aussteller.

Das Landgericht des Burggraftums Nürnberg vidimiert die Urkunde Kaiser Ludwig vom Pintztag in der Osterwochen (8. April) 1344, in welcher er Cunrad Waltstromeyr, oberstem Forstmeister zu Nürnberg, eine von Reiche zu Lehen gehende Forsthube zu Reichersdorf, eine halbe Forsthube zu Eibach, eine ganze Forsthube zu Zerzabelsdorf und eine Zeidelhube zu Netzstall erbweise verleiht.

Heinrich Geuder, Schultheiß, und die Schöffen des Gerichts zu Nürnberg beurkunden, dass dem Conrad Waldstromer in der zwischen seinen Brüdern und ihm gesehenen Abteilung neben einem Teil des Gostenhofes auch andere Güter zu Mandtlach im Nordgau, Netzstall, Lauffenholz zu Nürnberg und ein Hof bei St. Jakob, darin vor Jahren der Burggraf gesessen, durch Los angefallen seien.

Karl IV., römischer König, erteilt Cunrad dem Jungen Waltstromeyr einen Versicherungsbrief dahin, dass eine etwaige durch ihn, den Kaiser, erfolgte Weiterverleihung der Fürreuten vor dem Nürnberger Wald, die genannter Waldstromer zum Ersatz für die verbotenen Kohlemeiler vom Reich empfangen hat, oder ein Verkauf, wozu er oder sein Vater nach der Zeit des Auflaufs zu Nürnberg genötigt worden wären, seinen Lehenrechten an diesen Fürreuten unschädlich sein solle. - Siegler: der Aussteller.
