Urkunden
König Wenzel gebietet der Stadt Nürnberg, dem Pfalzgrafen Ruprecht dem Jungen die 2000 fl. Reichssteuer, die er ihm verpfändet hat, auszuhändigen und zwar durch den Pfleger zu Rotenberge.
- Reference number
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Reichsstadt Nürnberg, Losungamt, 35 neue Laden, Urkunden 52
- Former reference number
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83/1; BayHStA Reichsstadt Nürnberg Urkunden Nr. 3236
- Material
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Pap.
- Language of the material
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ger
- Further information
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Besiegelung/Beglaubigung: mit sig. impr.
Überlieferung: Ausfertigung
Ausstellungsort: Prag
Vermerke: Kanzleivermerk: Ad mandatum domini regis Wlachnico de Weytenmule.
Originaldatierung: Geben zu Prage an sand Bricy tage 1399.
Medium: A = Analoges Archivalie
Jahr: 1399
Monat: 11
Tag: 13
- Context
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Reichsstadt Nürnberg, Losungamt, 35 neue Laden, Urkunden >> Lade 1: Kaiserliche und königliche Anweisungen und Quittungen über die Stadtsteuer 1323-1411
- Holding
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Reichsstadt Nürnberg, Losungamt, 35 neue Laden, Urkunden
- Indexentry person
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Rhein, Rupprecht Pfalzgraf bei
Weittenmule (Weytenmule, Weittenmuele) Wlachnico de
Wenzel, König
- Indexentry place
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Prag (tsch. Praha, Tschechien), Ausstellungsort
Rothenberg (Festung bei Schnaittach, Lkr. Nürnberger Land), Pfleger
- Date of creation
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1399 November 13
- Other object pages
- View digital item at providers-website
- Last update
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23.05.2025, 11:53 AM CEST
Data provider
Staatsarchiv Nürnberg. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1399 November 13
Other Objects (12)
Brief König Wenzels, worin er dem Nürnberger Burggrafen Fridrich, Hauptmann, und den "Sechsen", die mit ihm über die Einigung des Landfriedens gesetzt sind, sowie den Bürgern der Stadt Nürnberg gebietet, die eben gewonnene Veste Reicheneck sofort bis auf den Grund niederzubrechen und über die darin ergriffenen schädlichen Leute ohne Aufschub zu richten. - Siegler: der Aussteller.
König Wenzel gebietet, dass niemand die Bürger insgemein oder den Rat oder die Gemeinde der Stadt Nürnberg vor ein Cent- oder Land- oder irgend ein anderes Gericht laden soll, sondern seine Klage allein vor des Reichs Richter in Nürnberg bringe, wozu dann der Rat fünf oder sieben oder neun Bürger aus den Reichsstädten Windsheim oder Weissenburg nehmen möge. - Siegler: der Aussteller.
König Wenzel gebietet allen Fürsten, geistlichen und weltlichen, Grafen, Freien, Herren, Dienstleuten, Rittern, Knechten und den Gemeinschaften der Städte Märkte und Dörfer, dass sie solche Münze, welche die Münzmeister jener Fürsten und Herren, so den jüngsten Münzbrief (KA/B Nr. 19, d.d. 14. September 1390) nicht besiegelt, schlagen, und die das rechte Korn und Auszahl nicht hätte, nicht annehmen, sondern zerschneiden sollen. - Siegler: der Aussteller.
König Wenzel gebietet, dass fürderhin niemand in deutschen Landen eine Münze haben solle, weder Wirzburger noch Regensburger noch Erlanger noch diesem gleiche, es gehen denn derselben an der "aufzal" 25 Pfennige auf 1 Nürnberger Lot und sie bestehe an dem "Korn" halb sein lötiges Silber und halb Zusatz an einer Mark Nürnbergisch; und zugleich festsetzt, das jeder Münzherr ein sichtbares Zeichen auf seine Münze schlage, und dass niemand die Münze "erseygern" und dass endlich die halben "grossen", die man bisher geschlagen, künftig nicht mehr geschlagen werden sollen. - Siegler: der Aussteller.
König Wenzel bestätigt den Kaufakt, in welchem der Burggraf Friderich zu Nürnberg dem Bürgermeister, dem Rat und den Bürgern dieser Stadt die Schnitterdienste, die Hofstattpfennige sowie die Schmiedeschillinge aus der dortigen St. Lorenzenpfarre verkauft hat, und verleiht die genannten Rechte der Stadt zu rechtem Reichslehen. - Siegler: der Aussteller.