Urkunden
König Wenzel widerruft die Verschreibung der Reichssteuer von Nueremberg an Ruprecht dem Jüngern, Pfalzgrafen bei Rhein und Herzog in Bayern, als mit den Privilegien dieser Stadt unvereinbar. - Siegler: der Aussteller.
- Archivaliensignatur
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden 224
- Alt-/Vorsignatur
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KA/B Nr. 49; BayHStA Reichsstadt Nürnberg Urkunden Nr. 2668
- Sprache der Unterlagen
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ger
- Bemerkungen
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Kopiert im A. Schwb. f. CX und N. Schwb. I. f. 162{a}.
- Sonstige Erschließungsangaben
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Ausstellungsort: Prag
Originaldatierung: Geben zu Prag 1397 an unser frawen tage annunciationis.
Medium: A = Analoges Archivalie
Jahr: 1397
Monat: 3
Tag: 25
Äußere Beschreibung: Ausf., mit Siegel (stark besch.).
- Kontext
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden >> Losungamt, 39 Laden >> Kaiserliche und Königliche Privilegien >> Wenzel als Römischer König (Lade KA/B)
- Bestand
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden
- Indexbegriff Person
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Wenzel, König
- Indexbegriff Ort
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Nürnberg, Reichssteuer
Pfalz, Pfalzgraf Rupprecht
Prag (tsch. Praha, Tschechien), Ausstellungsort
- Laufzeit
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1397 März 25
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
-
23.05.2025, 11:53 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 1397 März 25
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König Wenzel setzt fest, dass erstlich Bürgermeister, Rat und Bürger gemeiniglich der Stadt Nueremberg Macht haben, nach eigenen Gutdünken Juden und Jüdinen bei sich aufzunehmen und sie von des Reichs wegen zu handhaben und zu schützen, dass sie aber, was sie von diesen Juden genießen, zur Hälfte der königlichen Kammer ausantworten sollen; dass ferner jeder der besagten Juden, der zu seinen Jahren gekommen wäre, alle Jahre einen Gulden in die königliche Kammer bezahlen solle; dass dagegen die Stadt Nürnberg der 400 Gulden, die sie bisher von der Juden wegen zu geben pflichtig gewesen, los und ledig sein solle; dass der König, was die Juden an Erbe oder Eigen in der Stadt hätten oder gewinnen würden, und auch den Nutzen, den er von ihnen habe, fürderhin niemand verschreiben oder vergeben wolle; dass, wenn von den Juden immer ein Anfall bestehe, die Hälfte dem Könige und die Hälfte der Stadt zukommen solle; dass endlich die Übergriffe, die in den jüngsten Kriegen zwischen Fürsten, Herren und Städten beiderseits geschehen, vor kein Hofgericht, Landgericht oder anderes Gericht gebracht werden sollen. - Siegler: der Aussteller.

König Wenzel gebietet, dass niemand die Bürger insgemein oder den Rat oder die Gemeinde der Stadt Nürnberg vor ein Cent- oder Land- oder irgend ein anderes Gericht laden soll, sondern seine Klage allein vor des Reichs Richter in Nürnberg bringe, wozu dann der Rat fünf oder sieben oder neun Bürger aus den Reichsstädten Windsheim oder Weissenburg nehmen möge. - Siegler: der Aussteller.

König Wenzel erlaubt dem Bürgermeister, dem Rat und den Bürgern der Stadt Nürnberg ("Nuremberg"), dass sie sich mit Fürsten, Herren, Rittern, Knechten oder beliebigen andern um "vorwort, stallung oder vmb hilfe" vereinigen mögen, mit der Maßgabe jedoch, dass sie dieser Gnade sich weder wider das Reich noch wider der Korne zu Beheim gebrauchen sollen. - Siegler: der Aussteller.

König Wenzel begnadet die Stadt Nürenberg, dass weder er noch seine Nachfolger im Reiche die alljährlich am Martinitage fällige Stadtsteuer im Betrage von 2000 Gulden fürderhin an irgend jemand verweisen oder verschreiben, sondern sie bei der königlichen Kammer behalten wollen. - Siegler: der Aussteller.

König Wenzel bestätigt den Kaufakt, in welchem der Burggraf Friderich zu Nürnberg dem Bürgermeister, dem Rat und den Bürgern dieser Stadt die Schnitterdienste, die Hofstattpfennige sowie die Schmiedeschillinge aus der dortigen St. Lorenzenpfarre verkauft hat, und verleiht die genannten Rechte der Stadt zu rechtem Reichslehen. - Siegler: der Aussteller.
