Urkunden
König Wenzel begnadet die Bürgermeister, Rat und die Bürger gemeiniglich der Stadt Nürnberg ("Nuremberg"), dass sie ewig bei dem Reich bleiben und davon niemals weder durch Hingeben noch Verweisen noch Versetzen oder Verpfänden gesondert werden sollen. - Siegler: der Aussteller.
Hinweis: Inseriert in Urkunden von 1395 IX 2, 1397 XII 27, 1398 I 2 und 1398 VIII 21.
- Archivaliensignatur
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden 206/2
- Alt-/Vorsignatur
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KA/B Nr. 30; BayHStA Reichsstadt Nürnberg Urkunden Nr. 2508
- Sprache der Unterlagen
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ger
- Bemerkungen
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Kopiert im A. Schwb. f. CV{r} und N. Schwb. I. f. 152.
- Sonstige Erschließungsangaben
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Ausstellungsort: Klingenberg
Originaldatierung: Geben zu Clyngenberg (1394) des nehsten donrstages noch sand Bartholomes tage.
Unternummer: 2
Medium: A = Analoges Archivalie
Jahr: 1394
Monat: 8
Tag: 27
Äußere Beschreibung: Ausf., dt., Perg. mit an Pressel anh. Sg. (mit Rücksg. von rotem Wachs).
- Kontext
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden >> Losungamt, 39 Laden >> Kaiserliche und Königliche Privilegien >> Wenzel als Römischer König (Lade KA/B)
- Bestand
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden
- Indexbegriff Person
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Wenzel, König
- Indexbegriff Ort
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Klingenberg, Ausstellungsort
Nürnberg, Verpfändung, Schutz gegen -
- Laufzeit
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1394 August 27
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
-
23.05.2025, 11:53 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 1394 August 27
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König Wenzel begnadet die Stadt Nürenberg, dass weder er noch seine Nachfolger im Reiche die alljährlich am Martinitage fällige Stadtsteuer im Betrage von 2000 Gulden fürderhin an irgend jemand verweisen oder verschreiben, sondern sie bei der königlichen Kammer behalten wollen. - Siegler: der Aussteller.

König Wenzel begnadet die Stadt Nürnberg ("Nuremberg"), dass weder er noch seine Nachfolger im Reiche die alljährlich am Martinitage fällige Stadtsteuer im Betrage von 2000 Gulden fürderhin an irgend jemand verweisen oder verschreiben, sondern sie bei der königlichen Kammer behalten wollen. - Siegler: der Aussteller.

König Wenzel gebietet, dass fürderhin niemand in deutschen Landen eine Münze haben solle, weder Wirzburger noch Regensburger noch Erlanger noch diesem gleiche, es gehen denn derselben an der "aufzal" 25 Pfennige auf 1 Nürnberger Lot und sie bestehe an dem "Korn" halb sein lötiges Silber und halb Zusatz an einer Mark Nürnbergisch; und zugleich festsetzt, das jeder Münzherr ein sichtbares Zeichen auf seine Münze schlage, und dass niemand die Münze "erseygern" und dass endlich die halben "grossen", die man bisher geschlagen, künftig nicht mehr geschlagen werden sollen. - Siegler: der Aussteller.

König Wenzel erlaubt dem Bürgermeister, dem Rat und den Bürgern der Stadt Nürnberg ("Nuremberg"), dass sie sich mit Fürsten, Herren, Rittern, Knechten oder beliebigen andern um "vorwort, stallung oder vmb hilfe" vereinigen mögen, mit der Maßgabe jedoch, dass sie dieser Gnade sich weder wider das Reich noch wider der Korne zu Beheim gebrauchen sollen. - Siegler: der Aussteller.

König Wenzel erlaubt dem Bürgermeister, dem Rat und den Bürgern der Stadt Nürnberg ("Nuremberg"), dass sie sich mit Fürsten, Herren, Rittern, Knechten oder beliebigen andern um "vorwort, stallung oder vmb hilfe" vereinigen mögen, mit der Maßgabe jedoch, dass sie dieser Gnade sich weder wider das Reich noch wider der Korne zu Beheim gebrauchen sollen. - Siegler: der Aussteller.

König Wenzel bekräftigt und erneuert der Stadt Nürnberg insbesondere alle ihr von den römischen Königen und Kaisern und auch von andern Fürsten und Herren verliehenen Freiheiten, Rechte und Gnaden über die Straßen, Zölle und "andere sachen von steten", ausgenommen jedoch Bündnisse, die sie mit den Städten geschlossen hätten oder noch schließen würden und die wider ihn und das Reich wären. - Siegler: der Aussteller.

König Wenzel setzt fest, dass erstlich Bürgermeister, Rat und Bürger gemeiniglich der Stadt Nueremberg Macht haben, nach eigenen Gutdünken Juden und Jüdinen bei sich aufzunehmen und sie von des Reichs wegen zu handhaben und zu schützen, dass sie aber, was sie von diesen Juden genießen, zur Hälfte der königlichen Kammer ausantworten sollen; dass ferner jeder der besagten Juden, der zu seinen Jahren gekommen wäre, alle Jahre einen Gulden in die königliche Kammer bezahlen solle; dass dagegen die Stadt Nürnberg der 400 Gulden, die sie bisher von der Juden wegen zu geben pflichtig gewesen, los und ledig sein solle; dass der König, was die Juden an Erbe oder Eigen in der Stadt hätten oder gewinnen würden, und auch den Nutzen, den er von ihnen habe, fürderhin niemand verschreiben oder vergeben wolle; dass, wenn von den Juden immer ein Anfall bestehe, die Hälfte dem Könige und die Hälfte der Stadt zukommen solle; dass endlich die Übergriffe, die in den jüngsten Kriegen zwischen Fürsten, Herren und Städten beiderseits geschehen, vor kein Hofgericht, Landgericht oder anderes Gericht gebracht werden sollen. - Siegler: der Aussteller.
