Urkunden
Willebrief König Wenzels als Kurfürst und Erzschenk des Reiches zu seiner der Stadt Nueremberg unterm 4. Dezember 1396 ausgestellten Generalbestätigung aller ihrer Freiheiten Rechte und Gnaden (KA/B Nr. 43 und 44). - Siegler: der Aussteller.
- Archivaliensignatur
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden 223/2
- Alt-/Vorsignatur
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KA/B Nr. 48; BayHStA Reichsstadt Nürnberg Urkunden Nr. 2646
- Sprache der Unterlagen
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ger
- Bemerkungen
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Kopiert im A. Schwb. f. CVII und im N. Schwb. I. f. 160r und 161.
- Sonstige Erschließungsangaben
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Ausstellungsort: Prag
Originaldatierung: Geben zu Prage (1397) an des newen jares abende.
Unternummer: 2
Medium: A = Analoges Archivalie
Jahr: 1396
Monat: 12
Tag: 31
Äußere Beschreibung: Ausf., dt., Perg. mit an schwarz-weißer Schnur (besch.) anh. Sg. (mit Rücksg. von rotem Wachs).
- Kontext
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden >> Losungamt, 39 Laden >> Kaiserliche und Königliche Privilegien >> Wenzel als Römischer König (Lade KA/B)
- Bestand
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden
- Indexbegriff Person
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Wenzel, König
- Indexbegriff Ort
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Nürnberg, St. Egidienkloster: Abt Sebald
Nürnberg, Privilegienbestätigung
Prag (tsch. Praha, Tschechien), Ausstellungsort
- Laufzeit
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1396 Dezember 31
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
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23.05.2025, 11:53 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 1396 Dezember 31
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König Wenzel gebietet allen Fürsten, geistlichen und weltlichen, Grafen, Freien, Herren, Dienstleuten, Rittern, Knechten und den Gemeinschaften der Städte Märkte und Dörfer, dass sie solche Münze, welche die Münzmeister jener Fürsten und Herren, so den jüngsten Münzbrief (KA/B Nr. 19, d.d. 14. September 1390) nicht besiegelt, schlagen, und die das rechte Korn und Auszahl nicht hätte, nicht annehmen, sondern zerschneiden sollen. - Siegler: der Aussteller.

König Wenzel setzt fest, dass erstlich Bürgermeister, Rat und Bürger gemeiniglich der Stadt Nueremberg Macht haben, nach eigenen Gutdünken Juden und Jüdinen bei sich aufzunehmen und sie von des Reichs wegen zu handhaben und zu schützen, dass sie aber, was sie von diesen Juden genießen, zur Hälfte der königlichen Kammer ausantworten sollen; dass ferner jeder der besagten Juden, der zu seinen Jahren gekommen wäre, alle Jahre einen Gulden in die königliche Kammer bezahlen solle; dass dagegen die Stadt Nürnberg der 400 Gulden, die sie bisher von der Juden wegen zu geben pflichtig gewesen, los und ledig sein solle; dass der König, was die Juden an Erbe oder Eigen in der Stadt hätten oder gewinnen würden, und auch den Nutzen, den er von ihnen habe, fürderhin niemand verschreiben oder vergeben wolle; dass, wenn von den Juden immer ein Anfall bestehe, die Hälfte dem Könige und die Hälfte der Stadt zukommen solle; dass endlich die Übergriffe, die in den jüngsten Kriegen zwischen Fürsten, Herren und Städten beiderseits geschehen, vor kein Hofgericht, Landgericht oder anderes Gericht gebracht werden sollen. - Siegler: der Aussteller.

König Wenzel gebietet, dass niemand die Bürger insgemein oder den Rat oder die Gemeinde der Stadt Nürnberg vor ein Cent- oder Land- oder irgend ein anderes Gericht laden soll, sondern seine Klage allein vor des Reichs Richter in Nürnberg bringe, wozu dann der Rat fünf oder sieben oder neun Bürger aus den Reichsstädten Windsheim oder Weissenburg nehmen möge. - Siegler: der Aussteller.
