Monografie
HOhe Herren Fürsten und Stände Eines Löbl. Fränckischen Crayses hätten zwar gewünschet, in dem ohnehin sehr zerrütteten Müntz-Wesen zu keiner Neüerung, oder einiger Abänderung deren ehevorigen Müntz-Verordnungen schreiten zu müssen: Nachdeme aber die aus dem Vorgang verschiedener hohen Reichs- und Creyß-Ständen sich äusserende Umstände ein anderes ohnumgänglich erforderen; So werden Erstens die sambtliche im Creiß gangbare Carolinen ... wie vorhin ausgeschlossen verbleiben ... : Signatum Nürnberg bey fürwährender Creyß-Versammlung den 28sten December 1741
- Sprache
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Deutsch
- Umfang
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1 Bogen
- Anmerkungen
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Zwei der erwähnten Münzverordnungen sind "Anderweithere Müntz=Verordnung Deren Hohen Herren Fürsten und Ständen des Löbl. Fränckischen Creyses De Dato Nürnberg 25. Jn. 1732 (BSB München, Einbl. V,53 s-66) und "Müntz=PATENT, deren Hohen Herren Fürsten und Ständen des Löbl. Fränckischen Creyses De Dato Nürnberg 11. Jan. 1732" (BSB München Einbl. V,53 s-65). - Ausstellungsdatum: Nürnberg, 1741, 28. Dezember. - Nicht identisch mit
Druckort und Erscheinungsjahr ermittelt aus Inhalt und Ausstellungsdatum
Verordnung; Münzverruf
- Standort
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München, Bayerische Staatsbibliothek -- Einbl. V,53 s-82
- URN
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urn:nbn:de:bvb:12-bsb00099368-2
- Letzte Aktualisierung
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20.04.2023, 14:58 MESZ
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IN der von Hohen Herren Fürsten und Ständen des Löbl. Fränckischen Creißes, wegen des allzusehr beträgten Münz-Weesens, unterm 11ten May dieses fortlauffenden 1736sten Jahrs hervor gegebenen Provisional-Verordnung, ist zwar albereit die Vorsehung und wohlmeinende Warnung geschehen, daß sich auch Männiglich bey denen verschiedenen neuerlich hervor kommenden Schied-Münzen ... für Schaden zu hüten, dann mit deren Ab- und Einnahm behutsam zu gehen haben werde, weilen bey denenselben der Verlust allzu groß und nahmhafft seye, in der Meinung und Hoffnung, es würde ... dergleichen Edict widrigen geringhaltigen Münzen zuruck gehalten, und wenigsten hiervon die Fränckische Creißes-Lande bereyet bleiben können ... : Signatum Nürnberg bey fürwährender Creiß-Versammlung den 9. Aug. 1736

NAchdeme hohe Herren Fürsten und Stände des Hochlöblichen Fränckischen Craises, nach Veranlassung deß den 7. Martii vorigen Jahrs, zwischen denen dreyen correspondirenden Hochlöblichen Craisen errichteten, und den 1. Maji dahier publicirten Müntz-Abschieds, bey gegenwärtig- noch fürwährender allgemeiner Craiß-Versamblung gemeinsamlich sich vereinbaret, und den heilsamen wohlbedächtigen Entschluß, in dem beygehenden Müntz-Patent dahin abgefasset haben, daß der schon gedachten den 1. Maji promulgirte Müntz-Abschied künfftig genau ... beobachtet werden solle, daß erstlich die in selbigem abgewürdigte Zehen- und ZwanzigKreutzer-Stücke ... von dem 1. Maji nechstkünfftig an ... gänzlichen und ohne ausnahm verruffen und verbotten, die nach solchem Termin annoch vorhandene .... zum Einschmeltzen eingelieffert; Diejenige aber, so dergleichen verbottene Müntzen derselben vorenthalten .... mit empfindlicher scharpfer Strafe angesehen ... : Decretum in Senatu, den 2. Aprilis Anno 1726

DEmnach beeder Hohen ausschreibenden Herren Fürsten des Hoch-Löbl. Fränckischen Craises, Hoch-Fürstl. Gnaden und Hoch-Fürstl. Durchl., das hiebey angeheffte Münz-Patent, darinnen die ehevorige alte und jüngere Münz-Verordnungen wiederholet und erneuret werden, auch an gewöhnlichen Orten, zu jedermanns Nachricht verkünden und publiciren zu lassen, an Einen Hoch-Löblichen Rath dieser Stadt, schrifftlich gesonnen und anverlanget haben; Als wird von Obrigkeitlichen Amts wegen, zu genauer Befolgung ... hierdurch jedermänniglich ernstlich angewiesen ... ohne erhaltende Obrigkeitliche Certificaten, weder Geld, noch Güter aufzunehmen und zu verführen : Decretum in Senatu, den 5. Sept. An. 1737

Demnach jedermänniglich ohnehin bekannt und erinnerlich ist, welchermassen von hohen Herren Fürsten und Ständen deß Hochlöbl. Fränckischen Craises, unter dem 9. und 23. Novembr. des 1736sten, dann 18. Januarii dieses fortlauffenden Jahrs, in dem Müntz-Wesen ein- und andere Provisional-Verordnung, biß zu einen auf allgemeinen Reichs-Tag erfolgenden Schluß gemacht, und darinnen, absonderlich auch der sogenannten Caroliner halben, gesetzet: und statuirt worden, daß ausser denen gänzlich verrufenen, die in denen zu jedermanns besserer Nachricht affigirten Schematibus angemerckte und benannte Sorten ... gäng und gebe seyn, und verbleiben sollen; Sr. Kayserl. Majestät auch sothane des Hochlöbl. Fränckischen Craises Verordnungen allergerechtigst bestättiget und anbefohlen haben, daß über sothane Provisional-Dvalvation fest gehalten, und darauf angesehen werden solle, daß in Einnahm und Ausgab die abgewürdigte Sorten nicht anderst, als nach dem belieben Devalvations-Fuß ... in Lauf gelassen werden mögten ... : Decretum in Senatu, den 9 Julii, An. 1737
