Monografie
Demnach, auf Allerhöchste Verordnung der Röm. Kays. Majestät, des Hochlöblichen Fränckischen Craises hoches Ausschreib-Amt, abermahlige geschärffte Verfügung und Verboth, wegen heimlicher Ausführung guter ... Müntz Sorten aus dem Reich, und Einbringung schlechter Fremder Müntzen, ergehen zu lassen, für höchst-näthig erachtet ... : Decretum in Senatu, den 18. Decembr. 1738
- Sprache
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Deutsch
- Umfang
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1 Bl.
- Anmerkungen
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Ausstellungsdatum: [Nürnberg], 1738, 18. Dezember
Druckort und Erscheinungsjahr ermittelt aus Überlieferungszusammenhang/Inhalt und Ausstellungsdatum
Verordnung; Münzverruf; Anschreiben
- Standort
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München, Bayerische Staatsbibliothek -- Einbl. V,53 s-81
- URN
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urn:nbn:de:bvb:12-bsb00099369-1
- Letzte Aktualisierung
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20.04.2023, 14:55 MESZ
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Demnach jedermänniglich ohnehin bekannt und erinnerlich ist, welchermassen von hohen Herren Fürsten und Ständen deß Hochlöbl. Fränckischen Craises, unter dem 9. und 23. Novembr. des 1736sten, dann 18. Januarii dieses fortlauffenden Jahrs, in dem Müntz-Wesen ein- und andere Provisional-Verordnung, biß zu einen auf allgemeinen Reichs-Tag erfolgenden Schluß gemacht, und darinnen, absonderlich auch der sogenannten Caroliner halben, gesetzet: und statuirt worden, daß ausser denen gänzlich verrufenen, die in denen zu jedermanns besserer Nachricht affigirten Schematibus angemerckte und benannte Sorten ... gäng und gebe seyn, und verbleiben sollen; Sr. Kayserl. Majestät auch sothane des Hochlöbl. Fränckischen Craises Verordnungen allergerechtigst bestättiget und anbefohlen haben, daß über sothane Provisional-Dvalvation fest gehalten, und darauf angesehen werden solle, daß in Einnahm und Ausgab die abgewürdigte Sorten nicht anderst, als nach dem belieben Devalvations-Fuß ... in Lauf gelassen werden mögten ... : Decretum in Senatu, den 9 Julii, An. 1737

DEmnach aus der von hohen Herren Fürsten und Ständen des Hochlöbl. Fränckischen Craißes gefaßter Provisional-Entschliessung in dem Müntz-Wesen, und dem darauf publicirten- auch dahier, von Obrigkeits wegen, zu eines jeden Nachricht und Befolgung öffentlich affigirten Patent, vom 9. Novembris dieses Jahrs, hinlänglich albereit bekannt worden ... daß die in sothanem Patent angezeigte, und zu noch besserer Einsicht und Verständnus, in denen der nun, unter dem 15. dieses Monaths, abermahls decretirten Verordnung beygedruckten Schematibus entworfene- von dem Reichs-Müntz-Fuß allzusehr abweichende Gold- und Silber- Sorten, in keinem höhern Werth, als sie darinnen angesetzet sind, eingenommen und ausgegeben, oder in Handel und Wandel gebraucht werden sollen ... : Decretum in Senatu, den 24. Decembris An. 1736

DEmnach beeder Hohen ausschreibenden Herren Fürsten des Hoch-Löbl. Fränckischen Craises, Hoch-Fürstl. Gnaden und Hoch-Fürstl. Durchl., das hiebey angeheffte Münz-Patent, darinnen die ehevorige alte und jüngere Münz-Verordnungen wiederholet und erneuret werden, auch an gewöhnlichen Orten, zu jedermanns Nachricht verkünden und publiciren zu lassen, an Einen Hoch-Löblichen Rath dieser Stadt, schrifftlich gesonnen und anverlanget haben; Als wird von Obrigkeitlichen Amts wegen, zu genauer Befolgung ... hierdurch jedermänniglich ernstlich angewiesen ... ohne erhaltende Obrigkeitliche Certificaten, weder Geld, noch Güter aufzunehmen und zu verführen : Decretum in Senatu, den 5. Sept. An. 1737

Es hat Ein Hoch-Löbl. Rath dieser Stadt, unsere Herren, abermahlen, mit äusserstem Befrembden und Mißfallen, erfahren müssen, und lieget auch an sich selbst allbereit genugsam am Tag: welchermassen von eigennützigen, gewinnsichtigen Personen, sowol Christen als Juden, die im Müutz-Wesen vorlängst heilsamlich gemachte Reichs-Constitutiones, und vielfältig wiederhohlte Craiß-Münz-Schlüsse und Verordnungen, auch darauf mehrmals publicirte Oberherrliche Mandata eine Zeithero fast völlig hintan gesetzet worden, und nun es gar dahin gerathen wolle ... daß mit Ein- und Aufwechseln grober ... Münz-Sorten ... und deren Versendung an auswärtige Orte, wie auch hinwiederum mit Einführung und Verschleichung ganz ringhältiger ... verruffenen Münzen, fast täglich ein ordentlicher Handel und Gewerbe getrieben werde ... : Decretum in Senatu, den 4. Januarii, An. 1736

ES ist Einem HochEdlen und Hochweisen Rath dieser des Heiligen Reichs Stadt Nürnberg zu besondern Mißfallen vorgekommen, was massen von einigen eigennüzigen Leuten, so Christen, als sonderlich Juden, kein Bedencken genommen werde, allerhand, so wol in hiesigen mehrmaligen, als zumahlen auch in des Hochlöbl. Fränckischen Crayses lezteren Münz-Patenten vor ungültig erklärte und gänzlich verrufene Münz-Sorten ... in hiesige Stadt ... zu bringen, auch heimlich einzuschleichen, und dem armen Mann zu dessen ... Schaden aufzudringen ... : Decretum in Senatu, den 17. Julij 1715

NAchdeme die im Münz-Wesen correspondirende drey Hochlöbl. Reichs-Craiße-Francken, Bayern und Schwaben, bey dem jängst alhier zu Nürnberg vorgewesenen Münz-Probations-Convent, sich eines gemeinsamen Müntz-Abschieds verglichen, ... in dem hierbey ersichtlichen Müntz-Recess und dazu gehörigen Schematibus befindliche Müntz-Sorten, gänzlich verruffen, andere hingegen auf ihren wahren innerlichen Werth herunter gesezt und abgewürdiget, denen übrigen ... approbirten Sorten aber, den fernern Gang und Lauff ... noch weiter gestattet haben: Als wird von Eines ... Raths wegen mehr- besagter Müntz-Recess, hiemit zu dem Ende offentlich bekandt gemachet und publicirt ... : Decretum in Senatu, den 27. April 1725

NAchdeme hohe Herren Fürsten und Stände des Hochlöblichen Fränckischen Craises, nach Veranlassung deß den 7. Martii vorigen Jahrs, zwischen denen dreyen correspondirenden Hochlöblichen Craisen errichteten, und den 1. Maji dahier publicirten Müntz-Abschieds, bey gegenwärtig- noch fürwährender allgemeiner Craiß-Versamblung gemeinsamlich sich vereinbaret, und den heilsamen wohlbedächtigen Entschluß, in dem beygehenden Müntz-Patent dahin abgefasset haben, daß der schon gedachten den 1. Maji promulgirte Müntz-Abschied künfftig genau ... beobachtet werden solle, daß erstlich die in selbigem abgewürdigte Zehen- und ZwanzigKreutzer-Stücke ... von dem 1. Maji nechstkünfftig an ... gänzlichen und ohne ausnahm verruffen und verbotten, die nach solchem Termin annoch vorhandene .... zum Einschmeltzen eingelieffert; Diejenige aber, so dergleichen verbottene Müntzen derselben vorenthalten .... mit empfindlicher scharpfer Strafe angesehen ... : Decretum in Senatu, den 2. Aprilis Anno 1726
![Nachdeme Ein Hoch-Edler Hochweister Rath, unsere Herren, mit besondern Mißfallen wahrnehmen müssen, daß ein und andere eigennutzige und schändlichen Wucher treibene Persohnen, an statt der gänzlich verbottenen schlechten Kreutzer, [et]c. anjetzo geringhaltige, und ... gänzlich verruffene Zweyer und Pfenninge in Handel und Wandel zu bringen, und solche, absonderlich denen ohnedem Nothleidenden und dürfftigen Handwercks-Leuthen, an Bezahlungs-Statt aufzudringen, sich erfrechen; Als wil Hoch-Edelgedachter Rath dafür, und daß dergleichen ... von Niemand eingenommen noch ausgegeben werden ... : Decretum in Senatu, den 14. Maji, Anno 1726](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/1d79f897-6d9b-4e21-92b1-23923dbe4418/full/!306,450/0/default.jpg)
Nachdeme Ein Hoch-Edler Hochweister Rath, unsere Herren, mit besondern Mißfallen wahrnehmen müssen, daß ein und andere eigennutzige und schändlichen Wucher treibene Persohnen, an statt der gänzlich verbottenen schlechten Kreutzer, [et]c. anjetzo geringhaltige, und ... gänzlich verruffene Zweyer und Pfenninge in Handel und Wandel zu bringen, und solche, absonderlich denen ohnedem Nothleidenden und dürfftigen Handwercks-Leuthen, an Bezahlungs-Statt aufzudringen, sich erfrechen; Als wil Hoch-Edelgedachter Rath dafür, und daß dergleichen ... von Niemand eingenommen noch ausgegeben werden ... : Decretum in Senatu, den 14. Maji, Anno 1726

Ohnerachtet Ein Hochlöblicher Rath dieser des Heil. Römischen Reichs freyen Stadt Nürnberg oft und zu wiederholtenmalen, die nachdrücklich- und treumeinende Warnung wegen Annahm der schon lange verbottenen alten Unconventionsmäßigen Münz-Sorten, besonders aber der schlechten und geringhaltigen Kreuzer, ergehen lassen: so hat jedoch die leidige Erfahrung bisher bezeuget, daß, deme ohngeachtet, weder von der Burgerschaft noch denen hiesigen Unterthanen und Angehörigen auf dem Land hierinnen einige Folge geleistet, sondern immerfort mit Annahm und Verausgabung dieser verbottenen Sorten, zum hieraus erwachsenen eigenen Schaden, fortgefahren worden ... : Decretum Senatu, den 26. Januar 1786. Renovatum den 9. Febr. 1788

IN der von Hohen Herren Fürsten und Ständen des Löbl. Fränckischen Creißes, wegen des allzusehr beträgten Münz-Weesens, unterm 11ten May dieses fortlauffenden 1736sten Jahrs hervor gegebenen Provisional-Verordnung, ist zwar albereit die Vorsehung und wohlmeinende Warnung geschehen, daß sich auch Männiglich bey denen verschiedenen neuerlich hervor kommenden Schied-Münzen ... für Schaden zu hüten, dann mit deren Ab- und Einnahm behutsam zu gehen haben werde, weilen bey denenselben der Verlust allzu groß und nahmhafft seye, in der Meinung und Hoffnung, es würde ... dergleichen Edict widrigen geringhaltigen Münzen zuruck gehalten, und wenigsten hiervon die Fränckische Creißes-Lande bereyet bleiben können ... : Signatum Nürnberg bey fürwährender Creiß-Versammlung den 9. Aug. 1736

EIn HochEdler und Hochweiser Rath deß Heil. Reichs Stadt Nürnberg hat mit Mißfallen zu vernehmen gehabt: Daß die, in deß Hochlöbl. Fränckisch. Crayses ohnlängst publicirten Münz-Patent, verruffene halbe Batzen ... in hiesiger Stadt, und Ihro Hoch-Adel. Herrlichkeiten Gebiet auf dem Land, wieder häuffig hervorkommen, und gangbar gemachet werden wollen ... Als werden Dero Burgere ... hiemit ernstlich verwarnet, bedeute halbe Bazen ... und andere in dem mit Lit. C. bemerckten Schemate, (welches zu jedermanns besserer Erinnerung hier wieder beygefüget ist, ) verbottene Münz-Sorten, in Bezahlungen weder anzunehmen, noch auszugeben ... : Decretum in Senatu, den 3. April. A. 1715
