Monografie
NAchdeme die im Münz-Wesen correspondirende drey Hochlöbl. Reichs-Craiße-Francken, Bayern und Schwaben, bey dem jängst alhier zu Nürnberg vorgewesenen Münz-Probations-Convent, sich eines gemeinsamen Müntz-Abschieds verglichen, ... in dem hierbey ersichtlichen Müntz-Recess und dazu gehörigen Schematibus befindliche Müntz-Sorten, gänzlich verruffen, andere hingegen auf ihren wahren innerlichen Werth herunter gesezt und abgewürdiget, denen übrigen ... approbirten Sorten aber, den fernern Gang und Lauff ... noch weiter gestattet haben: Als wird von Eines ... Raths wegen mehr- besagter Müntz-Recess, hiemit zu dem Ende offentlich bekandt gemachet und publicirt ... : Decretum in Senatu, den 27. April 1725
- Sprache
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Deutsch
- Umfang
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1 Bl.
- Anmerkungen
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Ausstellungsdatum: [Nürnberg], 1725, 27. April
Druckort und Erscheinungsjahr ermittelt aus Inhalt und Ausstellungsdatum
Verordnung; Bekanntgabe der Münzverrufe der Münzprobationstage 1725
- Standort
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München, Bayerische Staatsbibliothek -- Einbl. V,53 s-54
Thema
Münzordnungen und Münzverrufe; Münze; Münzwesen; Reichskreis; Münzordnung; Münzverruf; Münzprobationstag; Schlechte Münze; Schema; Münzsorte; Geld; Geldwert; Inflation; Währung; Umtausch; Kurs; Umtauschkurs; Wechselkurs; Geldhandel; Handel; Münzrezess; Publikation; Veröffentlichung; Bürger; Verordnung; Übertretung; Reichskonstitution; Reichsmünzordnung; Strafe; Münzprägung; Münzabschied; 1717; 1725; 1700-1750; Spezialverordnung; Nachteil; Schaden; Nürnberg; Fränkischer Reichskreis; Bayerischer Reichskreis; Schwäbischer Reichskreis; Bayern ; Münzkonsistorium ; Stadtrat ; Einblattdruck
Erschienen
[Nürnberg] : [1725]
- URN
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urn:nbn:de:bvb:12-bsb00099384-0
- Letzte Aktualisierung
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20.04.2023, 14:53 MESZ
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Demnach, auf Allerhöchste Verordnung der Röm. Kays. Majestät, des Hochlöblichen Fränckischen Craises hoches Ausschreib-Amt, abermahlige geschärffte Verfügung und Verboth, wegen heimlicher Ausführung guter ... Müntz Sorten aus dem Reich, und Einbringung schlechter Fremder Müntzen, ergehen zu lassen, für höchst-näthig erachtet ... : Decretum in Senatu, den 18. Decembr. 1738

ES ist Einem HochEdlen und Hochweisen Rath dieser des Heiligen Reichs Stadt Nürnberg zu besondern Mißfallen vorgekommen, was massen von einigen eigennüzigen Leuten, so Christen, als sonderlich Juden, kein Bedencken genommen werde, allerhand, so wol in hiesigen mehrmaligen, als zumahlen auch in des Hochlöbl. Fränckischen Crayses lezteren Münz-Patenten vor ungültig erklärte und gänzlich verrufene Münz-Sorten ... in hiesige Stadt ... zu bringen, auch heimlich einzuschleichen, und dem armen Mann zu dessen ... Schaden aufzudringen ... : Decretum in Senatu, den 17. Julij 1715
![Nachdeme Ein Hoch-Edler Hochweister Rath, unsere Herren, mit besondern Mißfallen wahrnehmen müssen, daß ein und andere eigennutzige und schändlichen Wucher treibene Persohnen, an statt der gänzlich verbottenen schlechten Kreutzer, [et]c. anjetzo geringhaltige, und ... gänzlich verruffene Zweyer und Pfenninge in Handel und Wandel zu bringen, und solche, absonderlich denen ohnedem Nothleidenden und dürfftigen Handwercks-Leuthen, an Bezahlungs-Statt aufzudringen, sich erfrechen; Als wil Hoch-Edelgedachter Rath dafür, und daß dergleichen ... von Niemand eingenommen noch ausgegeben werden ... : Decretum in Senatu, den 14. Maji, Anno 1726](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/1d79f897-6d9b-4e21-92b1-23923dbe4418/full/!306,450/0/default.jpg)
Nachdeme Ein Hoch-Edler Hochweister Rath, unsere Herren, mit besondern Mißfallen wahrnehmen müssen, daß ein und andere eigennutzige und schändlichen Wucher treibene Persohnen, an statt der gänzlich verbottenen schlechten Kreutzer, [et]c. anjetzo geringhaltige, und ... gänzlich verruffene Zweyer und Pfenninge in Handel und Wandel zu bringen, und solche, absonderlich denen ohnedem Nothleidenden und dürfftigen Handwercks-Leuthen, an Bezahlungs-Statt aufzudringen, sich erfrechen; Als wil Hoch-Edelgedachter Rath dafür, und daß dergleichen ... von Niemand eingenommen noch ausgegeben werden ... : Decretum in Senatu, den 14. Maji, Anno 1726

DEmnach aus der von hohen Herren Fürsten und Ständen des Hochlöbl. Fränckischen Craißes gefaßter Provisional-Entschliessung in dem Müntz-Wesen, und dem darauf publicirten- auch dahier, von Obrigkeits wegen, zu eines jeden Nachricht und Befolgung öffentlich affigirten Patent, vom 9. Novembris dieses Jahrs, hinlänglich albereit bekannt worden ... daß die in sothanem Patent angezeigte, und zu noch besserer Einsicht und Verständnus, in denen der nun, unter dem 15. dieses Monaths, abermahls decretirten Verordnung beygedruckten Schematibus entworfene- von dem Reichs-Müntz-Fuß allzusehr abweichende Gold- und Silber- Sorten, in keinem höhern Werth, als sie darinnen angesetzet sind, eingenommen und ausgegeben, oder in Handel und Wandel gebraucht werden sollen ... : Decretum in Senatu, den 24. Decembris An. 1736

NAchdeme hohe Herren Fürsten und Stände des Hochlöblichen Fränckischen Craises, nach Veranlassung deß den 7. Martii vorigen Jahrs, zwischen denen dreyen correspondirenden Hochlöblichen Craisen errichteten, und den 1. Maji dahier publicirten Müntz-Abschieds, bey gegenwärtig- noch fürwährender allgemeiner Craiß-Versamblung gemeinsamlich sich vereinbaret, und den heilsamen wohlbedächtigen Entschluß, in dem beygehenden Müntz-Patent dahin abgefasset haben, daß der schon gedachten den 1. Maji promulgirte Müntz-Abschied künfftig genau ... beobachtet werden solle, daß erstlich die in selbigem abgewürdigte Zehen- und ZwanzigKreutzer-Stücke ... von dem 1. Maji nechstkünfftig an ... gänzlichen und ohne ausnahm verruffen und verbotten, die nach solchem Termin annoch vorhandene .... zum Einschmeltzen eingelieffert; Diejenige aber, so dergleichen verbottene Müntzen derselben vorenthalten .... mit empfindlicher scharpfer Strafe angesehen ... : Decretum in Senatu, den 2. Aprilis Anno 1726

Der Drey im Müntz-Wesen correspondirender löblicher Reichs Creisse Francken, Bayern und Schwaben, jüngsthin recessirte Müntz-Ordnung : Samt angehangten Vier besondern Schematibus, deren vollgültigen, dann deren bis auff 50. und 45. Kreutzer abgewürdigten und völlig verruffenen Sorten ; Mit sonderbahrer Freyheit ob löblicher gedachter drey correspondirender Creisse

HOhe Herren Fürsten und Stände Eines Löbl. Fränckischen Crayses hätten zwar gewünschet, in dem ohnehin sehr zerrütteten Müntz-Wesen zu keiner Neüerung, oder einiger Abänderung deren ehevorigen Müntz-Verordnungen schreiten zu müssen: Nachdeme aber die aus dem Vorgang verschiedener hohen Reichs- und Creyß-Ständen sich äusserende Umstände ein anderes ohnumgänglich erforderen; So werden Erstens die sambtliche im Creiß gangbare Carolinen ... wie vorhin ausgeschlossen verbleiben ... : Signatum Nürnberg bey fürwährender Creyß-Versammlung den 28sten December 1741

DEmnach wahrgenommen worden, was massen dem, von denen in Müntzweesen correspondirenden Löbl. Craisen, Francken, Bayern und Schwaben, in des Heil. Röm. Reichs-Stadt Nürnberg den 22. Febr. 1709. errichteten Recess wenig nachgekommen, ja, solchem zu entgegen, von denen gar schlechten geringern Müntz-Sorten in den Löbl. Fränckischen Craiß eingeschoben- die gute und harte Sorten aber hinaus practiciret worden, so daß, bey länger-unterbleibender Remedur, nicht unbillig zu befahren, daß der denen Herrschafften und Unterthanen obschwebende grosse Schad noch immer grösser werden- und denen Commercien dardurch, wo nicht der endliche ruin, wenigstens doch ein nicht geringer Abbruck, zustossen, und denjenigen vermehren dörffte, welcher sich bey denen, leyder! fürgewesenen calamitosen Zeiten, genugsam an Tag geleget ... : Signatum Nürnberg bey noch vorwehrendem allgemeinen Fränckischen Craiß-Convent, den 25. Octobris 1714

NAchdeme Ein Hoch-Edler und Hochweiser Rath dieser Stadt, Unsere Herren, abermahlen mißfällig vernehmen müssen, daß mit sträflicher Hintansetzung der von dem Hoch- Löbl. Fränckischen Craiß jüngsthin im Münz-Wesen gemachten, und durch ein Oberherrliches Mandat allenthalben dahier in der Stadt, und auf dem Land, publicirten heilsamen Verordnungen sich einige gewinnsichtige Personen wiederum unterfangen, verschiedene geringhaltige Sorten ... in Handel und Wandel einzuschieben und auszugeben; Als will Hoch-Edelgedachter Rath, dero liebe Burgerschafft ... für der Einnahm und Ausgab solcher Sorten ... gesetzet und anbefohlen haben ... : Decretum in Senatu, den 22. Iul. An. 1732

DEmnach ohnlängst von denen im Münz-Sachen correspondirenden dreyen Hochlöbl. Reichs-Craißen, bey dem alhier zu Nürnberg gehaltenen allgemeinen Münz-Probations-Tag, unter den 7. Martii, ein ordentlicher Schluß gemachet, und den 1ten Maji öffentlich publiciret worden, welcher auch biß anhero durchgehends in seinen ohnveränderten Kräfften, wie noch, geblieben, ausser, was wegen der Chur-Bayerischen Münzen, bisß zu anderweiten Entschluß, in dem, den 27. Aprilis, dieß Jahrs, decretirten Proclamate jüngsthin verordnet worden ist. Als hat sich Ein Hoch-Edler Rath dieser deß Heiligen Reichs-freyen Stadt Nürnberg gänzlich versehen, daß derselben in allen seinen übrigen Puncten nachgelebet, sonderlich aber nur die jenige in dem Münz-Mandat entahltene ... Scheidt-Münzen und keine andere, würden im Handel ... angenommen werden; Es hat aber doch die leidige Erfahrung ... biß anhero gezeiget, daß nichts destoweniger viele verbottene ... sehr geringe ... und mihin wohl gar falsche Sorten ein- und angenommen ... und unter dem armen Mann gebracht worden seyen ... : Decretum in Senatu, den 5. Novembris, A. 1725

DEmnach in der wiederholten jüngeren Creiß-Münz-Verordnung de Dato Nürnberg den 18ten Januarii dieses 1737sten Jahrs allschon deutlich versehen, und denen aufgestellten Münz-Wardeins mit Ernst und Nachdruck aufgetragen worden ist, alle und jede künfftig hervor kommende neuere- so Gold- als Silbermünzen ohne Unterscheid ... auf das genaueste zu prüffen, sofort hierüber den Pflichtmäßigen Bericht ... zu erstatten, auf daß selbe entweder nach dem innerlichen Werth geschätzet, und nach Befund der Sachen herab gesetzet, oder ... sogleich verbotten und eliminir werden können ... : Signatum Nürnberg bey fürwährender allgemeinen Creiß-Versammlung den 18. Martii 1737
