Monografie
IN der von Hohen Herren Fürsten und Ständen des Löbl. Fränckischen Creißes, wegen des allzusehr beträgten Münz-Weesens, unterm 11ten May dieses fortlauffenden 1736sten Jahrs hervor gegebenen Provisional-Verordnung, ist zwar albereit die Vorsehung und wohlmeinende Warnung geschehen, daß sich auch Männiglich bey denen verschiedenen neuerlich hervor kommenden Schied-Münzen ... für Schaden zu hüten, dann mit deren Ab- und Einnahm behutsam zu gehen haben werde, weilen bey denenselben der Verlust allzu groß und nahmhafft seye, in der Meinung und Hoffnung, es würde ... dergleichen Edict widrigen geringhaltigen Münzen zuruck gehalten, und wenigsten hiervon die Fränckische Creißes-Lande bereyet bleiben können ... : Signatum Nürnberg bey fürwährender Creiß-Versammlung den 9. Aug. 1736
- Sprache
-
Deutsch
- Umfang
-
1 Bl.
- Anmerkungen
-
Ausstellungsdatum: Nürnberg, 1736, 9. August
Druckort und Erscheinungsjahr ermittelt aus Inhalt und Ausstellungsdatum
Verordnung; Münzverruf
- Standort
-
München, Bayerische Staatsbibliothek -- Einbl. V,53 s-72
- URN
-
urn:nbn:de:bvb:12-bsb00099401-5
- Letzte Aktualisierung
-
08.07.2024, 14:04 MESZ
Beteiligte
- Fränkischer Reichskreis
Entstanden
- Nürnberg : [1736]
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![DEmnach in der wiederholten jüngeren Creiß-Münz-Verordnung de Dato Nürnberg den 18ten Januarii dieses 1737sten Jahrs allschon deutlich versehen, und denen aufgestellten Münz-Wardeins mit Ernst und Nachdruck aufgetragen worden ist, alle und jede künfftig hervor kommende neuere- so Gold- als Silbermünzen ohne Unterscheid ... auf das genaueste zu prüffen, sofort hierüber den Pflichtmäßigen Bericht ... zu erstatten, auf daß selbe entweder nach dem innerlichen Werth geschätzet, und nach Befund der Sachen herab gesetzet, oder ... sogleich verbotten und eliminir werden können ... : Signatum Nürnberg bey fürwährender allgemeinen Creiß-Versammlung den 18. Martii 1737](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/189c0d90-a148-4a7d-9fa0-6599b51324e9/full/!306,450/0/default.jpg)
DEmnach in der wiederholten jüngeren Creiß-Münz-Verordnung de Dato Nürnberg den 18ten Januarii dieses 1737sten Jahrs allschon deutlich versehen, und denen aufgestellten Münz-Wardeins mit Ernst und Nachdruck aufgetragen worden ist, alle und jede künfftig hervor kommende neuere- so Gold- als Silbermünzen ohne Unterscheid ... auf das genaueste zu prüffen, sofort hierüber den Pflichtmäßigen Bericht ... zu erstatten, auf daß selbe entweder nach dem innerlichen Werth geschätzet, und nach Befund der Sachen herab gesetzet, oder ... sogleich verbotten und eliminir werden können ... : Signatum Nürnberg bey fürwährender allgemeinen Creiß-Versammlung den 18. Martii 1737
![ES ist Einem HochEdlen und Hochweisen Rath dieser des Heiligen Reichs Stadt Nürnberg zu besondern Mißfallen vorgekommen, was massen von einigen eigennüzigen Leuten, so Christen, als sonderlich Juden, kein Bedencken genommen werde, allerhand, so wol in hiesigen mehrmaligen, als zumahlen auch in des Hochlöbl. Fränckischen Crayses lezteren Münz-Patenten vor ungültig erklärte und gänzlich verrufene Münz-Sorten ... in hiesige Stadt ... zu bringen, auch heimlich einzuschleichen, und dem armen Mann zu dessen ... Schaden aufzudringen ... : Decretum in Senatu, den 17. Julij 1715](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/392db361-3feb-4b24-b302-8e4ed0f6623b/full/!306,450/0/default.jpg)
ES ist Einem HochEdlen und Hochweisen Rath dieser des Heiligen Reichs Stadt Nürnberg zu besondern Mißfallen vorgekommen, was massen von einigen eigennüzigen Leuten, so Christen, als sonderlich Juden, kein Bedencken genommen werde, allerhand, so wol in hiesigen mehrmaligen, als zumahlen auch in des Hochlöbl. Fränckischen Crayses lezteren Münz-Patenten vor ungültig erklärte und gänzlich verrufene Münz-Sorten ... in hiesige Stadt ... zu bringen, auch heimlich einzuschleichen, und dem armen Mann zu dessen ... Schaden aufzudringen ... : Decretum in Senatu, den 17. Julij 1715
![Nachdeme Ein Hoch-Edler Hochweister Rath, unsere Herren, mit besondern Mißfallen wahrnehmen müssen, daß ein und andere eigennutzige und schändlichen Wucher treibene Persohnen, an statt der gänzlich verbottenen schlechten Kreutzer, [et]c. anjetzo geringhaltige, und ... gänzlich verruffene Zweyer und Pfenninge in Handel und Wandel zu bringen, und solche, absonderlich denen ohnedem Nothleidenden und dürfftigen Handwercks-Leuthen, an Bezahlungs-Statt aufzudringen, sich erfrechen; Als wil Hoch-Edelgedachter Rath dafür, und daß dergleichen ... von Niemand eingenommen noch ausgegeben werden ... : Decretum in Senatu, den 14. Maji, Anno 1726](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/eb5b5b75-2f70-43cc-bb6d-e5fd7d2ce43e/full/!306,450/0/default.jpg)
Nachdeme Ein Hoch-Edler Hochweister Rath, unsere Herren, mit besondern Mißfallen wahrnehmen müssen, daß ein und andere eigennutzige und schändlichen Wucher treibene Persohnen, an statt der gänzlich verbottenen schlechten Kreutzer, [et]c. anjetzo geringhaltige, und ... gänzlich verruffene Zweyer und Pfenninge in Handel und Wandel zu bringen, und solche, absonderlich denen ohnedem Nothleidenden und dürfftigen Handwercks-Leuthen, an Bezahlungs-Statt aufzudringen, sich erfrechen; Als wil Hoch-Edelgedachter Rath dafür, und daß dergleichen ... von Niemand eingenommen noch ausgegeben werden ... : Decretum in Senatu, den 14. Maji, Anno 1726
![In der von Hohen Herren Fürsten und Ständen des Löbl. Fränckischen Creißes, wegendes allzu sehr beträngten Münz-Weesens, unterm 11ten May diese ... 1736sten Jahrs hervor gegebenen Provisional-Verordnung, ist zwar ... die ... Warnung geschehen, daß sich auch ... bey denen ... Schied-Münzen zu 5. und 2 1/2 Kreuzer, für Schaden zu hüten ... : Signatum Nürnberg bey fürwährender Creiß-Versammlung den 9. Aug. 1736.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/1f7497e9-6c35-4e67-8f1d-696639ea9143/full/!306,450/0/default.jpg)
In der von Hohen Herren Fürsten und Ständen des Löbl. Fränckischen Creißes, wegendes allzu sehr beträngten Münz-Weesens, unterm 11ten May diese ... 1736sten Jahrs hervor gegebenen Provisional-Verordnung, ist zwar ... die ... Warnung geschehen, daß sich auch ... bey denen ... Schied-Münzen zu 5. und 2 1/2 Kreuzer, für Schaden zu hüten ... : Signatum Nürnberg bey fürwährender Creiß-Versammlung den 9. Aug. 1736.
![NAchdeme die im Münz-Wesen correspondirende drey Hochlöbl. Reichs-Craiße-Francken, Bayern und Schwaben, bey dem jängst alhier zu Nürnberg vorgewesenen Münz-Probations-Convent, sich eines gemeinsamen Müntz-Abschieds verglichen, ... in dem hierbey ersichtlichen Müntz-Recess und dazu gehörigen Schematibus befindliche Müntz-Sorten, gänzlich verruffen, andere hingegen auf ihren wahren innerlichen Werth herunter gesezt und abgewürdiget, denen übrigen ... approbirten Sorten aber, den fernern Gang und Lauff ... noch weiter gestattet haben: Als wird von Eines ... Raths wegen mehr- besagter Müntz-Recess, hiemit zu dem Ende offentlich bekandt gemachet und publicirt ... : Decretum in Senatu, den 27. April 1725](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/29954a30-4ddd-4e4d-81b0-a669ea03c0c5/full/!306,450/0/default.jpg)
NAchdeme die im Münz-Wesen correspondirende drey Hochlöbl. Reichs-Craiße-Francken, Bayern und Schwaben, bey dem jängst alhier zu Nürnberg vorgewesenen Münz-Probations-Convent, sich eines gemeinsamen Müntz-Abschieds verglichen, ... in dem hierbey ersichtlichen Müntz-Recess und dazu gehörigen Schematibus befindliche Müntz-Sorten, gänzlich verruffen, andere hingegen auf ihren wahren innerlichen Werth herunter gesezt und abgewürdiget, denen übrigen ... approbirten Sorten aber, den fernern Gang und Lauff ... noch weiter gestattet haben: Als wird von Eines ... Raths wegen mehr- besagter Müntz-Recess, hiemit zu dem Ende offentlich bekandt gemachet und publicirt ... : Decretum in Senatu, den 27. April 1725
![Demnach, auf Allerhöchste Verordnung der Röm. Kays. Majestät, des Hochlöblichen Fränckischen Craises hoches Ausschreib-Amt, abermahlige geschärffte Verfügung und Verboth, wegen heimlicher Ausführung guter ... Müntz Sorten aus dem Reich, und Einbringung schlechter Fremder Müntzen, ergehen zu lassen, für höchst-näthig erachtet ... : Decretum in Senatu, den 18. Decembr. 1738](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/19b33557-3914-4aa7-b13f-6ab6952ffd4e/full/!306,450/0/default.jpg)
Demnach, auf Allerhöchste Verordnung der Röm. Kays. Majestät, des Hochlöblichen Fränckischen Craises hoches Ausschreib-Amt, abermahlige geschärffte Verfügung und Verboth, wegen heimlicher Ausführung guter ... Müntz Sorten aus dem Reich, und Einbringung schlechter Fremder Müntzen, ergehen zu lassen, für höchst-näthig erachtet ... : Decretum in Senatu, den 18. Decembr. 1738
![Ob schon in denen - sowohl von Einem Hochlöbl. Fränkischen Craiß, als von Seitten des hiesigen Standes, publicirten Münz-Patenten und Mandaten, die französischen alten Thaler, ganze und halbe Guldiner ... wegen allzustarker Abnuzung ... gänzlich ausser Cours gesezet- und verbotten worden: so ergiebet sich doch aus geschehenen sichern Anzeigen, daß diese Sorten in hiesiger Stadt ... sich wieder ... einzuschleichen beginnen ... : Decretum in Senatu den 31. October 1777](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/1cde1e18-9e80-4951-8911-f1a38c8fb5ed/full/!306,450/0/default.jpg)
Ob schon in denen - sowohl von Einem Hochlöbl. Fränkischen Craiß, als von Seitten des hiesigen Standes, publicirten Münz-Patenten und Mandaten, die französischen alten Thaler, ganze und halbe Guldiner ... wegen allzustarker Abnuzung ... gänzlich ausser Cours gesezet- und verbotten worden: so ergiebet sich doch aus geschehenen sichern Anzeigen, daß diese Sorten in hiesiger Stadt ... sich wieder ... einzuschleichen beginnen ... : Decretum in Senatu den 31. October 1777
![NAchdeme Ein Hoch-Edler und Hochweiser Rath dieser Stadt, Unsere Herren, abermahlen mißfällig vernehmen müssen, daß mit sträflicher Hintansetzung der von dem Hoch- Löbl. Fränckischen Craiß jüngsthin im Münz-Wesen gemachten, und durch ein Oberherrliches Mandat allenthalben dahier in der Stadt, und auf dem Land, publicirten heilsamen Verordnungen sich einige gewinnsichtige Personen wiederum unterfangen, verschiedene geringhaltige Sorten ... in Handel und Wandel einzuschieben und auszugeben; Als will Hoch-Edelgedachter Rath, dero liebe Burgerschafft ... für der Einnahm und Ausgab solcher Sorten ... gesetzet und anbefohlen haben ... : Decretum in Senatu, den 22. Iul. An. 1732](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/0313154c-f345-459c-8438-d88125ef39ad/full/!306,450/0/default.jpg)
NAchdeme Ein Hoch-Edler und Hochweiser Rath dieser Stadt, Unsere Herren, abermahlen mißfällig vernehmen müssen, daß mit sträflicher Hintansetzung der von dem Hoch- Löbl. Fränckischen Craiß jüngsthin im Münz-Wesen gemachten, und durch ein Oberherrliches Mandat allenthalben dahier in der Stadt, und auf dem Land, publicirten heilsamen Verordnungen sich einige gewinnsichtige Personen wiederum unterfangen, verschiedene geringhaltige Sorten ... in Handel und Wandel einzuschieben und auszugeben; Als will Hoch-Edelgedachter Rath, dero liebe Burgerschafft ... für der Einnahm und Ausgab solcher Sorten ... gesetzet und anbefohlen haben ... : Decretum in Senatu, den 22. Iul. An. 1732
![Demnach jedermänniglich ohnehin bekannt und erinnerlich ist, welchermassen von hohen Herren Fürsten und Ständen deß Hochlöbl. Fränckischen Craises, unter dem 9. und 23. Novembr. des 1736sten, dann 18. Januarii dieses fortlauffenden Jahrs, in dem Müntz-Wesen ein- und andere Provisional-Verordnung, biß zu einen auf allgemeinen Reichs-Tag erfolgenden Schluß gemacht, und darinnen, absonderlich auch der sogenannten Caroliner halben, gesetzet: und statuirt worden, daß ausser denen gänzlich verrufenen, die in denen zu jedermanns besserer Nachricht affigirten Schematibus angemerckte und benannte Sorten ... gäng und gebe seyn, und verbleiben sollen; Sr. Kayserl. Majestät auch sothane des Hochlöbl. Fränckischen Craises Verordnungen allergerechtigst bestättiget und anbefohlen haben, daß über sothane Provisional-Dvalvation fest gehalten, und darauf angesehen werden solle, daß in Einnahm und Ausgab die abgewürdigte Sorten nicht anderst, als nach dem belieben Devalvations-Fuß ... in Lauf gelassen werden mögten ... : Decretum in Senatu, den 9 Julii, An. 1737](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/a71ed6f2-4c6f-4a79-aa50-bcf962648ef1/full/!306,450/0/default.jpg)
Demnach jedermänniglich ohnehin bekannt und erinnerlich ist, welchermassen von hohen Herren Fürsten und Ständen deß Hochlöbl. Fränckischen Craises, unter dem 9. und 23. Novembr. des 1736sten, dann 18. Januarii dieses fortlauffenden Jahrs, in dem Müntz-Wesen ein- und andere Provisional-Verordnung, biß zu einen auf allgemeinen Reichs-Tag erfolgenden Schluß gemacht, und darinnen, absonderlich auch der sogenannten Caroliner halben, gesetzet: und statuirt worden, daß ausser denen gänzlich verrufenen, die in denen zu jedermanns besserer Nachricht affigirten Schematibus angemerckte und benannte Sorten ... gäng und gebe seyn, und verbleiben sollen; Sr. Kayserl. Majestät auch sothane des Hochlöbl. Fränckischen Craises Verordnungen allergerechtigst bestättiget und anbefohlen haben, daß über sothane Provisional-Dvalvation fest gehalten, und darauf angesehen werden solle, daß in Einnahm und Ausgab die abgewürdigte Sorten nicht anderst, als nach dem belieben Devalvations-Fuß ... in Lauf gelassen werden mögten ... : Decretum in Senatu, den 9 Julii, An. 1737
![DEmnach aus der von hohen Herren Fürsten und Ständen des Hochlöbl. Fränckischen Craißes gefaßter Provisional-Entschliessung in dem Müntz-Wesen, und dem darauf publicirten- auch dahier, von Obrigkeits wegen, zu eines jeden Nachricht und Befolgung öffentlich affigirten Patent, vom 9. Novembris dieses Jahrs, hinlänglich albereit bekannt worden ... daß die in sothanem Patent angezeigte, und zu noch besserer Einsicht und Verständnus, in denen der nun, unter dem 15. dieses Monaths, abermahls decretirten Verordnung beygedruckten Schematibus entworfene- von dem Reichs-Müntz-Fuß allzusehr abweichende Gold- und Silber- Sorten, in keinem höhern Werth, als sie darinnen angesetzet sind, eingenommen und ausgegeben, oder in Handel und Wandel gebraucht werden sollen ... : Decretum in Senatu, den 24. Decembris An. 1736](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/76d1decf-8dbf-4876-bc8f-2a60ce20bac5/full/!306,450/0/default.jpg)
DEmnach aus der von hohen Herren Fürsten und Ständen des Hochlöbl. Fränckischen Craißes gefaßter Provisional-Entschliessung in dem Müntz-Wesen, und dem darauf publicirten- auch dahier, von Obrigkeits wegen, zu eines jeden Nachricht und Befolgung öffentlich affigirten Patent, vom 9. Novembris dieses Jahrs, hinlänglich albereit bekannt worden ... daß die in sothanem Patent angezeigte, und zu noch besserer Einsicht und Verständnus, in denen der nun, unter dem 15. dieses Monaths, abermahls decretirten Verordnung beygedruckten Schematibus entworfene- von dem Reichs-Müntz-Fuß allzusehr abweichende Gold- und Silber- Sorten, in keinem höhern Werth, als sie darinnen angesetzet sind, eingenommen und ausgegeben, oder in Handel und Wandel gebraucht werden sollen ... : Decretum in Senatu, den 24. Decembris An. 1736
![HOhe Herren Fürsten und Stände Eines Löbl. Fränckischen Crayses hätten zwar gewünschet, in dem ohnehin sehr zerrütteten Müntz-Wesen zu keiner Neüerung, oder einiger Abänderung deren ehevorigen Müntz-Verordnungen schreiten zu müssen: Nachdeme aber die aus dem Vorgang verschiedener hohen Reichs- und Creyß-Ständen sich äusserende Umstände ein anderes ohnumgänglich erforderen; So werden Erstens die sambtliche im Creiß gangbare Carolinen ... wie vorhin ausgeschlossen verbleiben ... : Signatum Nürnberg bey fürwährender Creyß-Versammlung den 28sten December 1741](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/8a923cd9-c6ac-4b81-8584-edde6cd660fc/full/!306,450/0/default.jpg)
HOhe Herren Fürsten und Stände Eines Löbl. Fränckischen Crayses hätten zwar gewünschet, in dem ohnehin sehr zerrütteten Müntz-Wesen zu keiner Neüerung, oder einiger Abänderung deren ehevorigen Müntz-Verordnungen schreiten zu müssen: Nachdeme aber die aus dem Vorgang verschiedener hohen Reichs- und Creyß-Ständen sich äusserende Umstände ein anderes ohnumgänglich erforderen; So werden Erstens die sambtliche im Creiß gangbare Carolinen ... wie vorhin ausgeschlossen verbleiben ... : Signatum Nürnberg bey fürwährender Creyß-Versammlung den 28sten December 1741
![Demnach Kraft der- von Fürsten und Ständen des Löbl. Fränkischen Craißes im Münz-Weesen unter dem 23sten Decemb. des lezt- abgewichenen Jahrs 1763. vermittels eines im Druck ausgegangenen Patents, und beygefügter Valvations-Tabelle, erlassenen Verordnung, dann derselben §. IV. bestimmet und vestgesetzet worden, daß nur erwehnte Münz-Verordnung und Valvations-Tabelle am obigen 23sten Decembr. 1763. ... verkündiget, sofort aber an dem- ... anberaumten Verruffungs-Termin, sonderheitlich die- in der dritten Abtheilung ... angedeutete- und bloß als ein Surrogatum in der Zwischenzeit noch beybehaltene ... kleine Schied- Münzen insgesammt gänzlich ausser Cours gesetzet seyn sollen ... : Signatum Nürnberg den 5ten Junii 1764. Der Fürsten und Stände des Löbl. Fränkischen Craises, bey fürwährender allgemeiner Versammlung, anwesende Räthe, Bottschaftere und Gesandte](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/14c31d97-584f-4f9b-97d3-acad7d947493/full/!306,450/0/default.jpg)