Tektonik
Gerichtsarchiv
Münster war bereits im 12. Jahrhundert aus dem Landgericht eximiert und besass eine eigene hohe Gerichtsbarkeit, die es erlaubte, Leibes- und Lebensstrafen zu verhängen. Die Blutgerichtsbarkeit war dem Bischof durch ein königliches Regal verliehen worden. Damit war die Stadt über den Rang einer Landesstadt, die lediglich die auf zivile Sachen beschränkte niedere Gerichtsbarkeit besass, deutlich herausgehoben. Während des Mittelalters blieb die hohe Gerichtsbarkeit in der Hand des Stadtherrn. Im Niedergericht drängte die Stadt den Einfluss des Bischofs immer weiter zurück. Im 16. Jahrhundert beanspruchte der Stadtrat gegenüber dem Stadtherrn sowohl die niedere als auch die hohe Gerichtsbarkeit. Die peinliche Gerichtsbarkeit war zwischen dem Stadtherrn und dem Stadtrat geteilt. Der Bischof ernannte einen Stadtrichter, und der Rat entsandte zwei seiner Mitglieder als Richtherren. Die übrigen Ratsherren bildeten das Schöffenkollegium des Gerichts. Fortwährende Auseinandersetzungen zwischen Bischof und Rat führten dazu, dass der Bischof seinem Richter 1592 die Teilnahme am Peinlichen Gericht verbot. Die Abwesenheit des Stadtrichters dauerte bis 1635, ohne dass die Gerichtsbarkeit der Stadt dadurch zum Erliegen gekommen wäre. Die aus den Reihen der Ratsherren gewählten und nur auf die Stadt vereidigten Richtherren, die seit dem 16. Jahrhundert fast ausschließlich Juristen waren, übten die hohe Gerichtsbarkeit vollkommen eigenständig aus. Dem ab 1635 vom Bischof wieder zugelassenen Stadtrichter kamen neben dem Vorsitz nur die Aufgabe der Ankündigung des endgültigen Rechtstages und die Verkündung des vom Rat gefällten Urteils zu. Die hohe Gerichtsbarkeit war dem Rat also nie verliehen worden. Er übte sie dennoch überwiegend selbständig aus und besass sie somit faktisch. Neben unterschiedlichen Strafrechtsdelikten wie Ehebruch, Diebstahl, "Hexerei", Körperverletzung und Mord, urteilte das Ratsgericht auch in zivilen Angelegenheiten. Der Zivilgerichtsbarkeit unterlagen beispielsweise Beleidigungen, Erbschaftsstreitigkeiten, Konkurse und Zwangsversteigerungen, Schuldforderungen, nachbarrechtliche Konflikte und Vormundschaftssachen. Das Ratsgericht war die Appellationsinstanz für verschiedene Niedergerichte, und zwar sowohl für das münsterische Stadtgericht als auch für die Gerichte der münsterländischen Landstände. Auch diesbezüglich gab es Streitigkeiten mit dem Landesherrn und mit den Städten im Stift, die sich bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts hinzogen. Dem Rat gelang es, seine Appellationsgerichtsbarkeit zu verteidigen. Über die Geistlichen in Münster besass der Rat wegen deren Immunität kein Gerichtsrecht. Die auf dem Domhof und den Immunitäten wohnenden Laien beanspruchten ebenfalls die Unterstellung unter die bischöflichen Gerichte. Der Stadt gelang es nicht, sie der städtischen Jurisdiktion zu unterwerfen, auch wenn sie sich in einigen Fällen über die Immunität der Geistlichen hinwegsetzte. Die Erschließung des Gerichtsarchivs mit seinem Abteilungen besorgte zu großen Teilen Josef Ketteler in den 1920er Jahren. Der am 13. September 1881 in Bocholt geborene Landgerichtsrat entdeckte seine Leidenschaft für die archivarische Tätigkeit und opferte einen Großteil seiner Freizeit für die Erschließung der bis dato unzureichend geordneten Gerichtsunterlagen der alten Stadt Münster (mehr als 8.000 Verzeichnungseinheiten!). Besonderes Augenmerk richtete er auf familienkundliche Fragen und die detaillierte Erfassung aller Personennamen. Für seine verdienstvolle Arbeit wurde er 1929 als ordentliches Mitglied in die Historische Kommission für Westfalen aufgenommen. Nach dem Gerichtsarchiv verzeichnete er die "C-Abteilung" des Stadtarchivs mit den sog. Stiftungsarchiven, bis er am 5. Dezember 1934 verstarb. Vgl. zu seiner Person und Tätigkeit: Wilhelm Kohl, Die Mitglieder der Historischen Kommission Westfalens, Münster 1972, S. 26 und Beiträge zur Westfälischen Familienforschung 20 (1962), S. 137–141. Literatur: - Ehbrecht, Wilfried, Rat, Gilden und Gemeinde zwischen Hochmittelalter und Neuzeit, in: Geschichte der Stadt Münster, hrsg. v. Franz-Josef Jakobi, Band 1, Münster 1993, S. 91-144. - Hanschmidt, Alwin, Zwischen bürgerlicher Stadtautonomie und fürstlicher Stadtherrschaft (1580-1661), in: Geschichte der Stadt Münster, hrsg. v. Franz-Josef Jakobi, Band 1, Münster 1993, S. 249-299. - Meckstroth, Ursula, Das Verhältnis der Stadt Münster zu ihrem Landesherrn bis zum Ende der Stiftsfehde (1457), in: Quellen und Forschungen zur Geschichte der Stadt Münster, N.F., Bd. 2, Münster 1962, S. 1-196.
- Signatur
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A.1.2.
- Kontext
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Stadtarchiv Münster (Archivtektonik) >> Archive der Stadt Münster >> Archive der fürstbischöflichen Zeit
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06.03.2025, 18:28 MEZ
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