Urkunden
König Wenzel vergleicht sich mit des Reiches Kurfürsten und Fürsten eines gemeinen Landfriedens im Römischen Reich halber, auch wie solcher Landfrieden ins Werk gesetzt und gehandhabt werden solle. - Siegler: der Aussteller.
- Reference number
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Reichsstadt Nürnberg, Päpstliche und fürstliche Privilegien sowie übrige Urkunden der 39 Laden 113/1
- Former reference number
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FF/C Nr. 1; BayHStA Reichsstadt Nürnberg Urkunden Nr. 2260
- Language of the material
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ger
- Further information
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Literatur: Regesta Boica 10, 239.
Originaldatierung: Mittwoch nach Philippi und Jacobi
Unternummer: 1
Medium: A = Analoges Archivalie
Jahr: 1389
Monat: 5
Tag: 5
Äußere Beschreibung: Ausf. dt., Perg. mit an Pressel anh. Sg. (mit Rücksg.).
- Context
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Reichsstadt Nürnberg, Päpstliche und fürstliche Privilegien sowie übrige Urkunden der 39 Laden >> Losungamt, 39 Laden >> Miscellanea >> Landfrieden (Lade FF/C)
- Holding
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Reichsstadt Nürnberg, Päpstliche und fürstliche Privilegien sowie übrige Urkunden der 39 Laden
- Indexbegriff subject
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Landfrieden
- Indexentry person
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Wenzel, König
- Date of creation
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1389 Mai 5
- Other object pages
- View digital item at providers-website
- Last update
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23.05.2025, 11:50 AM CEST
Data provider
Staatsarchiv Nürnberg. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1389 Mai 5
Other Objects (12)

Brief König Wenzels, worin er dem Nürnberger Burggrafen Fridrich, Hauptmann, und den "Sechsen", die mit ihm über die Einigung des Landfriedens gesetzt sind, sowie den Bürgern der Stadt Nürnberg gebietet, die eben gewonnene Veste Reicheneck sofort bis auf den Grund niederzubrechen und über die darin ergriffenen schädlichen Leute ohne Aufschub zu richten. - Siegler: der Aussteller.

König Wenzel gebietet allen Fürsten, geistlichen und weltlichen, Grafen, Freien, Herren, Dienstleuten, Rittern, Knechten und den Gemeinschaften der Städte Märkte und Dörfer, dass sie solche Münze, welche die Münzmeister jener Fürsten und Herren, so den jüngsten Münzbrief (KA/B Nr. 19, d.d. 14. September 1390) nicht besiegelt, schlagen, und die das rechte Korn und Auszahl nicht hätte, nicht annehmen, sondern zerschneiden sollen. - Siegler: der Aussteller.

König Wenzel erlaubt dem Bürgermeister, dem Rat und den Bürgern der Stadt Nürnberg ("Nuremberg"), dass sie sich mit Fürsten, Herren, Rittern, Knechten oder beliebigen andern um "vorwort, stallung oder vmb hilfe" vereinigen mögen, mit der Maßgabe jedoch, dass sie dieser Gnade sich weder wider das Reich noch wider der Korne zu Beheim gebrauchen sollen. - Siegler: der Aussteller.

König Wenzel gibt den Schöffen und dem Rat zu Nürnberg ("Nuremberg") volle Gewalt, dass sie auf alle ihre Bürger und Bürgerinnen und auf all deren Habe und Dinge, die sie in der Stadt feil haben kaufen oder verkaufen, Ungelt aufsetzen und nehmen mögen, mit der Auflage jedoch, dass sie dasselbe in gemeinen Nutz und Frommen der Stadt wenden und kehren sollen. - Siegler: der Aussteller.

König Wenzel spricht aus, dass, was "trostung" die Bürger von Nürnberg den Juden und Jüdinnen bei ihnen versprechen oder verschreiben, diesen unverkümmert und ungehindert verbleiben solle, wogegen die von Nürnberg allen Nutzen, dessen sie von den Juden genießen, zur Hälfte an die königliche Kammer geben, und außerdem die Juden selbst alle Jahre je einen Gulden für den einzelnen ebendorthin entrichten sollen. - Siegler: der Aussteller.
