Urkunden
König Wenzel vergleicht sich mit des Reiches Kurfürsten und Fürsten eines gemeinen Landfriedens im Römischen Reich halber, auch wie solcher Landfrieden ins Werk gesetzt und gehandhabt werden solle. - Siegler: der Aussteller.
- Reference number
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Reichsstadt Nürnberg, Päpstliche und fürstliche Privilegien sowie übrige Urkunden der 39 Laden 113/1
- Former reference number
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FF/C Nr. 1; BayHStA Reichsstadt Nürnberg Urkunden Nr. 2260
- Language of the material
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ger
- Further information
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Literatur: Regesta Boica 10, 239.
Originaldatierung: Mittwoch nach Philippi und Jacobi
Unternummer: 1
Medium: A = Analoges Archivalie
Jahr: 1389
Monat: 5
Tag: 5
Äußere Beschreibung: Ausf. dt., Perg. mit an Pressel anh. Sg. (mit Rücksg.).
- Context
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Reichsstadt Nürnberg, Päpstliche und fürstliche Privilegien sowie übrige Urkunden der 39 Laden >> Losungamt, 39 Laden >> Miscellanea >> Landfrieden (Lade FF/C)
- Holding
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Reichsstadt Nürnberg, Päpstliche und fürstliche Privilegien sowie übrige Urkunden der 39 Laden
- Indexbegriff subject
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Landfrieden
- Indexentry person
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Wenzel, König
- Date of creation
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1389 Mai 5
- Other object pages
- View digital item at providers-website
- Last update
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23.05.2025, 11:50 AM CEST
Data provider
Staatsarchiv Nürnberg. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1389 Mai 5
Other Objects (12)
Brief König Wenzels, worin er dem Nürnberger Burggrafen Fridrich, Hauptmann, und den "Sechsen", die mit ihm über die Einigung des Landfriedens gesetzt sind, sowie den Bürgern der Stadt Nürnberg gebietet, die eben gewonnene Veste Reicheneck sofort bis auf den Grund niederzubrechen und über die darin ergriffenen schädlichen Leute ohne Aufschub zu richten. - Siegler: der Aussteller.
König Wenzel gebietet, dass niemand die Bürger insgemein oder den Rat oder die Gemeinde der Stadt Nürnberg vor ein Cent- oder Land- oder irgend ein anderes Gericht laden soll, sondern seine Klage allein vor des Reichs Richter in Nürnberg bringe, wozu dann der Rat fünf oder sieben oder neun Bürger aus den Reichsstädten Windsheim oder Weissenburg nehmen möge. - Siegler: der Aussteller.
König Wenzel erlaubt dem Bürgermeister, dem Rat und den Bürgern der Stadt Nürnberg ("Nuremberg"), dass sie sich mit Fürsten, Herren, Rittern, Knechten oder beliebigen andern um "vorwort, stallung oder vmb hilfe" vereinigen mögen, mit der Maßgabe jedoch, dass sie dieser Gnade sich weder wider das Reich noch wider der Korne zu Beheim gebrauchen sollen. - Siegler: der Aussteller.
König Wenzel begnadet die Stadt Nürenberg, dass weder er noch seine Nachfolger im Reiche die alljährlich am Martinitage fällige Stadtsteuer im Betrage von 2000 Gulden fürderhin an irgend jemand verweisen oder verschreiben, sondern sie bei der königlichen Kammer behalten wollen. - Siegler: der Aussteller.
König Wenzel bestätigt den Kaufakt, in welchem der Burggraf Friderich zu Nürnberg dem Bürgermeister, dem Rat und den Bürgern dieser Stadt die Schnitterdienste, die Hofstattpfennige sowie die Schmiedeschillinge aus der dortigen St. Lorenzenpfarre verkauft hat, und verleiht die genannten Rechte der Stadt zu rechtem Reichslehen. - Siegler: der Aussteller.
König Wenzel erlaubt dem Bürgermeister, dem Rat und den Bürgern der Stadt Nürnberg ("Nuremberg"), dass sie sich mit Fürsten, Herren, Rittern, Knechten oder beliebigen andern um "vorwort, stallung oder vmb hilfe" vereinigen mögen, mit der Maßgabe jedoch, dass sie dieser Gnade sich weder wider das Reich noch wider der Korne zu Beheim gebrauchen sollen. - Siegler: der Aussteller.