Urkunden
Matheis Mayer und Magdalena Wintererin bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten und Ochsenhausen, ihnen auf Lebenszeit die Hälfte des Guts in Aichach (=Eichen) verliehen hat, das zuvor Hans Sauter innehatte. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden und den zum Gut gehörenden Wald nur für den Eigenbedarf an Bau- und Brennholz nutzen. Eichen und andere fruchttragende ("berend") Bäume dürfen sie nicht fällen. Jährlich leisten sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgült 1 lb d sowie 9 Scheffel beiderlei Korn, Hafer und Vesen, 3 Hühner, 1 Fasnachthenne, 60 Eier, alles in Ravensburger Maß und Währung. Der Ehrschatz beträgt 80 fl, zahlbar in Jahresraten von 20 fl zu Martini. Das Gut fällt heim bei Tod oder Verletzung der Leihebedingungen, desgleichen bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
- Archivaliensignatur
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 I U 1224
- Alt-/Vorsignatur
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fasc. 005 n. 11
B 522 II U 1128
- Maße
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29,5 x 32,5 (Höhe x Breite)
- Sprache der Unterlagen
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Deutsch
- Sonstige Erschließungsangaben
-
Aussteller: Matheis Mayer und Magdalena Wintererin
Empfänger: Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten und Ochsenhausen
Siegler: Hans Klaus von Reischach zu Altdorf
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S. = Drittel
- Kontext
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Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden I >> Urkunden
- Bestand
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 I Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden I
Mayer, Magdalena
Mayer, Matheis
Ochsenhausen, Gerwig Blarer; Abt, 1495-1567
Reischach, Hans Klaus von
Sauter, Hans
Weingarten, Gerwig Blarer; Abt, 1495-1567
Winterer, Magdalena
Aichach = Eichen : Hohentengen SIG; Einwohner
Altdorf = Weingarten RV; Einwohner
Eichen : Hohentengen SIG
Eichen : Hohentengen SIG; Einwohner
Ravensburg RV; Maß
Ravensburg RV; Währung
- Weitere Objektseiten
- Rechteinformation
-
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Letzte Aktualisierung
-
20.01.2023, 16:51 MEZ
Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 1553 Juni 28 (monntag den achtundzwaintzigisten tag deß monnats Juny)
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![Walburga Sailerin von Aichach (=Eichen) bekennt, daß ihr Gerwig [Blarer], Abt von Weingarten, das halbe Gut in Aichach auf Lebenszeit verliehen hat, das zuvor ihr Ehemann ¿Walter Sauter innehatte. Die Verleihung erstreckt sich auch auf denjenigen ihrer Söhne, den der Abt für einen Huber tauglich hält und der sich in die Leibeigenschaft des Klosters ergibt. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "nyendert schlaitzen" und nichts daraus veräußern. Die zugehörigen Wälder dürfen nur zur Entnahme von Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf genutzt, Eichen und andere fruchttragende ("berendt") Bäume nur mit Zustimmung des Abtes gefällt werden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten entrichten die Beliehenen an Zins und Hubgeld je 4 1/2 Scheffel Vesen und Hafer sowie 1 lb d Ravensburger Maßes bzw. Währung, 1 Fasnachthenne, 3 Hühner, 60 Eier. Bei Verletzung der Leihebedingungen, wenn sich die Beliehenen mit Leib und Gut dem Kloster "abschwaif" und ungehorsam machen, im Todesfall sowie bei Eingehung einer Ungenossamenehe fällt das Gut heim. Es muß dann mit Dritteil sowie Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht. Siegelbitte durch Peter Sailer, Bruder der Ausstellerin.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Walburga Sailerin von Aichach (=Eichen) bekennt, daß ihr Gerwig [Blarer], Abt von Weingarten, das halbe Gut in Aichach auf Lebenszeit verliehen hat, das zuvor ihr Ehemann ¿Walter Sauter innehatte. Die Verleihung erstreckt sich auch auf denjenigen ihrer Söhne, den der Abt für einen Huber tauglich hält und der sich in die Leibeigenschaft des Klosters ergibt. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "nyendert schlaitzen" und nichts daraus veräußern. Die zugehörigen Wälder dürfen nur zur Entnahme von Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf genutzt, Eichen und andere fruchttragende ("berendt") Bäume nur mit Zustimmung des Abtes gefällt werden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten entrichten die Beliehenen an Zins und Hubgeld je 4 1/2 Scheffel Vesen und Hafer sowie 1 lb d Ravensburger Maßes bzw. Währung, 1 Fasnachthenne, 3 Hühner, 60 Eier. Bei Verletzung der Leihebedingungen, wenn sich die Beliehenen mit Leib und Gut dem Kloster "abschwaif" und ungehorsam machen, im Todesfall sowie bei Eingehung einer Ungenossamenehe fällt das Gut heim. Es muß dann mit Dritteil sowie Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht. Siegelbitte durch Peter Sailer, Bruder der Ausstellerin.
![Matheis Aicher bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten und Ochsenhausen, ihm und seiner künftigen Ehefrau auf Lebenszeit das Gut in (Unter-)Waldhausen verliehen hat, das zuvor Peter Olheffer innehatte. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden und den zum Gut gehörenden Wald nur für den Eigenbedarf an Bau- und Brennholz nutzen. Eichen und andere fruchttragende ("perend") Bäume dürfen sie nicht fällen. Jährlich reichen sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten je 4 1/2 Scheffel Vesen und Hafer, 1 lb 3 ß d, 60 Eier, 4 Hühner, 1 Fasnachthenne, alles in Ravensburger Maß und Währung. Der Ehrschatz beträgt 80 fl, davon sind 40 bei Verleihung fällig, der Rest wird in Jahresraten von je 10 fl abgetragen. Das Gut fällt heim bei Tod oder Verletzung der Leihebedingungen, desgleichen bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Matheis Aicher bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten und Ochsenhausen, ihm und seiner künftigen Ehefrau auf Lebenszeit das Gut in (Unter-)Waldhausen verliehen hat, das zuvor Peter Olheffer innehatte. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden und den zum Gut gehörenden Wald nur für den Eigenbedarf an Bau- und Brennholz nutzen. Eichen und andere fruchttragende ("perend") Bäume dürfen sie nicht fällen. Jährlich reichen sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten je 4 1/2 Scheffel Vesen und Hafer, 1 lb 3 ß d, 60 Eier, 4 Hühner, 1 Fasnachthenne, alles in Ravensburger Maß und Währung. Der Ehrschatz beträgt 80 fl, davon sind 40 bei Verleihung fällig, der Rest wird in Jahresraten von je 10 fl abgetragen. Das Gut fällt heim bei Tod oder Verletzung der Leihebedingungen, desgleichen bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Peter Linder zum Notzenhaus und Ehefrau Magdalena Moshaini bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten und Ochsenhausen, ihnen auf Lebenszeit das Gut zum Notzenhaus verliehen hat, das zuvor Hans Linder innehatte. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden und den zum Gut gehörenden Wald nur für den Eigenbedarf an Bau- und Brennholz nutzen. Eichen und andere fruchttragende ("berend") Bäume dürfen sie nicht fällen. Jährlich entrichten sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten 2 Scheffel Hafer, 2 lb 10 ß d, 1 Fasnachthenne, alles in Ravensburger Maß und Währung. Der Ehrschatz beträgt 60 fl, zahlbar bei Verleihung. Das Gut fällt heim bei Tod oder Verletzung der Leihebedingungen, desgleichen bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Peter Linder zum Notzenhaus und Ehefrau Magdalena Moshaini bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten und Ochsenhausen, ihnen auf Lebenszeit das Gut zum Notzenhaus verliehen hat, das zuvor Hans Linder innehatte. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden und den zum Gut gehörenden Wald nur für den Eigenbedarf an Bau- und Brennholz nutzen. Eichen und andere fruchttragende ("berend") Bäume dürfen sie nicht fällen. Jährlich entrichten sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten 2 Scheffel Hafer, 2 lb 10 ß d, 1 Fasnachthenne, alles in Ravensburger Maß und Währung. Der Ehrschatz beträgt 60 fl, zahlbar bei Verleihung. Das Gut fällt heim bei Tod oder Verletzung der Leihebedingungen, desgleichen bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Hans Linder zum Notzenhaus bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten und Ochsenhausen, ihm auf Lebenszeit das Gut zum Notzenhaus verliehen hat. Der Aussteller muß es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Er darf nichts entfremden und den zum Gut gehörenden Wald nur für den Eigenbedarf an Bau- und Brennholz nutzen. Eichen und andere fruchttragende ("berend") Bäume darf er nicht fällen. Jährlich reicht er zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgült 2 Scheffel Hafer, 2 lb 2 ß d, 1 Fasnachthenne, alles in Ravensburger Maß und Währung. Das Gut fällt heim bei Tod oder Verletzung der Leihebedingungen, desgleichen bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Hans Linder zum Notzenhaus bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten und Ochsenhausen, ihm auf Lebenszeit das Gut zum Notzenhaus verliehen hat. Der Aussteller muß es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Er darf nichts entfremden und den zum Gut gehörenden Wald nur für den Eigenbedarf an Bau- und Brennholz nutzen. Eichen und andere fruchttragende ("berend") Bäume darf er nicht fällen. Jährlich reicht er zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgült 2 Scheffel Hafer, 2 lb 2 ß d, 1 Fasnachthenne, alles in Ravensburger Maß und Währung. Das Gut fällt heim bei Tod oder Verletzung der Leihebedingungen, desgleichen bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Michael Lamprecht und Ehefrau Anna Schmid bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt von Weingarten und Ochsenhausen, ihnen auf Lebenszeit und, nach Wahl des Abts, ihrem jüngsten Sohn bzw. der jüngsten Tochter ein Gut in Aicha (=Eichen) verliehen hat. Die Aussteller haben das Gut auf Lebenszeit laut eines darüber errichteten Lehenbriefs inne. Der Sohn oder die Tochter müssen es nach dem (Erb-)Fall persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten, dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts daraus veräußern. Die zugehörigen Wälder dürfen nur zur Entnahme von Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf genutzt, Eichen und andere fruchttragende ("berendt") Bäume nur mit Zustimmung des Abts gefällt werden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten entrichten die Beliehenen ausweislich von Urbar und Rödeln Zins und Hubgült. Im Herbst müssen auf Anforderung gegen übliche Entlohnung Fuhrdienste mit der Meni an den (Boden-)See zum Transport von Wein durchgeführt werden bzw. an die Weiher und andere Orte zum Transport von Fischen, Kalk, Steinen u.a.m. Das Gut fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, wenn die Beliehenen sich mit Leib und Gut dem Kloster "abschwaif" und ungehorsam machen, bei Eingehen einer Ungenossamenehe und im Todesfall, ebenso bei Nichtbezahlung des Ehrschatzes von 50 fl. Davon müssen zu Martini 20 fl und danach jährlich 10 fl, immer zu Martini, entrichtet werden. Das Gut muß beim Heimfall mit Dritteil sowie Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden ohne Rücksicht darauf, ob die Beliehenen Dritteil, Heu- und Strohrichte vorgefunden haben oder nicht. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Michael Lamprecht und Ehefrau Anna Schmid bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt von Weingarten und Ochsenhausen, ihnen auf Lebenszeit und, nach Wahl des Abts, ihrem jüngsten Sohn bzw. der jüngsten Tochter ein Gut in Aicha (=Eichen) verliehen hat. Die Aussteller haben das Gut auf Lebenszeit laut eines darüber errichteten Lehenbriefs inne. Der Sohn oder die Tochter müssen es nach dem (Erb-)Fall persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten, dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts daraus veräußern. Die zugehörigen Wälder dürfen nur zur Entnahme von Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf genutzt, Eichen und andere fruchttragende ("berendt") Bäume nur mit Zustimmung des Abts gefällt werden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten entrichten die Beliehenen ausweislich von Urbar und Rödeln Zins und Hubgült. Im Herbst müssen auf Anforderung gegen übliche Entlohnung Fuhrdienste mit der Meni an den (Boden-)See zum Transport von Wein durchgeführt werden bzw. an die Weiher und andere Orte zum Transport von Fischen, Kalk, Steinen u.a.m. Das Gut fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, wenn die Beliehenen sich mit Leib und Gut dem Kloster "abschwaif" und ungehorsam machen, bei Eingehen einer Ungenossamenehe und im Todesfall, ebenso bei Nichtbezahlung des Ehrschatzes von 50 fl. Davon müssen zu Martini 20 fl und danach jährlich 10 fl, immer zu Martini, entrichtet werden. Das Gut muß beim Heimfall mit Dritteil sowie Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden ohne Rücksicht darauf, ob die Beliehenen Dritteil, Heu- und Strohrichte vorgefunden haben oder nicht. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Ulrich Edel von Mühlenreute und Ehefrau Brista Wagnerin bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt von Weingarten und Ochsenhausen, ihnen auf Lebenszeit das Gut Mühlenreute verliehen hat. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden und den zum Gut gehörenden Wald nur für den Eigenbedarf an Bau- und Brennholz nutzen. Eichen und andere fruchttragende ("berend") Bäume dürfen sie nicht fällen. Jährlich entrichten sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgült 5 Scheffel Hafer, 16 ß d, 3 Hühner, 100 Eier, 1 Fasnachthenne, alles in Ravensburger Maß und Währung. Der Ehrschatz beträgt 15 fl, zahlbar bei Verleihung. Das Gut fällt heim bei Tod oder Verletzung der Leihebedingungen, desgleichen bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Ulrich Edel von Mühlenreute und Ehefrau Brista Wagnerin bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt von Weingarten und Ochsenhausen, ihnen auf Lebenszeit das Gut Mühlenreute verliehen hat. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden und den zum Gut gehörenden Wald nur für den Eigenbedarf an Bau- und Brennholz nutzen. Eichen und andere fruchttragende ("berend") Bäume dürfen sie nicht fällen. Jährlich entrichten sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgült 5 Scheffel Hafer, 16 ß d, 3 Hühner, 100 Eier, 1 Fasnachthenne, alles in Ravensburger Maß und Währung. Der Ehrschatz beträgt 15 fl, zahlbar bei Verleihung. Das Gut fällt heim bei Tod oder Verletzung der Leihebedingungen, desgleichen bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Jörg Spinnenhirn von Köpfingen und Ehefrau Margretha Reslerin bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten und Ochsenhausen, ihnen auf Lebenszeit ein Gut in Köpfingen verliehen hat. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden und den zum Gut gehörenden Wald nur für den Eigenbedarf an Bau- und Brennholz nutzen. Eichen und andere fruchttragende ("berend") Bäume dürfen sie nicht fällen. Jährlich leisten sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten an Zins und Hubgült, was Urbar und Rödel des Klosters ausweisen. Der Ehrschatz beträgt 50 lb d, fällig bei Verleihung. Das Gut fällt heim bei Tod oder Verletzung der Leihebedingungen, desgleichen bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Jörg Spinnenhirn von Köpfingen und Ehefrau Margretha Reslerin bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten und Ochsenhausen, ihnen auf Lebenszeit ein Gut in Köpfingen verliehen hat. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden und den zum Gut gehörenden Wald nur für den Eigenbedarf an Bau- und Brennholz nutzen. Eichen und andere fruchttragende ("berend") Bäume dürfen sie nicht fällen. Jährlich leisten sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten an Zins und Hubgült, was Urbar und Rödel des Klosters ausweisen. Der Ehrschatz beträgt 50 lb d, fällig bei Verleihung. Das Gut fällt heim bei Tod oder Verletzung der Leihebedingungen, desgleichen bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Elisabetha Küblerin bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten und Ochsenhausen, ihr und ihrem Sohn Michel aus der Ehe mit Michel Reßler auf Lebenszeit das Gut in Blitzenreute verliehen hat, das zuvor Hans Stempfel innehatte. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden und den zum Gut gehörenden Wald nur für den Eigenbedarf an Bau- und Brennholz nutzen. Eichen und andere fruchttragende ("perend") Bäume dürfen sie nicht fällen. Jährlich reichen sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgült je 4 Scheffel Vesen und Hafer, 2 Hühner, 50 Eier, 1 Fasnachthenne, alles in Ravensburger Maß und Währung. Der Ehrschatz beträgt 20 fl und ist in Raten von je 5 fl jährlich zu zahlen. Das Gut fällt heim bei Tod oder Verletzung der Leihebedingungen, desgleichen bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Elisabetha Küblerin bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten und Ochsenhausen, ihr und ihrem Sohn Michel aus der Ehe mit Michel Reßler auf Lebenszeit das Gut in Blitzenreute verliehen hat, das zuvor Hans Stempfel innehatte. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden und den zum Gut gehörenden Wald nur für den Eigenbedarf an Bau- und Brennholz nutzen. Eichen und andere fruchttragende ("perend") Bäume dürfen sie nicht fällen. Jährlich reichen sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgült je 4 Scheffel Vesen und Hafer, 2 Hühner, 50 Eier, 1 Fasnachthenne, alles in Ravensburger Maß und Währung. Der Ehrschatz beträgt 20 fl und ist in Raten von je 5 fl jährlich zu zahlen. Das Gut fällt heim bei Tod oder Verletzung der Leihebedingungen, desgleichen bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Jörg Müller von Ankenreute bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten und Ochsenhausen, ihm und seiner künftigen Ehefrau auf Lebenszeit das Gut in Unterankenreute verliehen hat, das zuvor Jörg Müller innehatte. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden und den zum Gut gehörenden Wald nur für den Eigenbedarf an Bau- und Brennholz nutzen. Eichen und andere fruchttragende ("perend") Bäume dürfen sie nicht fällen. Jährlich reichen sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgült 3 Scheffel Hafer, 10 Streichen Roggen, 1 lb h, 1 Fasnachthenne, alles in Ravensburger Maß und Währung. Der Ehrschatz beträgt 40 lb d, davon sind 10 lb bei Verleihung fällig. Das Gut fällt heim bei Tod oder Verletzung der Leihebedingungen, desgleichen bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Jörg Müller von Ankenreute bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten und Ochsenhausen, ihm und seiner künftigen Ehefrau auf Lebenszeit das Gut in Unterankenreute verliehen hat, das zuvor Jörg Müller innehatte. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden und den zum Gut gehörenden Wald nur für den Eigenbedarf an Bau- und Brennholz nutzen. Eichen und andere fruchttragende ("perend") Bäume dürfen sie nicht fällen. Jährlich reichen sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgült 3 Scheffel Hafer, 10 Streichen Roggen, 1 lb h, 1 Fasnachthenne, alles in Ravensburger Maß und Währung. Der Ehrschatz beträgt 40 lb d, davon sind 10 lb bei Verleihung fällig. Das Gut fällt heim bei Tod oder Verletzung der Leihebedingungen, desgleichen bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Endras Kreuslin und Ehefrau Katharina Schmidin bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt von Weingarten und Ochsenhausen, ihnen auf Lebenszeit die Mühle in Altdorf an der Haslacher Steige verliehen hat, die früher Jörg Kreuslin, Vater des Ausstellers, innehatte. Als Zins und Hubgeld entrichten sie jährlich, was Urbar und Rödel des Klosters ausweisen.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Endras Kreuslin und Ehefrau Katharina Schmidin bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt von Weingarten und Ochsenhausen, ihnen auf Lebenszeit die Mühle in Altdorf an der Haslacher Steige verliehen hat, die früher Jörg Kreuslin, Vater des Ausstellers, innehatte. Als Zins und Hubgeld entrichten sie jährlich, was Urbar und Rödel des Klosters ausweisen.
![Agatha Rettin von Meunenreitty (=Münchenreute) bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt von Weingarten und Ochsenhausen, ihr und ihrem künftigen Ehemann auf Lebenszeit das Gut zu Meynenreytin verliehen hat, das zuvor Jörg Seemayer innehatte. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden und den zum Gut gehörenden Wald nur für den Eigenbedarf an Bau- und Brennholz nutzen. Eichen und andere fruchttragende ("perend") Bäume dürfen sie nicht fällen. Jährlich reichen sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgült je 3 Scheffel Vesen und Hafer, 2 fl Zins, 3 Hühner, 100 Eier, 1 Fasnachthenne, alles in Ravensburger Maß und Währung. Der Ehrschatz beträgt 40 lb d, davon sind 20 lb bei Verleihung und 20 nach Martini fällig. Das Gut fällt heim bei Tod oder Verletzung der Leihebedingungen, desgleichen bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)