Urkunden
Peter Linder zum Notzenhaus und Ehefrau Magdalena Moshaini bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten und Ochsenhausen, ihnen auf Lebenszeit das Gut zum Notzenhaus verliehen hat, das zuvor Hans Linder innehatte. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden und den zum Gut gehörenden Wald nur für den Eigenbedarf an Bau- und Brennholz nutzen. Eichen und andere fruchttragende ("berend") Bäume dürfen sie nicht fällen. Jährlich entrichten sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten 2 Scheffel Hafer, 2 lb 10 ß d, 1 Fasnachthenne, alles in Ravensburger Maß und Währung. Der Ehrschatz beträgt 60 fl, zahlbar bei Verleihung. Das Gut fällt heim bei Tod oder Verletzung der Leihebedingungen, desgleichen bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
- Archivaliensignatur
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 I U 1237
- Alt-/Vorsignatur
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fasc. 096 n. 03
B 522 II U 1141
- Maße
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35,3 x 35,1 (Höhe x Breite)
- Sprache der Unterlagen
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Deutsch
- Sonstige Erschließungsangaben
-
Aussteller: Peter Linder zum Notzenhaus und Ehefrau Magdalena Moshaini
Empfänger: Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten und Ochsenhausen
Siegler: Hans Klaus von Reischach zu Altdorf
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S., abg.
- Kontext
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Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden I >> Urkunden
- Bestand
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 I Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden I
Linder, Magdalena
Linder, Peter
Lünder, Hans
Moshain, Magdalena
Ochsenhausen, Gerwig Blarer; Abt, 1495-1567
Reischach, Hans Klaus von
Weingarten, Gerwig Blarer; Abt, 1495-1567
Notzenhaus : Tannau, Tettnang FN
Notzenhaus : Tannau, Tettnang RV; Einwohner
Ravensburg RV; Maß
Ravensburg RV; Währung
- Weitere Objektseiten
- Rechteinformation
-
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Letzte Aktualisierung
-
20.01.2023, 16:50 MEZ
Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 1554 Mai 7 (am monntag nach dem sonntag Exaudi)
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Hans Linder zum Notzenhaus bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten und Ochsenhausen, ihm auf Lebenszeit das Gut zum Notzenhaus verliehen hat. Der Aussteller muß es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Er darf nichts entfremden und den zum Gut gehörenden Wald nur für den Eigenbedarf an Bau- und Brennholz nutzen. Eichen und andere fruchttragende ("berend") Bäume darf er nicht fällen. Jährlich reicht er zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgült 2 Scheffel Hafer, 2 lb 2 ß d, 1 Fasnachthenne, alles in Ravensburger Maß und Währung. Das Gut fällt heim bei Tod oder Verletzung der Leihebedingungen, desgleichen bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
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Matheis Mayer und Magdalena Wintererin bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten und Ochsenhausen, ihnen auf Lebenszeit die Hälfte des Guts in Aichach (=Eichen) verliehen hat, das zuvor Hans Sauter innehatte. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden und den zum Gut gehörenden Wald nur für den Eigenbedarf an Bau- und Brennholz nutzen. Eichen und andere fruchttragende ("berend") Bäume dürfen sie nicht fällen. Jährlich leisten sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgült 1 lb d sowie 9 Scheffel beiderlei Korn, Hafer und Vesen, 3 Hühner, 1 Fasnachthenne, 60 Eier, alles in Ravensburger Maß und Währung. Der Ehrschatz beträgt 80 fl, zahlbar in Jahresraten von 20 fl zu Martini. Das Gut fällt heim bei Tod oder Verletzung der Leihebedingungen, desgleichen bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
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Jörg Spinnenhirn von Köpfingen und Ehefrau Margretha Reslerin bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten und Ochsenhausen, ihnen auf Lebenszeit ein Gut in Köpfingen verliehen hat. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden und den zum Gut gehörenden Wald nur für den Eigenbedarf an Bau- und Brennholz nutzen. Eichen und andere fruchttragende ("berend") Bäume dürfen sie nicht fällen. Jährlich leisten sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten an Zins und Hubgült, was Urbar und Rödel des Klosters ausweisen. Der Ehrschatz beträgt 50 lb d, fällig bei Verleihung. Das Gut fällt heim bei Tod oder Verletzung der Leihebedingungen, desgleichen bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Hans Knüttel zu Oberweiler bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten und Ochsenhausen, ihm und seiner Ehefrau Walburga Volckhin auf Lebenszeit ein Gut in Oberweiler verliehen hat. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden und den zum Gut gehörenden Wald nur für den Eigenbedarf an Bau- und Brennholz nutzen. Eichen und andere fruchttragende ("börendt") Bäume dürfen sie nicht fällen. Jährlich entrichten sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten, was Urbar und Rödel ausweisen. Der Ehrschatz beträgt 50 fl, fällig bei Verleihung. Das Gut fällt heim bei Tod oder Verletzung der Leihebedingungen, desgleichen bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Hans Knüttel zu Oberweiler bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten und Ochsenhausen, ihm und seiner Ehefrau Walburga Volckhin auf Lebenszeit ein Gut in Oberweiler verliehen hat. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden und den zum Gut gehörenden Wald nur für den Eigenbedarf an Bau- und Brennholz nutzen. Eichen und andere fruchttragende ("börendt") Bäume dürfen sie nicht fällen. Jährlich entrichten sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten, was Urbar und Rödel ausweisen. Der Ehrschatz beträgt 50 fl, fällig bei Verleihung. Das Gut fällt heim bei Tod oder Verletzung der Leihebedingungen, desgleichen bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Georg Bernhart von Emmelhofen ("Emeltzhoven") und Ehefrau Ursula Kolrossin bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten und Ochsenhausen, ihnen auf Lebenszeit das Mühlgut in Emmelhofen verliehen hat. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden und den zum Gut gehörenden Wald nur für den Eigenbedarf an Bau- und Brennholz nutzen. Eichen und andere fruchttragende ("berend") Bäume dürfen sie nicht fällen. Jährlich reichen sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten 2 Scheffel Roggen und 3 lb d Ravensburger Maßes bzw. Währung. Das Gut fällt heim bei Tod oder Verletzung der Leihebedingungen, desgleichen bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Georg Bernhart von Emmelhofen ("Emeltzhoven") und Ehefrau Ursula Kolrossin bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten und Ochsenhausen, ihnen auf Lebenszeit das Mühlgut in Emmelhofen verliehen hat. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden und den zum Gut gehörenden Wald nur für den Eigenbedarf an Bau- und Brennholz nutzen. Eichen und andere fruchttragende ("berend") Bäume dürfen sie nicht fällen. Jährlich reichen sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten 2 Scheffel Roggen und 3 lb d Ravensburger Maßes bzw. Währung. Das Gut fällt heim bei Tod oder Verletzung der Leihebedingungen, desgleichen bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Jörg Müller von Ankenreute bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten und Ochsenhausen, ihm und seiner künftigen Ehefrau auf Lebenszeit das Gut in Unterankenreute verliehen hat, das zuvor Jörg Müller innehatte. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden und den zum Gut gehörenden Wald nur für den Eigenbedarf an Bau- und Brennholz nutzen. Eichen und andere fruchttragende ("perend") Bäume dürfen sie nicht fällen. Jährlich reichen sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgült 3 Scheffel Hafer, 10 Streichen Roggen, 1 lb h, 1 Fasnachthenne, alles in Ravensburger Maß und Währung. Der Ehrschatz beträgt 40 lb d, davon sind 10 lb bei Verleihung fällig. Das Gut fällt heim bei Tod oder Verletzung der Leihebedingungen, desgleichen bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Jörg Müller von Ankenreute bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten und Ochsenhausen, ihm und seiner künftigen Ehefrau auf Lebenszeit das Gut in Unterankenreute verliehen hat, das zuvor Jörg Müller innehatte. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden und den zum Gut gehörenden Wald nur für den Eigenbedarf an Bau- und Brennholz nutzen. Eichen und andere fruchttragende ("perend") Bäume dürfen sie nicht fällen. Jährlich reichen sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgült 3 Scheffel Hafer, 10 Streichen Roggen, 1 lb h, 1 Fasnachthenne, alles in Ravensburger Maß und Währung. Der Ehrschatz beträgt 40 lb d, davon sind 10 lb bei Verleihung fällig. Das Gut fällt heim bei Tod oder Verletzung der Leihebedingungen, desgleichen bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Stoffel Hainin von Wetzisreute und Ehefrau Ursula Heuß bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten und Ochsenhausen, ihnen auf Lebenszeit das Gut in Wetzisreute verliehen hat, das zuvor Klaus Haini, Vater des Ausstellers, innehatte. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden und den zum Gut gehörenden Wald nur für den Eigenbedarf an Bau- und Brennholz nutzen. Eichen und andere fruchttragende ("berend") Bäume dürfen sie nicht fällen. Jährlich reichen sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgült 4 Scheffel Hafer, 1 lb 11 ß d, 1 Fasnachthenne, alles in Ravensburger Maß und Währung. Der Ehrschatz beträgt 30 fl. Davon sind fällig je 10 fl bei Verleihung sowie zu Georgii 1551 und 1552. Das Gut fällt heim bei Tod oder Verletzung der Leihebedingungen, desgleichen bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Stoffel Hainin von Wetzisreute und Ehefrau Ursula Heuß bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten und Ochsenhausen, ihnen auf Lebenszeit das Gut in Wetzisreute verliehen hat, das zuvor Klaus Haini, Vater des Ausstellers, innehatte. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden und den zum Gut gehörenden Wald nur für den Eigenbedarf an Bau- und Brennholz nutzen. Eichen und andere fruchttragende ("berend") Bäume dürfen sie nicht fällen. Jährlich reichen sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgült 4 Scheffel Hafer, 1 lb 11 ß d, 1 Fasnachthenne, alles in Ravensburger Maß und Währung. Der Ehrschatz beträgt 30 fl. Davon sind fällig je 10 fl bei Verleihung sowie zu Georgii 1551 und 1552. Das Gut fällt heim bei Tod oder Verletzung der Leihebedingungen, desgleichen bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Anna Edlini von Altdorf, Ehefrau des Kaspar Khonigen (?) von Wetzisreute, bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten und Ochsenhausen, ihr auf Lebenszeit das Gut der Kustorei in Langenlachen verliehen hat, das zuvor Hans Edel innehatte. Die Beliehene muß das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie darf nichts entfremden. Jährlich zu Martini entrichtet sie dem Kustor als Zins 1 Scheffel Vesen, 2 Scheffel Hafer, 1 lb 18 ß d, 4 Fuder Holz für die Herrenküche und 2 in die Kustorei, 1 Fasnachthenne, alles in Ravensburger Maß und Währung. Der Ehrschatz beträgt 40 fl, davon sind 20 fl bei Verleihung und danach jährlich 10 fl fällig. Im Todesfall und bei Verletzung der Leihebedingungen, auch wenn die Beliehene dem Kloster ungehorsam ist oder eine Ungenossamenehe schließt, fällt das Gut heim. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Anna Edlini von Altdorf, Ehefrau des Kaspar Khonigen (?) von Wetzisreute, bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten und Ochsenhausen, ihr auf Lebenszeit das Gut der Kustorei in Langenlachen verliehen hat, das zuvor Hans Edel innehatte. Die Beliehene muß das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie darf nichts entfremden. Jährlich zu Martini entrichtet sie dem Kustor als Zins 1 Scheffel Vesen, 2 Scheffel Hafer, 1 lb 18 ß d, 4 Fuder Holz für die Herrenküche und 2 in die Kustorei, 1 Fasnachthenne, alles in Ravensburger Maß und Währung. Der Ehrschatz beträgt 40 fl, davon sind 20 fl bei Verleihung und danach jährlich 10 fl fällig. Im Todesfall und bei Verletzung der Leihebedingungen, auch wenn die Beliehene dem Kloster ungehorsam ist oder eine Ungenossamenehe schließt, fällt das Gut heim. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Matheis Aicher bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten und Ochsenhausen, ihm und seiner künftigen Ehefrau auf Lebenszeit das Gut in (Unter-)Waldhausen verliehen hat, das zuvor Peter Olheffer innehatte. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden und den zum Gut gehörenden Wald nur für den Eigenbedarf an Bau- und Brennholz nutzen. Eichen und andere fruchttragende ("perend") Bäume dürfen sie nicht fällen. Jährlich reichen sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten je 4 1/2 Scheffel Vesen und Hafer, 1 lb 3 ß d, 60 Eier, 4 Hühner, 1 Fasnachthenne, alles in Ravensburger Maß und Währung. Der Ehrschatz beträgt 80 fl, davon sind 40 bei Verleihung fällig, der Rest wird in Jahresraten von je 10 fl abgetragen. Das Gut fällt heim bei Tod oder Verletzung der Leihebedingungen, desgleichen bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Matheis Aicher bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten und Ochsenhausen, ihm und seiner künftigen Ehefrau auf Lebenszeit das Gut in (Unter-)Waldhausen verliehen hat, das zuvor Peter Olheffer innehatte. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden und den zum Gut gehörenden Wald nur für den Eigenbedarf an Bau- und Brennholz nutzen. Eichen und andere fruchttragende ("perend") Bäume dürfen sie nicht fällen. Jährlich reichen sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten je 4 1/2 Scheffel Vesen und Hafer, 1 lb 3 ß d, 60 Eier, 4 Hühner, 1 Fasnachthenne, alles in Ravensburger Maß und Währung. Der Ehrschatz beträgt 80 fl, davon sind 40 bei Verleihung fällig, der Rest wird in Jahresraten von je 10 fl abgetragen. Das Gut fällt heim bei Tod oder Verletzung der Leihebedingungen, desgleichen bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Cristan Igel ("Ygel") zum Aichenblock und seine künftige Ehefrau bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten und Ochsenhausen, ihnen auf Lebenszeit das Gut zum Aichenblock verliehen hat. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden und den zum Gut gehörenden Wald nur für den Eigenbedarf an Bau- und Brennholz nutzen. Eichen und andere fruchttragende ("perend") Bäume dürfen sie nicht fällen. Jährlich reichen sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und "houbtgült" 6 Scheffel Hafer und 1 lb d Ravensburger Maßes und Währung, 3 Hühner, 1 Fasnachthenne. Der Ehrschatz beträgt 15 fl, davon sind fällig 5 fl bei Verleihung und der Rest in Jahresraten von je 5 fl. Das Gut fällt heim bei Tod oder Verletzung der Leihebedingungen, desgleichen bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)