Archivale

Extractus Rats-Protocolli Bescheid

Regest: Weil die bisherige Metzger-Ordnung vor ungefähr 2 Jahren nur zur Probe eingeführt und ihre Änderung vorbehalten worden ist, hat man der ganzen Bürgerschaft für höchst ratsam und nützlich erachtet, daß künftig zur Beibringung besseren und wohlfeileren Fleisches jeder nach der vorigen alten Verordnung entweder 1 Rind und 2 Kälber oder 2 Schweine und 2 Kälber oder 6 Hämmel und 2 Kälber oder 6 Böcke und 2 Kälber zu schlachten und zu metzgen berechtigt sein soll. Der bisherigen Ordnung gemäß soll, bei scharfer Ahndung, von Schafware nichts weiter eingeschlagen +) werden, als was allhier abgestochen werden kann.
Fideliter extrahiert den 27. Mai 1732. Kanzlei Reuttlingen

Archivaliensignatur
A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 2904 a
Formalbeschreibung
Beschreibstoff: Pap.
Sonstige Erschließungsangaben
Bemerkungen: +) Fischer: Schw. WB: = Vieh in die Mast treiben
Die originalen Ratsprotokolle Juni 1674 - Oktober 1744 fehlen.

Genetisches Stadium: Kopie

Kontext
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 8 Zünfte Metzger
Bestand
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)

Laufzeit
1732 Mai 24

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Letzte Aktualisierung
20.03.2025, 11:14 MEZ

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Objekttyp

  • Archivale

Entstanden

  • 1732 Mai 24

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