Archivale

Extractus Rats-Protocolli

Regest: 3) Die Vorsteher der Metzgerzunft klagen, dass auf das von der ganzen Zunft am Andreae-Feiertag angeschlagene Verbot, dass kein Meister einen offenen Laden führen, sondern solchen geschlossen halten, vielmehr das zu verkaufende Fleisch unter die Metzig gebracht werden soll, nicht eingehalten werde. Einige der Zünftiger haben sich dagegen aufgehalten und von dem Spruch der Zunft an den Magistrat Berufung eingelegt.
Darauf wird von Magistrats wegen der Bescheid gegeben:
Diejenigen Metzger, welche offene Läden führen, ihr Fleisch aushängen und auf diese Art Handel damit treiben, sollen dies bei der darauf gesetzten Zunftstrafe von nun an unterlassen, ihre Läden schliessen und das Fleisch zum Verkauf unter die Metzig tragen. Der Magistrat verbietet auch das Hausieren der Metzger mit Fleisch in hiesiger Stadt und den Vorstädten bei der Artikel-Strafe der Metzgerzunft von 10 Kreuzern auf jeden Übertretungsfall.
Fideliter extrahiert den 30. Januar 1790.
Kanzlei Reuttlingen.

Archivaliensignatur
A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 2942
Formalbeschreibung
Beschreibstoff: Pap.
Sonstige Erschließungsangaben
Bemerkungen: im Geh. Rats Prot. nicht zu finden

Genetisches Stadium: Abschrift

Kontext
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 8 Zünfte Metzger
Bestand
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)

Laufzeit
1790 Januar 22

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Letzte Aktualisierung
20.03.2025, 11:14 MEZ

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Objekttyp

  • Archivale

Entstanden

  • 1790 Januar 22

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