Archivale
Extractus Rats-Protocolli
Regest: 3) Die Vorsteher der Metzgerzunft klagen, dass auf das von der ganzen Zunft am Andreae-Feiertag angeschlagene Verbot, dass kein Meister einen offenen Laden führen, sondern solchen geschlossen halten, vielmehr das zu verkaufende Fleisch unter die Metzig gebracht werden soll, nicht eingehalten werde. Einige der Zünftiger haben sich dagegen aufgehalten und von dem Spruch der Zunft an den Magistrat Berufung eingelegt.
Darauf wird von Magistrats wegen der Bescheid gegeben:
Diejenigen Metzger, welche offene Läden führen, ihr Fleisch aushängen und auf diese Art Handel damit treiben, sollen dies bei der darauf gesetzten Zunftstrafe von nun an unterlassen, ihre Läden schliessen und das Fleisch zum Verkauf unter die Metzig tragen. Der Magistrat verbietet auch das Hausieren der Metzger mit Fleisch in hiesiger Stadt und den Vorstädten bei der Artikel-Strafe der Metzgerzunft von 10 Kreuzern auf jeden Übertretungsfall.
Fideliter extrahiert den 30. Januar 1790.
Kanzlei Reuttlingen.
- Archivaliensignatur
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 2942
- Formalbeschreibung
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Beschreibstoff: Pap.
- Sonstige Erschließungsangaben
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Bemerkungen: im Geh. Rats Prot. nicht zu finden
Genetisches Stadium: Abschrift
- Kontext
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Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 8 Zünfte Metzger
- Bestand
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A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
- Laufzeit
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1790 Januar 22
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
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20.03.2025, 11:14 MEZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Archivale
Entstanden
- 1790 Januar 22