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Extractus Rats-Protocolli

Regest: 5) Es beschweren sich sämtliche hiesige Handlungs-Verwandte wider das Tucherhandwerk und den Tuchhandel, der den Tuchmachern und Gewandschneidern durch einen Ratsbescheid der Elle nach zu 1 fl 20 Kr zugestanden worden ist. Die Handelsmänner schlagen daher einen Vergleich vor und verlangen, Die Elle auf 18 Batzen zu setzen und die höheren ihnen, den Handelsleuten, zu überlassen. Die Tucher hingegen bitten, sie bei letzterteiltem Ratsbescheid zu erhalten, da sie ohnehin beschwert genug seien.
Bescheid.
Magistrat hätte gern gesehen, wenn sich die Tucher und Gewandschneider mit den Handelsleuten gütlich verglichen hätten. Da aber ein solcher Vergleich trotz allem Zusprechen nicht zu erzielen war, so vermag der Magistrat von dem in der Sache letzthin wohlbedächtlich abgefassten Ratsbescheid keineswegs abzugehen, sondern bestätigt ihn von neuem seinem ganzen Inhalt nach und erlegt dessen sträckliche (= genaue) Befolgung unter den angesetzten Strafen einem jeden hiemit nochmals ernstlich auf. Den Tuchern soll Unterfutter, Lein- und Wollensteife, Flanell, Seide, Kamelhaar zu führen ebenfalls verboten sein.
Die Tucher danken und die Handlungs-Deputati nehmen die Sache ad referendum.
Kanzlei Reuttlingen.

Reference number
A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3277
Formal description
Beschreibstoff: Pap.
Further information
Genetisches Stadium: Kopie

Context
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 10 Zünfte Tucher und Tuchscherer
Holding
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)

Date of creation
1756 Juni 23

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Last update
20.03.2025, 11:14 AM CET

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Object type

  • Archivale

Time of origin

  • 1756 Juni 23

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