Archivale

Extractus Rats-Protocolli

Regest: 10) Das Küferhandwerk beschwert sich wider die zu dessen Präjudiz (= Nachteil) eingeschlichenen Stümpeleien.
Bescheid.
Das Zwetschgen- und Früchte-Aufkaufen zum Brennen und Commercieren soll überhaupt bei 5 fl Strafe verboten sein. Auch soll keiner mehr Obst mosten und aufkaufen, als er in seine Haushaltung nötig hat.
Ferner wurde beschlossen, die Baumgüter und Wiesen mit dem Vieh bis Galli Tag (= 16. Oktober) gänzlich zu bemüssigen (= meiden).
Fideliter extrahiert, den 7. September 1757. Kanzlei Reuttlingen.
Ferner: Am 1. September 1753 wurde beschlossen, dass der vor einem Jahr des Trester- und Zwetschgen-Brennens wegen ergangene Ratsbescheid renoviert sein und bei ohnehin zu haltendem Herrngebot wiederum publiciert werden soll.

Archivaliensignatur
A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 4311
Formalbeschreibung
Beschreibstoff: Pap.
Sonstige Erschließungsangaben
Genetisches Stadium: Kopie

Kontext
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 11 Zünfte Küfer
Bestand
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)

Laufzeit
1752 September 27

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Letzte Aktualisierung
20.03.2025, 11:14 MEZ

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Objekttyp

  • Archivale

Entstanden

  • 1752 September 27

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