Archivale

Extractus Rats-Protocolli

Regest: 6) Auf die von den Tuchmachern Eyt und Fischer erhobene Klage, dass das Handwerk ihnen nur 2 Gesellen gestatten wolle, hat der Magistrat nach Einsicht des unterm 22. April 1757 erteilten Bescheids des Geh. Collegii zu Abhilfe vieler Verdriesslichkeiten beschlossen, dass jedem Tuchmacher zwar 3 Gesellen zum Arbeiten erlaubt sein sollen; falls aber ein Meister einen Jungen hat, soll er das erste Jahr neben dem Jungen auch 3 Gesellen zu halten berechtigt sein, nach Verlauf des 1. Jahrs des angenommenen Jungen aber schuldig und verbunden sein, den 3. Gesellen zu entlassen und sich an dessen Statt mit dem Jungen zu begnügen. Nach der Lehrzeit hingegen kann er wieder 3 Gesellen halten. Neue Gesellen sollen 14 Tage nach dem Eintritt dem Obermeister bei 1 fl Straf aufgeführt werden.
Kanzlei Reuttlingen.

Archivaliensignatur
A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3280
Formalbeschreibung
Beschreibstoff: Pap.
Sonstige Erschließungsangaben
Genetisches Stadium: Kopie

Kontext
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 10 Zünfte Tucher und Tuchscherer
Bestand
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)

Laufzeit
1761 März 11

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Letzte Aktualisierung
20.03.2025, 11:14 MEZ

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Objekttyp

  • Archivale

Entstanden

  • 1761 März 11

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