Archivale

Extractus Rats-Protocolli. Bescheid

Regest: In Übereinstimmung mit den Ratsbescheiden vom 2. und 9. Dezember 1774 erkennt der Magistrat, dass jedem Bürger allhier erlaubt sein soll, ein in seinem Stall erzogenes oder gemästetes Stück Vieh, es sei zu welcher Jahreszeit es wolle, zu schlachten, auch hievon einem oder dem andern Bürger 1 oder 2 oder 3 Viertel zukommen zu lassen, durchaus aber keinem Bürger, ausgenommen den Metzgern, gestattet sein soll, in der Stadt herumzugehen, Vieh aufzusuchen, zu kaufen und solches sogleich zu schlachten, sondern ein solcher Bürger soll bei 5 fl Straf schuldig sein, das hier oder auswärts erkaufte Vieh 14 Tage in seinem Stall zu haben. Nach Verfluss dieser Zeit darf er es ins Haus metzgen, auch dem einen oder andern Bürger 1 oder 2 oder 3 Viertel hievon zukommen lassen. Im übrigen wird bei gleicher Strafe von 5 fl den hiesigen Bürgern, die hiesigen Metzger ausgenommen, verboten, von solchem Vieh das Fleisch pfundweise auszuwägen und zu verkaufen. Da übrigens die Stechenfinger von einem vorhandenen Verbot nichts gewusst, soll ihnen die von dem Metzgerzunft-Gericht angesetzte Straf erlassen sein.
Nach erfolgter Publication meldet Zunftmeister Engel, dass er wider diesen Bescheid protestiere und um Abschrift desselben gebeten haben wolle.
Fideliter extrahiert den 2. April 1784.
Kanzlei Reuttlingen.

Archivaliensignatur
A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 2940
Formalbeschreibung
Beschreibstoff: Pap.
Sonstige Erschließungsangaben
Bemerkungen: im Geh. Rats Prot. nicht zu finden

Genetisches Stadium: Abschrift

Kontext
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 8 Zünfte Metzger
Bestand
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)

Laufzeit
1784 April 2

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Letzte Aktualisierung
20.03.2025, 11:14 MEZ

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Objekttyp

  • Archivale

Entstanden

  • 1784 April 2

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