Archivale
Extractus Rats-Protocolli. Bescheid
Regest: In Übereinstimmung mit den Ratsbescheiden vom 2. und 9. Dezember 1774 erkennt der Magistrat, dass jedem Bürger allhier erlaubt sein soll, ein in seinem Stall erzogenes oder gemästetes Stück Vieh, es sei zu welcher Jahreszeit es wolle, zu schlachten, auch hievon einem oder dem andern Bürger 1 oder 2 oder 3 Viertel zukommen zu lassen, durchaus aber keinem Bürger, ausgenommen den Metzgern, gestattet sein soll, in der Stadt herumzugehen, Vieh aufzusuchen, zu kaufen und solches sogleich zu schlachten, sondern ein solcher Bürger soll bei 5 fl Straf schuldig sein, das hier oder auswärts erkaufte Vieh 14 Tage in seinem Stall zu haben. Nach Verfluss dieser Zeit darf er es ins Haus metzgen, auch dem einen oder andern Bürger 1 oder 2 oder 3 Viertel hievon zukommen lassen. Im übrigen wird bei gleicher Strafe von 5 fl den hiesigen Bürgern, die hiesigen Metzger ausgenommen, verboten, von solchem Vieh das Fleisch pfundweise auszuwägen und zu verkaufen. Da übrigens die Stechenfinger von einem vorhandenen Verbot nichts gewusst, soll ihnen die von dem Metzgerzunft-Gericht angesetzte Straf erlassen sein.
Nach erfolgter Publication meldet Zunftmeister Engel, dass er wider diesen Bescheid protestiere und um Abschrift desselben gebeten haben wolle.
Fideliter extrahiert den 2. April 1784.
Kanzlei Reuttlingen.
- Archivaliensignatur
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 2940
- Formalbeschreibung
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Beschreibstoff: Pap.
- Sonstige Erschließungsangaben
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Bemerkungen: im Geh. Rats Prot. nicht zu finden
Genetisches Stadium: Abschrift
- Kontext
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Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 8 Zünfte Metzger
- Bestand
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A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
- Laufzeit
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1784 April 2
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
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20.03.2025, 11:14 MEZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Archivale
Entstanden
- 1784 April 2