Archivale

Reutlinger Schreiben an die württ. Regierung

Regest: Reutlingen ist seit unvordenklichen Zeiten mit einer eigenen Bleiche versehen. Nach den Schirms-Tractaten ist gegenseitiger freier und ungehinderter Handel und Wandel zwischen den württ. Untertanen und den Angehörigen der Stadt Reutlingen unterhalten worden und beiden Teilen erlaubt gewesen, entweder auf der hiesigen oder der Uracher Bleiche ihre gewirkten Tücher zum Verkauf oder Hausbrauch weissmachen und bleichen zu lassen. Von den Reutlingern ist zugleich die Weberei in Urach gebraucht, also auch damit die dortige Bleiche beibehalten und die Tücher dort völlig ausgerüstet worden, ohne dass man jemand den geringsten Eintrag, besonders von Reutlingen aus, gemacht hätte. Nun hat der Reutlinger Bleicher dem Rat die leidige Nachricht von dem herzogl. Rescript (vom 21. März 1727) hinterbracht. Der Tübinger Vogt hat nicht weiter zugeben wollen, dass irgendwelche Stücke Tuch auf die hiesige Bleiche gebracht werden. In Reutlingen kann man aber nicht glauben, dass unter dem Verbot ausländischer Bleichen auch die hiesige zu verstehen sei. Auf solche Weise würde ja die so viele Saecula (= Jahrhunderte) hindurch unverletzlich fortgesetzte Schirm- und Commercien-Vereinigung vollkommen aufgehoben und bliebe nichts übrig als ein leerer Name ohne alle Frucht und Nutzen. Der Herzog wird daher gebeten, den genannten und alle anderen Vögte entsprechend anzuweisen ...

Archivaliensignatur
A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3832
Formalbeschreibung
Beschreibstoff: Pap.
Sonstige Erschließungsangaben
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Bürgermeister und Rat der Stadt Reutlingen

Bemerkungen: von der Hand des Joh. Georg Beger

Genetisches Stadium: Konz.

Kontext
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 10 Zünfte Bleicher
Bestand
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)

Laufzeit
1727 April 21

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Letzte Aktualisierung
20.03.2025, 11:14 MEZ

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Objekttyp

  • Archivale

Entstanden

  • 1727 April 21

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