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Schreiben an die württ. Regierung

Regest: Der hiesige obere Hammerschmied Michael Senger hat um die Erlaubnis nachgesucht, dass württ. Landesuntertanen ihr benötigtes Eisen bei ihm schmieden lassen dürfen. Dieses Begehren ist von der fürstl. Rentkammer schlechterdings abgelehnt worden. Es gereicht zum grössten Nachteil des schirmsvereinsmässig pactierten freien Handels und Wandels, dass nicht nur die dem Senger erteilte Ablehnung in Stadt und Amt Pfullingen und, wie verlauten will, auch Tübingen durchgehends publiciert werden, sondern auch "das durch unsere fürstl. Verordnungen schon vorlängst angelegte Verbot, ausserhalb Lands, in specie zu Reuttlingen, Eisen schmieden zu lassen, jedermänniglich wiederum neuerdings und ernstlich eingeschärft werden soll."
Bürgermeister und Rat können sich keinen zureichenden Grund vorstellen, wie und warum von dem Gesuch des Senger ein so weitgehender Anlass genommen werden will, aus den beiden Reutlinger Eisenhämmern die Verarbeitung des von württ. Landesuntertanen hierher gebrachten alten Eisens auf einmal so ungnädigst zu verbannen, dass die beiden Eisenhämmer feiern und darben sollen. Es kommt den Unterzeichneten wahrscheinlich vor, dass der Grund dieses Verfahrens in der ehemaligen Absicht des Michel Senger, oberen Hammerschmieds und seines eigenen Unglücks Schmieds, seine Hammerschmiede unter vielen betrüglichen Vorspiegelungen nicht dabei befindlicher Rechte und Freiheiten der fürstl. Rentkammer zu verkaufen, verborgen liege. Aus den zwei aus der Amtsvogtei zu Stuttgardt an den Sengerischen Tochtermann, Ritterwirt Schweinlin zu Degerloch, erlassenen Schreiben hat sich deutlich ersehen lassen, dass sich der Senger oder sein Tochtermann unterstanden haben müssen, sogar höchster Orten vorzugeben, als ob dessen Eisenhammer die Freiheit und das Privileg habe, dass im Reuttlingischen Territorium ausser diesem Hammer sonst niemand das Eisen fabricieren dürfe. Bürgermeister und Rat haben sich zu Erteilung eines den Sengerischen Absichten gemässen Certificats umso weniger entschliessen können, als die fürstl. Kammer sich nicht an Bürgermeister und Rat gewendet und obrigkeitliche Nachricht von der wahren Beschaffenheit der Sache verlangt hat.
Man versieht sich zu der vor aller Welt Augen so glorwürdig administrierten Justiz des Herzogs, dass es bei den so unverhofft und unverschuldet erlassenen Kammerverboten sein Verbleiben nicht behalten könne. Reuttlingen kann sich auf die früheren Abmachungen berufen, wonach es den hiesigen Hammerschmieden erlaubt ist, von württ. Landesuntertanen altes Eisen sowohl zu kaufen als auch vornehmlich zum Umarbeiten anzunehmen. Es wird auf den hiesigen Hämmern nichts als württ. Eisen fabriciert. Man erhofft daher von dem Herzog als Schirmfürsten, dass die gegen die hiesigen Hammerschmiede in Stadt und Amt Pfullingen und dem Vernehmen nach auch in Tübingen erlassene Verordnung aufgehoben und es bei der i. J. 1729 erteilten Concession fernerhin belassen wird.

Dorsal-/Marginalvermerke: Auf der Rückseite: Mundiert Haas.

Reference number
A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3055
Extent
10 S. Text
Formal description
Beschreibstoff: Pap.; geheftet
Further information
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Bürgermeister und Rat der Stadt Reutlingen

Genetisches Stadium: Konz. mit vielen Korrekturen

Context
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 9 Zünfte Hammerschmiede
Holding
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)

Date of creation
1755 September 22

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Last update
20.03.2025, 11:14 AM CET

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  • Archivale

Time of origin

  • 1755 September 22

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