Bestand
Forstverwaltung Langenburg (Bestand)
Inhalt und Bewertung
Die Forstverwaltung unterstand der Domänenkanzlei Langenburg als nachgeordnete Behörde. Ihr selbst unterstanden die Reviere beziehungsweise Forsteien der beiden Rentamtsbezirke Langenburg und Weikersheim. Die Oberförster der beiden Rentamtsbezirke waren gegenüber der Forstverwaltung verantwortlich. In der Forstverwaltung bündelte sich die Aufsicht über beide Bezirke.
Gliederung: 1. Allgemeine Verwaltung; 2. Forst- und Jagdbedienstete, Holzhauer; 3. Grundbesitz und Rechte; 4. Verwaltung und Einrichtung der Waldungen, Waldbau; 5. Forsthauptnutzung, Holzabgabe, -verkauf und-ertrag; 6. Forstnebennutzung, Verwertung und Verkauf; 7. Jagd; 8. Forst- und Jagdpolizei; 9. Forst- und Jagdtgerichtsbarkeit; 10. Forstverwaltung der Grafschaft Gleichen.
1. Zur Verwaltungsgeschichte: Der vorliegende Aktenbestand der Forstverwaltung der Standesherrschaft Hohenlohe-Langenburg stammt überwiegend aus der Zeit des 19. Jahrhunderts. Die Forstverwaltung unterstand der Domänenkanzlei Langenburg als nachgeordnete Behörde. Ihr selbst unterstanden die Reviere beziehungsweise Forsteien der beiden Rentamtsbezirke Langenburg und Weikersheim. Der Rentamtsbezirk Weikersheim war der Standesherrschaft Langenburg bei der Erbteilung 1831 als allein zu verwaltendes Gebiet zugeschlagen worden. Die Oberförster der beiden Rentamtsbezirke waren gegenüber der Forstverwaltung verantwortlich. In der Forstverwaltung bündelte sich die Aufsicht über die beiden Bezirke. Das bedeutete, die Maßnahmen und Ziele der Domänenkanzlei vor Ort umzusetzen zu lassen und beinhaltete hauptsächlich, die Wirtschaftspläne und Gewinnabsichten zu verwirklichen. Dementsprechend handelt ein großer Teil des Schriftguts von Forstnutzung, Waldbau und Holzverkauf. Im Jagdwesen bestimmten die Erhaltung des Wildbestands, der geregelte Wildabschuss und der Erlös aus dem Wildbretverkauf das Verwaltungsgeschehen. Diese Hauptaufgaben und diese Aufgabenverteilung blieben im Wesentlichen, bezogen auf das Gros des vorliegenden Schriftguts, bestehen. Als räumlicher Zusatz unter der Befugnis der Forstverwaltung ist das Revier Ohrdruf der Grafschaft Obergleichen anzuführen. Allerdings hinterließ dieses Revier mit 17 Büscheln nur geringe Spuren in diesem Bestand. 1928 wurde der fürstliche Waldbesitz in Thüringen an die Stadt Ohrdruf verkauft. Das angefallene Schriftgut wurde in einem gesonderten Kapitel vereinigt. Äußere Einflüsse auf die Verwaltung und die Verantwortung gingen vom Königreich Württemberg aus. Gemäß Paragraph 52 der königlichen Deklaration vom 27. September 1825 hatte das fürstliche Haus Hohenlohe-Langenburg den Nachweis über die Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen zu der Übernahme der Polizeiverwaltung und der Forst- und Jagdpolizei zu erbringen. Die Standesherrschaft erreichte schließlich die Wiedereinsetzung in die Forst- und Jagdgerechtsame in dem früher, vor der Unterwerfung unter die Staatshoheit gewesenen Umfang. In ihrer Nachweisung der gesetzlichen Bedingungen zur Polizeigewalt vom 30. März 1831 (Bü 790) legte sie folgende Verwaltungsordnung dar. Bezüglich der Polizeiverwaltung: Einteilung der fürstlichen Besitzungen in die zwei Amtsbezirke Langenburg und Weikersheim; bezüglich der Forstgerichtsbarkeit und Forst- und Jagdpolizei: der Fürst übernimmt die Forst- und Jagdgerechtsame, ausgeübt von einem Forstverwalter, und unter demselben durch die fürstlichen Revierförster der zwei Amtsbezirke Langenburg und Weikersheim. Zum Forstverwalter wurde der Hofrat und Domänenkanzleidirektor in Langenburg Johann Christian Tremel, mit den Befugnissen eines königlichen Oberförsters im Staatsdienerverhältnis, aufgestellt. Tremel war schon vor der Unterwerfung unter die Staatshoheit in dieser Eigenschaft tätig bis 1809. Dem Forstverwalter Tremel wurde der Forstassistent Schlette zur Seite gestellt. Den beiden Revierförstern der Amtsbezirke wurde die Beaufsichtigung über die in ihrem Bezirk befindlichen Gemeinde-, Stiftungs- und Privatwaldungen übertragen. Das Jahr 1849 brachte wiederum einen Einschnitt in die Verfügungsgewalt der Forstverwaltung seitens des Staates. Im Zuge der Ablösungsgesetze wurde die Patrimonialgerichtsbarkeit und Polizeigewalt der Standesherrschaft aufgehoben. Durch die Zuteilung der standesherrlichen Forstpolizei und -gerichtsbarkeit an die königlichen Forstämter erfolgte die Übergabe der diesbezüglichen Akten an das Königliche Forstamt Mergentheim (vgl. Bü 790) Der Aufgabenkatalog der Forstverwaltung wurde reduziert.
2. Zur Registratur und zur Verzeichnung: Vermutlich infolge des nach der Erbteilung in alleiniger Regie übernommenen Rentamtsbezirks Weikersheim und vermutlich infolge der wiedererrungenen Polizeigewalt dürfte eine angemessene Registraturordnung angestrebt worden sein. Von 1831 existiert ein Entwurf (Bü 27). In einem späteren Schriftwechsel im Jahr 1840 zwischen der Forstverwaltung und der Domänenkanzlei wird einem neu vorgelegten Registraturplan zugestimmt, da der Entwurf von 1831 als nicht mehr angemessen bewertet wird (Bü 27). Ein Aktenverzeichnis (Bü 28), nach welchem ein großer Teil des vorhandenen Schriftguts geordnet wurde, stammt von 1842 und weist auf dem Titelschild eine Nutzung bis 1888 aus. Diesem folgte ein von Oberförster Eulefeld im März 1889 aufgestelltes Verzeichnis (Bü 32). Darin befindet sich das Konzept von Juli/August 1902 für das neue, folgende Aktenverzeichnis (Bü 33). Nach den drei genannten Verzeichnissen von 1842, 1889 und 1902 (?) ist ein größerer Teil der Akten des 19. Jahrhunderts und Anfang 20. Jahrhunderts signiert und kann in denselben nachgewiesen werden. Das älteste und das jüngste Aktenverzeichnis berücksichtigen in ihrer Registraturordnung ausdrücklich die zwei Bezirke Langenburg und Weikersheim. Dasjenige von 1889 belässt es bei einer allgemeinen, einfacheren Facheinteilung in Sachrubriken. Die drei Signatursysteme wurden bei der Verzeichnung in vereinheitlichtem Stil aufgenommen. Beispielhaft (angefangen bei der jüngsten Signatur bis zur ältesten, so wie es auch im neu erstellten Repertorium gehandhabt wurde) sei angeführt: 1.) I, 17, 1; 2.) Fach 19, Nr. 12; 3.) Kasten I, Fach 35, Fasz. g. Oftmals finden sich zwei, manchmal sogar alle drei obengenannten Signatursysteme in einem Büschel. Es wurden offensichtlich wohl ältere Akten als Vorakten in die jeweils jüngere Registraturschicht integriert. Auch wurden manchmal Akten innerhalb eines Repertoriums umgruppiert. Allerdings konnten nicht alle Signaturen in den überlieferten vorarchivischen Verzeichnissen nachgewiesen werden. Wahrscheinlich waren bereits überarbeitete oder fortgesetzte Versionen geplant oder in Anwendung gebracht worden. Bei der Erschließung des Bestandes musste aus Platzgründen auf die komplette Aufführung aller nachweisbaren Signaturen verzichtet werden. Verzichtet wurde auch auf die Wiedergabe der Kennzeichnung von extra verpackt und verschnürt gewesenen Aktenbündeln. Die Bündel waren mit römischen Ziffern versehen. Vorhanden waren lückenhaft einige Bündel von XI bis XXXVIII. Diese wurden aufgelöst. Sie tragen in der Regel die Signaturen des ältesten Repertoriums und beinhalten zum großen Teil die Patrimonialgerichtsbarkeit, Forst- und Jagdpolizei betreffende Angelegenheiten, die mit dem Gesetz von 1849 zur Aufhebung dieser Rechte wohl für die Registratur uninteressant geworden waren oder nicht von der Aktenausfolge an das Königliche Forstamt Mergentheim betroffen oder gar von dieser, weil nicht mehr brauchbar, zurückgesandt worden waren. Sechs Büschel sind mit der Provenienzangabe "Fürstliches Revier Langenburg" versehen. Diese sind mit eigenen Signaturen bezeichnet. Auch findet sich ein Aktenverzeichnis für die Registratur des Revierförsters Riehmann in Weikersheim (Bü 26). Allerdings ließ sich nur in einem Fall ein Aktenbüschel des vorliegenden Bestandes darauf zurückführen. Die provenienzfremden Unterlagen wurden im Bestand belassen. Bei der Erschließung des Bestands der Forstverwaltung Langenburg wurde eine Neuorganisation vorgenommen. Eine Anlehnung an die drei vorgefundenen Aktenverzeichnisse schloss sich aus. Alle Akten wurden unter neu formulierten Sachbetreffen aufgeführt. Zwar ist ein großer Teil des vorhandenen Aktenguts im 19. Jahrhundert entstanden, doch ist für frühere und spätere Zeiten eine nicht zu vernachlässigende Menge festzuhalten. Hervorzuheben für das 18. Jahrhundert sind ältere Forstordnungen und Forstgerichtsprotokolle; für das 20. Jahrhundert Holzverkaufsakten, Rechnungen, Aufzeichnungen über Holzhauerlöhne, Firmenprospektmaterial über den Waldbau und die Kultivierung. Letztere sorgen für die zeitliche Ausdehnung des Bestandes bis in das Jahr 1967. Das älteste Schriftstück stammt von 1720. Der Bestand kam in mehreren Ablieferungen zusammen mit den Unterlagen der hohenlohe-langenburgischen Standesherrschaft in das Hohenlohe-Zentralarchiv im Schloss Neuenstein. Er wurde von der Unterzeichneten bearbeitet und neu geordnet. Er umfasst 861 Büschel in 16,9 lfd. m. Neuenstein, im Mai 2003 Birgit Schäfer
Hinweis: Im vorliegenden Online-Findmittel fehlen einige Titelaufnahmen zu Archivalien aus dem 20. Jahrhundert, die derzeit noch nicht uneingeschränkt zugänglich sind. Im Hohenlohe-Zentralarchiv befindet sich ein vollständiges Findbuch, das auch die noch nicht frei zugänglichen Archiveinheiten erschließt. Neuenstein, im Dezember 2004 Dr. Schiffer
- Reference number of holding
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Hohenlohe-Zentralarchiv Neuenstein, La 105
- Extent
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861 Bü (16,9 lfd.m)
- Context
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Hohenlohe-Zentralarchiv Neuenstein (Archivtektonik) >> Hohenlohe-Zentralarchiv Neuenstein >> Archiv Langenburg >> Bestände des 19. und 20. Jahrhunderts
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25.02.2022, 8:54 AM CET
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Object type
- Bestand