Urkunden
Kaiser Karl IV. nimmt die Juden und Jüdinnen in der Stadt Nürnberg für die nächsten zwanzig Jahre in seinen und des Reiches Schutz und Schirm übergibt sie für den genannten Zeitraum mit allen Zinsen, Gülten und Nutzungen gegen eine jährliche Abgabe von 400 Gulden Nürnberger Stadtwährung den Bürgern Nürnbergs. - Siegler: der Aussteller.
- Archivaliensignatur
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden 167
- Alt-/Vorsignatur
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SS/C Nr. 53; BayHStA Reichsstadt Nürnberg Urkunden Nr. 1427
- Material
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Perg.
- Sprache der Unterlagen
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ger
- Bemerkungen
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Kopiert im A. Schwb. LXXXI{r} und im N. Schwb. I f. 116{r} und 117{a}.
- Sonstige Erschließungsangaben
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Besiegelung/Beglaubigung: mit an heller Schnur anh. Sg. (mit Rücksg. von rotem Wachs)
Überlieferung: Ausfertigung
Ausstellungsort: Prag
Literatur: Regest: Meir Wiener: Regesten zur Geschichte der Juden in Deutschland, Hannover 1862, S. 137, Nr. 258; Regesta Imperii VIII, 4945. - Druck: Weber, Andreas: Die Nürnberger Judengemeinde 1349-1499, Nürnberg 2022, S. 382.
Vermerke: KV: per dominum magistrum curie Petrus praepositus Olomucensis. - RV: R. Johannes Lust
Originaldatierung: der geben ist zu Prag (1371) an unser frawen tag anunnciatio.
Medium: A = Analoges Archivalie
Jahr: 1371
Monat: 3
Tag: 25
- Kontext
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden >> Losungamt, 39 Laden >> Kaiserliche und Königliche Privilegien >> Karl IV. als Römischer Kaiser (Lade SS/C)
- Bestand
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden
- Indexbegriff Person
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Karl IV., Kaiser
- Indexbegriff Ort
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Nürnberg, Juden
Prag (tsch. Praha, Tschechien), Ausstellungsort
- Laufzeit
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1371 März 25
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
-
23.05.2025, 11:52 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 1371 März 25
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König Karl IV. verleiht die Gnade, dass die Bürger der Stadt Nürnberg ("cives in Nu{e}rnberg") in weltlichen Sachen weder vor das königliche Hofgericht noch vor das Gerichte irgend eines anderen Richters außerhalb der Stadt gezogen werden, sondern allein vor des Reichsschultheißen in Nürnberg nach dem Spruch der Schöffen zu Recht stehen sollen, bei einer Strafe von 50 Pfund Gold. - Siegler: der Aussteller.

König Karl IV. erklärt, dass wegen Gutes der Juden ("sie sein tod oder lebendige") zu Nürnberg, dessen sich während des jüngsten Auflaufes in Nürnberg die Aufrührer unterwunden und darüber verfügt haben, die treugebliebenen Bürger ungemahnt und unbeschädigt bleiben sollen. - Siegler: der Aussteller.

Kaiser Karl IV. bestätigt den Bürgern der Stadt Nürnberg das Recht, dass sie in weltlichen Sachen weder vor das kaiserliche Hofgericht noch vor irgend einen anderen Richter außerhalb Nürnbergs gezogen werden dürfen, wenn sie bereit sind, vor ihrem Schultheißen Rechts zu pflegen. - Siegler: der Aussteller.

Kaiser Karl IV. bestätigt den Bürgern der Stadt Nürnberg das Recht, dass sie in weltlichen Sachen weder vor das kaiserliche Hofgericht noch vor irgend einen anderen Richter außerhalb Nürnbergs gezogen werden dürfen, wenn sie bereit sind vor ihrem Schultheißen Rechts zu pflegen. - Siegler: der Aussteller.
