Urkunden
Kaiser Karl V. verleiht Hans Heinrich, Hans Georg und Reinhard von Neuneck, Vettern und Brüder, für die durch sie und ihre Vorfahren dem Aussteller und dem Reich geleisteten Dienste die Gnade, daß sie, ihre Diener, Lehnsleute, Eigenleute, Hintersassen und Untertanen weder vor das Reichsgericht zu Rottweil noch einigen Landgerichten, westfälischen Gerichten oder anderen Gerichten geladen werden. Sie sollen nur vor den Kaiser, sein kaiserliches Kammergericht oder ein vom Kaiser befohlenes Gericht geladen werden. Gegen die Lehns- und Eigenleute derer von Neuneck soll nur an den Gerichten, wo sie gesessen sind, Recht genommen werden. Anderweitige Klage oder gerichtliches Vorgehen sind ungültig. Zuwiderhandelnde werden mit der kaiserlichen Ungnade und einer Poen von 50 Mark lötigen Goldes (halb dem Aussteller und halb denen von Neuneck) bestraft
- Archivaliensignatur
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen, Ho 163 T 1 Nr. 112/100
- Sonstige Erschließungsangaben
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Ausstellungsort: Augsburg
Siegler: Siegelankündigung der Aussteller
Vermerke: inseriert in Urkunde 1566 März 26 (Nummer 112)
- Kontext
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Murische Herrschaft Glatt: Urkunden >> 1. Urkunden
- Bestand
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen, Ho 163 T 1 Murische Herrschaft Glatt: Urkunden
Neuneck, Hans Georg
Neuneck, Hans Heinrich von
Neuneck, Renhard von; Junker
Rottweil RW
- Weitere Objektseiten
- Rechteinformation
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Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Letzte Aktualisierung
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17.01.2023, 15:10 MEZ
Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 1551 Oktober 12