Urkunden

Kaiser Karl V. verleiht Hans Heinrich, Hans Georg und Reinhard von Neuneck, Vettern und Brüder, für die durch sie und ihre Vorfahren dem Aussteller und dem Reich geleisteten Dienste die Gnade, daß sie, ihre Diener, Lehnsleute, Eigenleute, Hintersassen und Untertanen weder vor das Reichsgericht zu Rottweil noch einigen Landgerichten, westfälischen Gerichten oder anderen Gerichten geladen werden. Sie sollen nur vor den Kaiser, sein kaiserliches Kammergericht oder ein vom Kaiser befohlenes Gericht geladen werden. Gegen die Lehns- und Eigenleute derer von Neuneck soll nur an den Gerichten, wo sie gesessen sind, Recht genommen werden. Anderweitige Klage oder gerichtliches Vorgehen sind ungültig. Zuwiderhandelnde werden mit der kaiserlichen Ungnade und einer Poen von 50 Mark lötigen Goldes (halb dem Aussteller und halb denen von Neuneck) bestraft

Archivaliensignatur
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen, Ho 163 T 1 Nr. 112/100
Sonstige Erschließungsangaben
Ausstellungsort: Augsburg

Siegler: Siegelankündigung der Aussteller

Vermerke: inseriert in Urkunde 1566 März 26 (Nummer 112)

Kontext
Murische Herrschaft Glatt: Urkunden >> 1. Urkunden
Bestand
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen, Ho 163 T 1 Murische Herrschaft Glatt: Urkunden

Indexbegriff Person
Karl V.; Kaiser, Heiliges Römisches Reich, 1500-1558
Neuneck, Hans Georg
Neuneck, Hans Heinrich von
Neuneck, Renhard von; Junker
Indexbegriff Ort
Neuneck, Glatten FDS
Rottweil RW

Laufzeit
1551 Oktober 12

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Rechteinformation
Letzte Aktualisierung
17.01.2023, 15:10 MEZ

Objekttyp


  • Urkunden

Entstanden


  • 1551 Oktober 12

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