Urkunden
Kaiser Karl VI. belehnt die Reichsstadt Nürnberg mit der burggräflichen Burg und der Burghut dortselbst, mit den beiden Reichswäldern etc.
Hinweis: Der Verlust der Urkunde gehört zu den Diebstählen des Ernst Roth 1853/54 (vgl. Peter Fleischmann: Der größte Diebstahl in der bayerischen Archivgeschichte, S. 611).
- Reference number
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden 897/a
- Former reference number
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FF/L Nr. 100
- Material
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Perg.
- Language of the material
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ger
- Further information
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Überlieferung: Ausfertigung
Unternummer: a
Medium: A = Analoges Archivalie
Erläuterung des Schadens: Archivale fehlt
Jahr: 1713
Monat: 1
Tag: 9
Äußere Beschreibung: Orig. fehlt. - Keine Abschrift bekannt.
- Context
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden >> Losungamt, 39 Laden >> Kaiserliche und Königliche Privilegien >> Karl VI. als Römischer Kaiser (Lade FF/L II)
- Holding
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden
- Indexentry person
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Karl VI., Kaiser
- Indexentry place
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Böhmen, Lehen, böhmische
Nürnberg, Forstmeisteramt
Nürnberg, Burg
Nürnberg, Wald
- Date of creation
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1713 Januar 9
- Other object pages
- Last update
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23.05.2025, 11:51 AM CEST
Data provider
Staatsarchiv Nürnberg. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1713 Januar 9
Other Objects (12)

Kaiser Karl VI. gebietet Bürgermeistern und Rat der Stadt Nürnberg ihren Bürgern, welche ein Handwerk treiben, nicht zu gestatten, den Titel von Residenten, Räten der Agenten auswärtiger Herrscher oder Kurfürsten und Fürsten des Reichs zu erwerben, darauf bezügliche Wappen und Kleidung zu führen und sich ihren ordentlichen Gerichten zu entziehen und solchen zu befehlen, innerhalb dreier Monate ihrer bürgerlichen Hantierung zu entsagen oder diese Titel niederzulegen.

Kaiser Karl VI. setzt in Bestätigung althergebrachter Nürnbergischer Statuten fest, dass kein Bürger, Schutzverwandter, Untertan, oder Angehöriger dieser Stadt noch auch kein Fremder Güter oder unbewegliche Rechte, so unter Nürnbergischer Botmäßigkeit, an jemanden andern als einen wirklichen Bürger veräußern mag.

Kaiser Karl VI. als Herr der östreichischen Niederlande bestätigt der Stadt Nürnberg den Empfang des ihm jährlich zustehenden "Rechts" (eines Schwertes) und befiehlt den Beamten der Provinzen Brabant und Limburg die Nürnberger Kaufleute im Genuß ihrer Privilegien daselbst zu schützen. Siegler: der Aussteller.

Kaiser Karl VI. bestätigt dem Rat der Stadt Nürnberg das ihm als Herrn der östreichischen Niederlande zustehende "Recht" (ein Schwert) empfangen zu haben und gebietet den Beamten der Herzogtümer Brabant und Limburg die Nürnberger Kaufleute im Genuß ihrer althergebrachten Privilegien zu schirmen. Siegler: der Kaiser.
