Akten
Die Neutralität des fränkischen und schwäbischen Kreises in der Erbfolgefrage nach dem Tod Kaiser Karls VI.
- Reference number
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MBKB, GAB 2541
- Former reference number
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Comitial-Akten Rep. 63c S. 451 Nr. V
52088
GAB 2B - 2D; Geschriebene Sachen von verschiedenen Materien, so sich unter des hochseel. Herrn von Bergkhoffer Regenspurgischen privat-acten gefunden.
Registratursignatur/AZ: C/E
- Language of the material
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ger
- Further information
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Medium: A = Analoges Archivalie
Erläuterung des Schadens: unterer Rand schimmelig
- Context
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Markgraftum Brandenburg-Kulmbach-Bayreuth, Geheimes Archiv Bayreuth >> 2. Bestände >> 2.2. Landesherrschaft (GAB) >> 2.2.1. Innenpolitik/Außenpolitik/Militaria >> 2.2.1.3. Reichstag >> 2.2.1.3.9. Relationen, Gesandtenberichte und Gesandtennachlässe >> 2.2.1.3.9.8. Nachlaß Berghofer (1723-1743)
- Holding
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MBKB, GAB Markgraftum Brandenburg-Kulmbach-Bayreuth, Geheimes Archiv Bayreuth
- Indexbegriff subject
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Kreis, fränkischer
Kreis, schwäbischer
- Indexentry person
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Karl VI., Kaiser
- Date of creation
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1741-1746
- Other object pages
- View digital item at providers-website
- Last update
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15.04.2025, 3:35 PM CEST
Data provider
Staatsarchiv Bamberg. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Amtsbücher / Akten
Time of origin
- 1741-1746
Other Objects (12)

Kaiser Karl VI. gebietet Bürgermeistern und Rat der Stadt Nürnberg ihren Bürgern, welche ein Handwerk treiben, nicht zu gestatten, den Titel von Residenten, Räten der Agenten auswärtiger Herrscher oder Kurfürsten und Fürsten des Reichs zu erwerben, darauf bezügliche Wappen und Kleidung zu führen und sich ihren ordentlichen Gerichten zu entziehen und solchen zu befehlen, innerhalb dreier Monate ihrer bürgerlichen Hantierung zu entsagen oder diese Titel niederzulegen.

Kaiser Karl VI. setzt in Bestätigung althergebrachter Nürnbergischer Statuten fest, dass kein Bürger, Schutzverwandter, Untertan, oder Angehöriger dieser Stadt noch auch kein Fremder Güter oder unbewegliche Rechte, so unter Nürnbergischer Botmäßigkeit, an jemanden andern als einen wirklichen Bürger veräußern mag.

Kaiser Karl VI. als Herr der östreichischen Niederlande bestätigt der Stadt Nürnberg den Empfang des ihm jährlich zustehenden "Rechts" (eines Schwertes) und befiehlt den Beamten der Provinzen Brabant und Limburg die Nürnberger Kaufleute im Genuß ihrer Privilegien daselbst zu schützen. Siegler: der Aussteller.

Kaiser Karl VI. bestätigt dem Rat der Stadt Nürnberg das ihm als Herrn der östreichischen Niederlande zustehende "Recht" (ein Schwert) empfangen zu haben und gebietet den Beamten der Herzogtümer Brabant und Limburg die Nürnberger Kaufleute im Genuß ihrer althergebrachten Privilegien zu schirmen. Siegler: der Kaiser.
