Bestand
Fürstbistum Münster, Hofkammer / Ostfriesische Urkunden (Bestand)
Rechtsgeschäfte im
münsterischen Archidiakonat Friesland, v.a. Organisation der
kirchlichen Mittelinstanz (Propsteiwesen). Weitere Betreffe zu
Friesland, Groningen und der Herrschaft Borculo.
Bestandsgeschichte:
Zentralbehörde für die bischöfliche Finanz- und
Domänenverwaltung. Gegründet als ”Rechenkammer“ durch Bischof
Johann von Hoya und das Domkapitel am 4. März 1573. Nach der
preußischen Besitzergreifung am 3. August 1802 Weiterarbeit als
Interims-Hofkammer bis zur Tätigkeitsaufnahme der durch
königliches Patent vom 8. November 1803 eingesetzten Kriegs- und
Domänenkammer Münster am 1. Dezember 1803.
Form und Inhalt: Der
Bestand ”Fürstbistum Münster, Landesarchiv, Ostfriesische
Urkunden“ (im Folgenden ”OU“ abgekürzt) beinhaltet Urkunden
unterschiedlicher Provenienzen. Der größte Teil befasst sich mit
Rechtsgeschäften im münsterischen Archidiakonat Friesland.
Weitere kleinere Provenienzen sind die Herrschaft Borculo und
die Päpstliche Kanzlei (Pönitentiarie). Der Bestand umfasst 59
Einheiten. Zwei Urkunden enthalten zwei Schriftstücke; die
Urkunde Nr. 16a hat auf der Rückseite eine eigenständige
Urkunde. Es gehören also 62 Schriftstücke zum Bestand. Der
Überlieferungszeitraum der Urkunden erstreckt sich von 1441 bis
zum Jahr 1566.
Der mit 35 Urkunden größte Teil des
Bestandes besteht aus Schriftstücken zur Organisation der
kirchlichen Mittelinstanz im Archidiakonat Friesland, dem
Propsteiwesen. Dabei handelt es sich um 29 Propsteiverleihungen
bzw. Reversalbriefe, die dem Fürstbischof die Verleihung der
friesischen Propstei bestätigen sollten (OU, Nr. 1-4, 6-9, 12,
14, 16-18, 20, 22-23, 25-26, 30, 33, 37-40, 42-44, 47, 49). In
ihrer Form ist der Akt der Propsteiverleihung mit einer
Belehnung vergleichbar. In Friesland wurde allerdings die Form
der Übertragung gewählt, wie sie in Italien üblich gewesen ist
(Krüger, S. 73). Das bedeutete, der Kandidat erhielt zunächst
die Ernennung des Fürstbischofs in Form eines Investiturbriefes.
Darauf hin verfasste der Investierte einen so genannten
Reversalbrief, in dem er den Erhalt der Propstei bestätigte und
Fürstbischof und Domkapitel einen Treueid leistete. Aufgrund der
Empfängerüberlieferung finden sich im vorliegenden Bestand des
Staatsarchivs Münster vor allem Reversalbriefe bezüglich der
ostfriesischen Propsteien, in einigen (OU, Nr. 4, 9, 12, 15, 38,
44, 49) ist die Verleihung des Fürstbischofs inseriert. Aufbau
und Inhalt dieser Reversalbriefe ähneln sich trotz des langen
Zeitraums von fast hundert Jahren sehr (der erste Brief stammt
aus dem Jahr 1441, die letzte Verleihung datiert in das Jahr
1539) und folgen einem festgelegten Formular.
Der
Kandidat für die jeweilige Propstei verpflichtete sich gegenüber
dem Fürstbischof von Münster, dessen Nachfolgern und dem
Domkapitel zu folgenden Punkten:
1.Treue und Gehorsam
gegenüber dem Fürstbischof und dem Domkapitel.
2.Jegliche Unterstützung der fürstbischöflichen Amtsleute
bei der Durchführung ihrer Aufgaben in der jeweiligen
Propstei.
3.Schutz der fürstbischöflichen
Beamten.
4.Gute Verwaltung des Propsteibesitzes (kein
Verkauf und Vermehrung der Güter).
5.Verzicht auf die
Ausübung jeder geistlichen Gerichtsbarkeit (wie Visitationen
etc.) und auf die Spendung der Sakramente.
6.Zahlung
eines festgelegten Geldbetrages.
Vereinzelt
verpflichtete sich der Kandidat sogar zur dauerhaften Präsenz in
der Propstei (vgl. u.a. OU, Nr. 18).
Der Schwerpunkt
der Propsteiüberlieferung liegt in der Regierungszeit
Fürstbischof Heinrichs von Schwarzburg (1466-1496). Danach
werden die Reversalbriefe weniger und brechen dann 1530 ab.
Neben diesen Verleihungen sind auch drei beurkundete
Verzichtserklärungen auf eine Propstei (OU, Nr. 19, 22, 28),
eine beurkundete Anwartschaft (OU, Nr. 15) sowie zwei
Empfehlungen für die Übertragung einer Propsteipfründe (OU, Nr.
31, 32) überliefert.
Die weiteren Urkunden des
vorliegenden Bestandes sind sehr unterschiedlich, aber mit
wenigen Ausnahmen ostfriesischer Herkunft, oder sie beschäftigen
sich inhaltlich mit Friesland und Groningen sowie mit der
Herrschaft Borculo. Ferner beinhaltet der Bestand einige
Urkunden, die sich von der übrigen Überlieferung absetzen: drei
Dispense aus der Päpstlichen Kanzlei (OU, Nr. 52-54), einen
Grundstücksverkauf des münsterischen Geistlichen Matthias von
Stroes (OU, Nr. 50) sowie eine Bürgschaft der Stadt Groningen
(OU, Nr. 34).
Herauszuheben sind darüber hinaus die
päpstliche Bulle von 1492 (OU, Nr. 21), in der Papst Alexander
VI. Fürstbischof Heinrich III. von Schwarzburg die Eigenarten
der Kirchenverfassung im münsterischen Archidiakonat Friesland
offiziell bestätigt, und ein römisches Kardinalsprivileg für
Fürstbischof Wilhelm von Ketteler (1553-1557) von 1557 (OU, Nr.
52), in welchem ihm offiziell die bischöflichen Weihen vom
Apostolischen Stuhl verliehen wurden.
Geographische Eingrenzung des münsterischen Archidiakonats
Friesland
Das Archidiakonat Friesland überragt mit
einer Größe von 319 Pfarreien alle anderen Archidiakonate des
Oberstifts bei weitem. Die Grenzen des Archidiakonatsbezirks
sind äußerst schwierig zu bestimmen. Von Ost nach West umfasste
der heute niederländische Bezirk die Propsteien Humsterland,
Achtkarspelen, Leens, Baflo, Usquert, Loppersum und Farmsum. Im
Osten bildete etwa der Fluss Lauwert sowie die Orte Buitenpost
und Twijzel die Grenze. Groningen gehörte nicht zum
Archidiakonat. Der niederländische Teil grenzte an den Dollart.
Die Ausdehnung dieser Bucht zum Beginn des 16. Jahrhunderts
führte zu einer Teilung des ursprünglich geschlossenen
Archidiakonatsbezirks in ein niederländisches (bzw. Groninger)
und ein ostfriesisches Gebiet. Der östliche, also der
ostfriesische Teil umfasste die Propsteien Hatzum, Groothusen,
Uttum, Brokmerland, Hinte, Weener und Emden im Norden sowie Leer
im Osten. Die Orte der Propstei Hatzum sind bei der Überflutung
des Dollart in der Mehrzahl untergegangen.
Das münsterische Archidiakonat Friesland im 15. und 16.
Jahrhundert
Das Archidiakonat Friesland unterscheidet
sich von den übrigen Archidiakonaten des Bistums Münster. Als
Teil der Diözese geht er auf die Missionstätigkeit Liudgers
zurück. Die Verbindung zu Münster ging bis zur Errichtung der
neuen Bistümer Groningen und Deventer am 12. Mai 1559 zwar nie
verloren, allerdings bildete sich eine besondere Struktur unter
Umgehung kirchenrechtlicher Grundsätze heraus (siehe unten), mit
deren Hilfe der Fürstbischof von Münster versuchte, seine
Jurisdiktion in Friesland aufrecht zu erhalten.
1253
hatte der Fürstbischof von Münster die ehemaligen Reichslehen
der Ravensberger Grafen in Friesland vom König als Lehen
verliehen bekommen. Seit diesem Zeitpunkt beanspruchte er die
geistliche und weltliche Oberhoheit auf ostfriesischem Gebiet
(Freisenhausen, S. 14f.).
Zwischen 1441 und 1566
befanden sich Ostfriesland und das Groninger Land insgesamt in
einer Umbruchsphase, in deren Verlauf der Fürstbischof von
Münster seinen Einfluss und seine Macht verlor, bis schließlich
das münsterische Archidiakonat Friesland 1559 zerfiel. Die
neueingerichteten Bistümer Groningen und Deventer übernahmen auf
Betreiben König Philipps von Spanien nun die geistliche
Oberhoheit auf friesischem Gebiet; so sollten die Ansprüche der
Fürstbischöfe von Münster auf die spanischen Niederlande
zurückgedrängt werden. Auf Bitte des Spaniers hatte Papst Paul
IV. 1559 die beiden Bistümer errichtet (Freisenhausen, S.
16).
Zum Ende des 15. Jahrhunderts geriet das Bistum
Münster in Konflikt mit den Grafen von Ostfriesland
(Freisenhausen, S. 16). Bereits unter der
Vormundschaftsregierung der Gräfin Theda (1466-1492) kam es
immer wieder zur Auseinandersetzung über die Gerichtsbarkeit des
münsterischen Fürstbischofs in den ostfriesischen Gebieten.
Theda und auch ihr Sohn und Nachfolger Edzard erkannten die
Rechte des Fürstbischofs von Münster bezüglich der
Gerichtsbarkeit in dem Teil der Grafschaft Riethberg, die
Emsgonien (Freisenhausen, Anlage, S. 138) genannt wurde, sowie
den Anspruch auf die Handelsrechte in der Stadt Emden nicht
länger an. In diesem Konflikt sahen sich beide Parteien im
Recht: Der Fürstbischof von Münster, Heinrich III. von
Schwarzburg (1466-1496), beanspruchte als Landesherr die
ostfriesischen Grafschaftsrechte; die Grafen aus dem Hause
Cirksena dagegen betrachteten eben diese Herrschaftsrechte seit
der Regierungszeit des Grafen Ulrich (1430-1466) als Teil ihres
königlichen Lehens (Veeck, S. 168-190; Deeters, S. 135-139,
Schmidt, 117-136). Der Konflikt spitzte sich unter Edzard dem
Großen (1492-1528) zu, der ab 1525 keinen bischöflichen Offizial
auf seinem Gebiet duldete und die neue Konfession in Friesland
mit Nachdruck unterstützte (Kohl, Diözese, S. 448). Er
beanspruchte nun die freie Verfügung über die Klöster und die
zugehörigen Ländereien. Auch unter Graf Enno II., dem Nachfolger
Edzards, änderte sich nichts an der machtlosen Position des
Fürstbischofs in Friesland: Er hatte keine Handhabe mehr, seine
Pröpste durchzusetzen (vgl. OU, Nr. 45).
Als
schließlich der niederländische Teil des Archidiakonats auf
Betreiben des spanischen Königs 1559 in das neue Bistum
Groningen eingefügt wurde, bestanden im Groningerland offiziell
keine münsterischen Rechte mehr. Gegen Mitte des 16.
Jahrhunderts war Ostfriesland von einer konfessionellen Vielfalt
geprägt. Dem Fürstbischof fehlten für Rekatholisierungsmaßnahmen
die Voraussetzungen (Smid, S. 204f.). Trotzdem versuchte er
offenbar über die Förderung von Schulen in seinem Sinne Einfluss
auf die konfessionelle Prägung der Menschen im Archidiakonat
Friesland zu nehmen. So unterstützte Fürstbischof Johann III.
von Hoya (1566-1574) den Schulbetrieb in Appingedam, um die
katholische Erziehung der Jugend zu gewährleisten (OU, Nr.
56).
Archidiakon und Offizial im
münsterischen Archidiakonat Friesland
Inhaber des
friesischen Archidiakonats waren immer nur Domkanoniker (Krüger,
S. 29); die Amtsinhaber lassen sich mit Lücken bis 1559
nachweisen (Kohl, Diözese, S. 449f.). Im Gegensatz zu den
Archidiakonen im Oberstift hatte der Archidiakon von Friesland
lediglich die Jurisdiktion über den Klerus; der ”bannus
laicorum“, also das Aufsichtsrecht über die Laien, stand ihm
nicht zu, da die Sendgerichtsbarkeit bei den Pröpsten lag. So
kam er mit den Bewohnern Frieslands nur mittelbar in Berührung,
da er nur Glauben, Verhalten und Amtsführung der Geistlichen zu
überwachen und zu beurteilen hatte. Zudem hatte er das
Pfarrsystem aus- und aufzubauen (Krüger, S. 129). Im Gegensatz
zu den übrigen Archidiakonen verfügte der friesische über
keinerlei Einfluss bei der Vergabe der Propsteien.
Neben dem Archidiakon für Friesland gab es seit Beginn des
13. Jahrhunderts den friesischen Offizial als Vertreter des
münsterischen Fürstbischofs in Friesland (Krüger, S. 146). Er
vertrat nicht nur den Archidiakon und stand in dessen Diensten,
sondern hatte auch sonst eine wichtige Stellung, die sich nur
aus den besonderen kirchlichen Verhältnissen Frieslands erklären
lässt (Krüger, S. 165ff.): Es fehlte die geistliche
Mittelinstanz zwischen den Pfarrern und dem Fürstbischof. Waren
normalerweise - auch im friesischen Teil des Bistums Bremen -
die Pröpste Geistliche, so waren sie im münsterischen
Archidiakonat Friesland meistens Laien (siehe unten). Zu den
Aufgaben der Pröpste gehörte es - normalerweise - als
vorgesetzte Geistliche, Leben und Amtsführung der Kleriker, die
Praxis des kirchlichen Bußwesens und die Vakanz und Neubesetzung
von Pfründen zu beaufsichtigen, von Patronatherren neu
eingesetzte Kleriker dem Fürstbischof zu übermitteln und diese
in Stellvertretung des Fürstbischofs in ihr Amt einzuführen. All
dies steht nach kirchlichem Recht Laien nicht zu. Daher trat als
geistliches Bindeglied zwischen Fürstbischof und Archidiakon auf
der einen und der Geistlichkeit auf der anderen Seite der
Offizial, der jene Aufgaben wahrnahm, die die Laienpröpste nicht
leisten konnten (Krüger, S. 166f.), und als Vertreter des
Fürstbischofs ”plena auctoritate episcopi“ handelte (Krüger, S.
158). Er übte seit dem Beginn des 13. Jahrhunderts die
Gerichtsbarkeit über die Geistlichen im Auftrag des
Fürstbischofs aus und reiste - falls er nicht Geistlicher vor
Ort war - zu bestimmten Terminen nach Friesland.
Das Propsteiwesen im münsterischen
Archidiakonat Friesland
Begründet durch die
friesische Gemeindeverfassung und die Herrschaft der friesischen
Häuptlinge gab es bereits seit dem 12. Jahrhundert in Friesland
weltliche Dekane, die ab der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts
Pröpste genannt wurden; diese waren ursprünglich die
Schutzherren der auf ihrem Grund erbauten Kirchen. Das
Archidiakonat Friesland bestand aus den sechs Propsteien im
Groninger Land (Humsterland, Leens, Baflo, Usquert, Loppersum
und Farmsum) und den sieben Propsteien in Ostfriesland (Hatzum,
Groothusen, Uttum, Brokmerland, Hinte, Leer und Emden). Die
Pröpste wurden seit dem 13. Jahrhundert vom Fürstbischof von
Münster auf Lebenszeit mit dem Recht ernannt, ihre Würde zu
vererben. Anders als im Oberstift und in allen anderen Diözesen
musste der Inhaber einer Propstei also nicht dem geistlichen
Stand angehören (siehe oben). Allerdings drängte insbesondere
Fürstbischof Heinrich III. von Schwarzburg auf den kirchlichen
Anspruch, Propsteien nur an Geistliche zu vergeben. So war die
Propstei Hummerke fast immer in der Hand von Klerikern (Krüger,
S. 75f.); auch die Propsteien in Emden und Groothusen wurden
zeitweilig von Geistlichen betreut. Die Propstei Usquert war der
Abtei Rottum inkorporiert (vgl. auch OU, Nr. 8, 14, 16).
Der kirchliche Anspruch - eben die ”collatio libera“ an
Geistliche - scheiterte an den Verhältnissen in Friesland
selbst. Hier war der Fürstbischof gezwungen, die Propsteien an
die Inhaber politischer und wirtschaftlicher Macht im Land zu
vergeben. Dieses Zugeständnis war erforderlich, um überhaupt die
Jurisdiktion über Friesland nicht zu verlieren. Die Laienpröpste
sind also ein Zeichen für die Grenzen bischöflicher Macht in
Friesland.
Mit der OU, Nr. 21 bestätigt Papst
Alexander VI. 1492 dem münsterischen Fürstbischof Heinrich III.
von Schwarzburg die kirchlichen Verhältnisse in Friesland. Die
einzigartige Lösung der Propsteibesetzung wird als notwendiges
Übel erachtet, denn ansonsten könnten ”Ehebruch, Unzucht,
Ketzerei, Wahrsagerei, Aberglauben und andere Laster“
schlichtweg nicht geahndet werden (vgl. auch Veeck, S.
178f.).
Die Machtausübung beschränkte sich in
Friesland auf einige wenige Familien, die daher vereinzelt über
Generationen hinweg das Amt des Propstes vererbten, zumindest so
lange sie in ihrem Sendbezirk ihre Vormacht behaupten konnten.
Innerhalb der Häuptlingsgeschlechter erhielt dann der älteste
Sohn die Propstwürde, während der jüngste Häuptling wurde
(Freisenhausen, S. 19); gab es nur einen männlichen Nachkommen,
erbte dieser beide Titel. Die Besetzung einer Propstei war in
der Regel mit der Herrschaftsgewalt über Landbesitz verbunden
(eine Ausnahme war die Propstei Humsterland), was verdeutlicht,
weshalb es für die ostfriesischen Häuptlinge von großem
Interesse war, die Propsteien mit Familienmitgliedern zu
besetzen (Krüger, S. 74f.). Der jeweilige Propst erhielt vom
Fürstbischof die Propstei; der Kandidat wiederum verpflichtete
sich durch Eid zum Gehorsam. Selbst halbe Propsteien wurden
vergeben (u.a. OU, Nr. 7). 1467 wurde die Propstei Hatzum
geteilt und vom Fürstbischof zur Hälfte mit Weener vereinigt, so
dass seither in Weener zwei Pröpste amtierten (vgl. OU, Nr. 5;
auch Nr. 33), ein Indiz dafür, dass die Propsteien als rein
weltliche Lehen betrachtet wurden.
Die
Pröpste hielten als Vertreter des Fürstbischofs das Sendgericht,
in dem sie nach kirchlichem Recht über die geistlichen Vergehen
der weltlichen Bewohner Recht sprachen. Dazu gehörte die Ahndung
sämtlicher Vergehen, die sich generell gegen kirchliche Verbote
und Verordnungen richteten (vgl. die Aufzählung der Tatbestände
bei Krüger, S. 61-66). Die Macht der Pröpste war also
ungewöhnlich groß; ihre Jurisdiktion überragte die anderer
mittelalterlicher Sendherren. So gehörte die Verfolgung des
Mordes an Klerikern oder des vorsätzlichen Angriffs auf
Geistliche, deren strafrechtliche Verfolgung eigentlich nur dem
Fürstbischof zustand, zu ihren Aufgaben (Krüger, S. 67).
Allerdings mussten die Pröpste, sofern sie keine
Geistlichen waren, auf die sakramentale Lossprechung verzichten,
wie sie in ihrem Amtseid versichern mussten.
Klöster und Klosterwesen im Archidiakonat Friesland
Im münsterischen Archidiakonat Friesland bestimmten seit
der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts die Prämonstratenser und
die Benediktiner (je neun Klöster) die Klosterlandschaft; später
(1292) folgten auch die Zisterzienser (insgesamt fünf Klöster).
Bis zum Ende des Mittelalters wurden im münsterischen
Archidiakonat Friesland insgesamt 28 Stifte, Klöster und
Ordenshäuser gegründet.
In zehn Urkunden des
vorliegenden Bestandes treten Klöster als Aussteller auf. Im
Einzelnen sind dies die Benediktinerklöster Rottum, Thesingen,
Stitswerd und Feldwerd, das Zisterzienserkloster Aduard und das
Prämonstratenserkloster Wittewierum. Die Urkunden verdeutlichen
die enge Verzahnung der Klöster mit der kirchlichen Verfassung
im münsterischen Archidiakonat Friesland.
Drei
Urkunden sind Reversalbriefe der Äbte des Benediktinerklosters
Rottum anlässlich der Verleihung der Propstei Usquert an die
Äbte Edward (1475; OU, Nr. 8), Johannes (1484; OU, Nr. 16) und
Lambert (1488; OU, Nr. 14); eine Urkunde bestätigt die
Inkorporation einer Pfarrei (OU, Nr. 33a).
Je eine
Urkunde behandelt eine Abtswahl im Benediktinerkloster Feldwerd
(OU, Nr. 16a, 16a Rückseite) und im Benediktinerkloster Rottum
(OU, Nr. 51). Diese zwei Urkunden dokumentieren Verbindungen zu
den Klöstern Werden und Köln, die offenbar in diesen Gebieten
mindestens ein geistliches Aufsichtsrecht für sich beanspruchten
(OU, Nr. 16a). Die Beziehungen zum Kloster Werden reichten
nachweislich bis in das 9. Jahrhundert zurück (Ehbrecht, S.
56f.). Die Tatsache, dass der neue Abt des Klosters Feldwerd
Mönch des Benediktinerklosters St. Martin in Köln gewesen war
und das Amt eines Cellerars von St. Panthaleon in Köln ausübte,
lässt auf enge Verbindungen der beiden kölnischen Konvente nach
Friesland schließen.
Die Einführung der Reformation
markierte das Ende der monastischen Einrichtungen im
münsterischen Archidiakonat Friesland.
Die Rechtsverhältnisse in den Kirchspielen im Archidiakonat
Friesland
Wie bereits erwähnt, waren die
Eigenkirchenrechte im Archidiakonat Friesland wesentlich stärker
ausgeprägt als im Hochstift Münster. Im Hoch- und
Spätmittelalter versuchte die Kirche, das Eigenkirchenrecht in
ein Patronats- oder Inkorporationsrecht umzuwandeln, um das
Laienelement innerhalb der kirchlichen Hierarchie
zurückzudrängen (vgl. u.a. die Kollationen aus der Herrschaft
Borculo: OU, Nr. 29, 41). Für Klöster, Stifte oder einzelne
Geistliche wirkte sich die Reform des Eigenkirchenwesens
nachteilig aus, da nun Patronate im Gegensatz zu Eigenkirchen
keinen Gewinn mehr erwirtschaften durften. Daher wurde das
Inkorporationsrecht speziell für geistliche Einrichtungen oder
einzelne Geistliche geschaffen, um ein wirtschaftliches
Nutzungsrecht an den Pfründen zu erhalten. Aufgrund der starken
Stellung der Laienpröpste im Archidiakonat Friesland spielten
hier Inkorporationen nur eine untergeordnete Rolle. Entsprechend
sind nur zwei Urkunden im Bestand, die klassische
Inkorporationen behandeln (OU, Nr. 5, Nr. 33a). Die
Inkorporation in Urkunde Nr. 55 ist in zweierlei Hinsicht
bemerkenswert: 1. Der Nutznießer der angesprochenen
Inkorporationen ist keine geistliche Einrichtung, sondern eine
Stadt. 2. Die zusätzlichen Einnahmen durch die Inkorporationen
sind zweckgebunden; sie sollen der Einrichtung und dem Ausbau
der Deiche dienen.
Zur Herrschaft
Borculo
Vier Urkunden des Bestandes behandeln
Rechtsgeschäfte in der Herrschaft Borculo. Die Herrschaft
Borculo war zunächst eigenständig, ehe sie unter Gisbert von
Bronckhorst 1406 die münsterische Oberhoheit anerkannte (Kohl,
Diözese, S. 588). Nach dem Tode Jobsts von Bronckhorst (gest.
1553) zog der Fürstbischof von Münster die Herrschaft als Lehen
ein. Nach einem mehr als hundert Jahre andauernden Konflikt um
Borculo fiel die Herrschaft im Klever Frieden 1666 und
schließlich 1674 endgültig an die Generalstaaten.
Die
Herrschaft Borculo lag westlich von Vreden und Ahaus. Sie
grenzte im Norden an das Bistum Utrecht und das Herzogtum
Geldern, im Westen und Süden an das Herzogtum Kleve. Die
Besonderheiten der Kirchenverfassung im Archidiakonat Friesland
gelten nicht für die Herrschaft Borculo. Das Kirchenwesen war
analog zu dem im gesamten Oberstift organisiert.
Bestandsgeschichte
Über die Motive
für die Zusammenstellung dieses Bestandes kann nur spekuliert
werden. Es fällt auf, dass der Bestand Urkunden zum
münsterischen Archidiakonat Friesland (auch zu Groningen) und
der Herrschaft Borculo vereinigt. Beide Gebiete gingen im 16.
und 17. Jahrhundert verloren. Die Rückgewinnung dieser beiden
Territorien war erklärtes Ziel der fürstbischöflichen
Außenpolitik. So mussten sich alle münsterischen Bischöfe bis
zur Säkularisierung in den Wahlkapitulationen verpflichten, ”für
die Rückgewinnung des Archidiakonats Frieslands für das Bistum
Münster zu sorgen“ (Kohl, Domstift, S. 211). Die Vermutung liegt
nahe, dass die Zusammenstellung dieser Urkunden erfolgt ist, um
Territorialansprüche für Borculo und Friesland geltend zu
machen.
Nach dem Wortlaut eines Vermerks aus dem Jahr
1807 wurden die ”Ostfriesischen Urkunden“ offenbar im so
genannten ”Hofkammer-Archiv“ aufbewahrt, womit der heutige
Bestand ”Fürstbistum Münster, Hofkammer“ gemeint sein
dürfte.
Der Urkundenbestand ”Fürstbistum Münster,
Hofkammer, Urkunden“ umfasst 80 unverzeichnete Urkunden, aus dem
Zeitraum 1482-1735. Eine Durchsicht dieser Schriftstücke ergab
einige Parallelen zu insbesondere vier Urkunden des Bestandes
”Ostfriesische Urkunden“. OU, Nr. 50, Nr. 53 und Nr. 54
behandeln Rechtsinhalte, wie sie für die Urkunden aus dem
Bestand ”Fürstbistum Münster, Hofkammer“ typisch sind. Zudem
handeln die drei Urkunden (OU, Nr. 50, 53 und 54) und die fünf
Hofkammer-Urkunden über die Familie Cloeth und den Rentmeister
Diedrich Cloeth (vgl. Fürstbistum Münster, Hofkammer, Urkunden,
27. April 1553; 9. Juli 1554; 5. Juli 1539; 22. April 1536; 28.
September 1556).
Aus dem Bestand ”Fürstbistum
Münster, Hofkammer“ gelangten die Urkunden zu Friesland und
Borculo, die zudem auch überwiegend kirchenrechtliche
Angelegenheiten und Fragen der Kirchenorganisation behandelten
(wie Kloster-, Propstei- und Pfarreiangelegenheiten,
Inkorporationen und Dispense), 1807 in das Archiv des
bischöflichen Generalvikariats in Münster (vgl. den Vermerk in
Anm. 20). OU, Nr. 50 kam dabei wohl fälschlicherweise in den
Bestand ”Ostfriesische Urkunden“, während andererseits ein
Dispens unter den Hofkammer-Urkunden verblieb.
1871
gelangten die Urkunden dann als Schenkung ins Preußische
Staatsarchiv Münster, wo eine grobe Auflistung verfasst wurde.
Diese ordnet chronologisch 57 [sic!] Urkunden mit einer sehr
knappen lokalen oder thematischen Zuweisung. Unter Repertorium
51c sollte diese Liste als erstes Findmittel dienen. Es trägt
die Aufschrift: ”Vorläufiges Verzeichniß der seit dem 5. April
1871 vom Generalvikariat erhaltenen Friesischen etc. Urkunden“
und befindet sich im Magazin des Staatsarchivs unter der
Signatur ”Alte Repertorien: RA 50c“.
Aufgrund eines
gestiegenen Interesses an den Ostfriesischen Urkunden wurde das
handschriftliche Findmittel zu diesem Bestand im Zuge der Arbeit
an der neuen Beständeübersicht des Staatsarchivs Münster neu
abgeschrieben, um zumindest vorläufig ein nutzbares Findmittel
zu schaffen. Diese Übersicht befand sich seit 2004 mit der
Signatur A 50 a zur Nutzung im Findbuchraum.
Die
vorliegende Verzeichnung des Bestandes ”Fürstbistum Münster,
Landesarchiv, Ostfriesische Urkunden“ wurde im Sommer 2006 im
Rahmen ihrer Ausbildung von den Staatsarchivreferendaren Thomas
Brakmann, Jörn Brinkhus, Antje Diener-Staeckling und Jens
Niederhut unter Anleitung von Staatsarchivrat Dr. Thomas Reich
vorgenommen. Dabei wurden von den einzelnen Urkunden
Kurzregesten erstellt, die sich an den Vorgaben der Archivschule
Marburg orientieren.
Weitere Archivalien,
die das münsterische Archidiakonat Friesland betreffen, finden
sich in den Beständen des Staatsarchivs Münster unter:
ØFürstbistum Münster, Hofkammer, Urkunden, Nr. 1423, 1466,
1552 a
ØMsc. VII, 451, 1a = Landesarchiv, Akten, 8,
18 a (Findbuch A 51 f.)
ØMsc. VII, 2303
(Beschwerdeschrift des Fürstbischofs Heinrich III. von
Schwarzburg gegen Theda von Ostfriesland) (Findbuch A 51
f.)
ØDomkapitel Münster, Urkunden III W (Urkunden zu
Ostfriesland), Nr. 1-29.
ØDomkapitel Münster, Akten,
Nr. 278 und Nr. 290 (Archidiakonat Friesland), Nr. 3479
(Propsteiverleihung), Nr. 3477 (Sendgericht).
ØFürstbistum Münster, Landesarchiv, Akten, Abt. 8
(Archidiakonat Friesland, Westerwolde, Bellingwolde und
Wedde).
Das Bistumsarchiv Münster hat
keinen eigenen Bestand zum Archidiakonat Friesland. Für die
Laufzeit der Ostfriesischen Urkunden gibt es einige wenige
Unterlagen in unterschiedlichen Beständen, insbesondere in
Pfarrei- oder Klosterbeständen. Zwei seien hier erwähnt:
ØGV AA Ostfriesland, OS Emden A1 (Kontroverse zwischen
Fürstbischof Wilhelm von Ketteler und der Gräfin Anna von
Ostfriesland um die Besetzung einer Propstei, 1556-1557)
ØGV AA Bistum Münster, Niederstift II bA 1 (Jurisdiktion in
Groningen 1559-1560)
Darüber hinaus gibt
es im Archiv von Groningen Archivalien, die das Verhältnis
Friesland/Münster betreffen. Vgl. dazu:
ØHendrikus
Octavius Feith, Register van het Archief van Groningen, Bd. 1:
802-1534, Bd. 2: 1534-1577, Groningen 1853-54.
Das Gebiet des ehemaligen Fürstentums Ostfriesland (1464
bis 1744) bestand als Regierungsbezirk Aurich (bis 1978)
innerhalb Preußens bzw. Niedersachsens weiter. Entsprechend sind
im Niedersächsischen Landesarchiv-Staatsarchiv Aurich zwei
wichtige Bestände zum Archidiakonat Friesland überliefert:
ØFürstlich Ostfriesisches Archiv (Bestandsignatur: Rep 4),
1400-1847
ØGroße Urkundensammlung (Bestandsignatur:
Rep 1), 1284-1804
Die drei Bände des
Ostfriesischen Urkundenbuchs vereinen zahlreiche Urkunden
weiterer Provenienzen zur Geschichte Ostfrieslands, insbesondere
zum münsterischen Archidiakonat Friesland. Hier sei lediglich
auf die Quellensammlung und die dort angegebenen Archive
verwiesen.
Eine Zusammenstellung von Papsturkunden
aus den Vatikanischen Archiven, die sich auf Friesland beziehen,
leistete Heinrich Reimers.
Zur Herrschaft
Borculo befinden sich für die fragliche Zeit folgende weitere
Bestände im Staatsarchiv Münster:
ØDomkapitel
Münster, Akten, Nr. 3525, 3530-3531 (Belehnung mit der
Herrschaft Borculo)
ØFürstbistum Münster, Lehen, Nr.
579, 782, 744.
ØFürstbistum Münster, Landesarchiv,
Abt. VII, Borculo, Nr. 1-25.
Bestellsignatur: Bei der Bestellung der Urkunden ist
anzugeben:
Fürstbistum Münster, Landesarchiv -
Ostfriesische Urkunden, Nr.
- Bestandssignatur
-
B 009u
- Umfang
-
59 Urkunden.; 59 Urkunden, Findbuch B 009u.
- Sprache der Unterlagen
-
German
- Kontext
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Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen (Archivtektonik) >> 1. Territorien des Alten Reiches bis 1802/03 einschließlich Kirchen, Stifter, Klöster, Städte u.ä. >> 1.2. Westfälische Fürstbistümer (B) >> 1.2.1. Fürstbistum Münster >> 1.2.1.1. Verwaltung, Justiz, Landstände >> Fürstbistum Münster, Hofkammer
- Verwandte Bestände und Literatur
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Gudrun Jacob, Die Hofkammer des Fürstbistums Münster von ihrer Gründung bis zu ihrer Auflösung (1573-1803), in: Westfälische Zeitschrift 115 (1965), S. 1-100.
Urkundenbücher:
-Ostfriesisches Urkundenbuch, hrsg. v. Ernst Friedlaender, Bd. 1: Emden 1878, Bd. 2: Emden 1881.
-Ostfriesisches Urkundenbuch, Bd. 3: Ergänzende Regesten und Urkunden zu Bd. 1 und 2: 854-1500, hg. v. Günther Möhlmann unter Mitarbeit von Heinrich Reimers, Heino Steffens, Gerhard Theuerkauf u. Albrecht Timm, Aurich 1975.
-Heinrich Reimers, Friesische Papsturkunden aus dem Vatikanischen Archive zu Rom, Leeuwarden 1908.
Kartographische Werke:
-Atlas zur Kirchengeschichte: die christlichen Kirchen in Geschichte und Gegenwart, hrsg. v. Hubert Jedin u.a., Freiburg u.a. 1970.
-J.G.C. Joosting, Geschiedkundige Atlas van Nederland: de kerkelijke indeeling omstreeks 1550 tevens kloosterkaart. Bd.9, Teil II: De Bisdommen Munster en Osnabrück (in Groningen en Friesland), ´S-Gravenhage 1921, S. 13-64.
-Geschiedkundige Atlas van Nederland, Eerste Deel (-1561), ´S-Gravenhage 1913-1932, Nr. 7 (De Bourgondische Tijd), Bl. 43: De noordelijke Nederlanden in 1476.
-Gerhard Streich, Klöster, Stifte und Kommenden in Niedersachsen vor der Reformation: mit einem Quellen- und Literaturanhang zur kirchlichen Gliederung Niedersachsens um 1500 (Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Niedersachsen und Bremen 2; Studien und Vorarbeiten zum Historischen Atlas Niedersachsens, H. 30), Hildesheim 1986.
Forschungsliteratur:
-Walter Deeters, Kleinstaat und Provinz. Allgemeine Geschichte der Neuzeit, in: Ostfriesland: Geschichte und Gestalt einer Kulturlandschaft, hrsg. v. Karl-Ernst Behre u. Hajo van Lengen, Aurich 1995, S. 135-147.
-Wilfried Ehbrecht, Landesherrschaft und Klosterwesen im ostfriesischen Fivelgo (970-1290) (Geschichtliche Arbeiten zur westfälischen Landesforschung 13), Münster 1974.
-Engelhard Freisenhausen, Die Grafschaft Ostfriesland und ihr Verhältnis zum Stifte Münster in der 2. Hälfte des 15. Jahrhunderts, Münster 1912.
-Frerichs, Der Ortsname Manslagt und die Grenze zwischen Emsgau und Federgau (Ein Beitrag zur alten Geographie des Krummhörn und der Emsmündungen), in: Jahrbuch der Gesellschaft für bildende Kunst und vaterländische Altertümer zu Emden 15/2 (1905), S. 429-440.
-Frerichs, Die Grenze zwischen den Bistümern Münster und Bremen in Ostfriesland, in: Jahrbuch der Gesellschaft für bildende Kunst und vaterländische Altertümer zu Emden 15/2 (1905), S. 441-453.
-Frerichs, Die Grenze zwischen den Bistümern Münster und Osnabrück in Ostfriesland, in: Jahrbuch der Gesellschaft für bildende Kunst und vaterländische Altertümer zu Emden 15/2 (1905), S. 453-464.
-Gudrun Jacob, Die Hofkammer des Fürstbistums Münster von ihrer Gründung bis zu ihrer Auflösung (1573-1803), in: WZ 115 (1965), S. 1-100.
-Wilhelm Kohl, Das Bistum Münster. 4,1: Die Diözese (Germania Sacra, Neue Folge 37,1), Berlin/New York 1999.
-Wilhelm Kohl, Das Bistum Münster. 4,1: Das Domstift St. Paulus zu Münster (Germania Sacra, Neue Folge 17,1), Berlin/New York 1987.
-Gerda Krüger, Der münsterische Archidiakonat in seinem Ursprung und seiner rechtsgeschichtlichen Entwicklung bis zum Ausgang des Mittelalters, Hildesheim 1925.
-Heinrich Schmidt, Politische Geschichte Ostfrieslands (Ostfriesland im Schutze des Deiches 5), Leer 1975.
-Ludwig Schmitz-Kallenberg, Zur Geschichte des Friesischen Offizialates und Archidiakonates der Münsterischen Diözese im 16. Jahrhundert, in: Zeitschrift für vaterländische Geschichte und Altertumskunde 75 (1917), T. 1, S. 281-296.
-Alois Schröer (Hrsg.), Die Bischöfe von Münster. Biogramme der Weihbischöfe und Generalvikare (Das Bistum Münster 1), Münster 1993.
-Menno Smid, Kirche und Religion in der Neuzeit, in: Ostfriesland: Geschichte und Gestalt einer Kulturlandschaft, hrsg. v. Karl-Ernst Behre u. Hajo van Lengen, Aurich 1995, S. 199-209.
-Gerhard Teuerkauf, Ein Kirchenverzeichnis für den münsterischen Archidiakonat Friesland um 1500, in: Dona Westfalica, Georg Schreiber zum 80. Geburtstage dargebracht von der Historischen Kommission Westfalens, Münster 1963, S. 354-373.
-Walther Veeck, Graf Heinrich von Schwarzburg, Administrator des Erzstifts Bremen (1463-1496) und Bischof von Münster (1466-1496), Diss., Göttingen 1920.
- Bestandslaufzeit
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1441-1566
- Weitere Objektseiten
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- Letzte Aktualisierung
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23.06.2025, 08:11 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Bestand
Entstanden
- 1441-1566