Amtsdruckschrift | Einblattdruck | Monografie | Verordnung
Gleichwie bey Hoch-Fürstl. Cammer man sich versiehet, es werde der nicht nur die diß-jährige beständige und unbeständige, sondern auch die, von vorigen Jahren zuruck gebliebene Geld, Getreyd und andere Gefälle, in Verfolg derer hierunter vielfältig ergangenen Herrschafftlichen Ausschreiben, ... völlig einzubringen ... : [Onolzbach, den 20. Decembr. 1725.]
- Sprache
-
Deutsch
- Umfang
-
[1] Bl.
- Anmerkungen
-
Langzeitarchivierung gewährleistet, SUB Göttingen.
Electronic reproduction. Göttingen : Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek, 2011. TIFF, Vers. 6.0, 300 ppi, 24 bit (Farbe), RGB; Digitalisierungsvorlage: Primärausgabe. (VD18 digital). Zugl. digitaler Master.
VD18 90095634
- VD 18
-
VD18 90095634
- Standort
-
Nds. Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen (DE-7)
- Letzte Aktualisierung
-
12.01.2024, 10:07 MEZ
Objekttyp
- Amtsdruckschrift ; Verordnung ; Einblattdruck ; Monografie
Beteiligte
- Fürstentum Ansbach
Entstanden
- [S.l.] , 1725 -
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![An Seiten Hoch-Fürstl. Cammer ist man deß Versehens, es werde der in Exigir- und Einbringung der diß-jährigen so beständig- als unbeständigen, wie auch derer von vorgehenden Jahren zuruck gebliebenen Geld, Getreyd und anderer Gefälle, denen vielmalig ergangenen Herrschafftlichen Außschreiben, ... am 8. Novembr. 1723. ... auch den 25. Aug. 1724. und weiters wiederhohlt-geschärfftesten Verordnung, zur unterthänigsten Folge, ... vorzukehren ... : Onolzbach, den 20. Decembr. 1725.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/151c2dd0-e0cb-4dea-b2d3-8bdb48a3ecae/full/!306,450/0/default.jpg)
An Seiten Hoch-Fürstl. Cammer ist man deß Versehens, es werde der in Exigir- und Einbringung der diß-jährigen so beständig- als unbeständigen, wie auch derer von vorgehenden Jahren zuruck gebliebenen Geld, Getreyd und anderer Gefälle, denen vielmalig ergangenen Herrschafftlichen Außschreiben, ... am 8. Novembr. 1723. ... auch den 25. Aug. 1724. und weiters wiederhohlt-geschärfftesten Verordnung, zur unterthänigsten Folge, ... vorzukehren ... : Onolzbach, den 20. Decembr. 1725.
![Alldieweilen bey Hoch-Fürstl. Cammer man nicht ungleich vermuthet, es werde der vor einigen Tagen entstandene hefftige Sturm-Wind in denen disseitigen Waldungen wiederum mercklichen Schaden gethan, ... So ergehet ... hiemit der Befehl, ... die ... Waldungen sogleich zu besichtigen, ... : Onolzbach, den 22. Decembr. 1725.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/0ee01ec4-3bbd-406b-b5db-2ee3a2d1c931/full/!306,450/0/default.jpg)
Alldieweilen bey Hoch-Fürstl. Cammer man nicht ungleich vermuthet, es werde der vor einigen Tagen entstandene hefftige Sturm-Wind in denen disseitigen Waldungen wiederum mercklichen Schaden gethan, ... So ergehet ... hiemit der Befehl, ... die ... Waldungen sogleich zu besichtigen, ... : Onolzbach, den 22. Decembr. 1725.
![Unerachtet an Seiten Hoch-Fürstl. Cammer man sich gänzlichen versiehet, es werden alle und jede Beamte dieser Hoch-Fürstl. Landen, die- ratione unaufschiebiger Exigirung derer- von denen Unterthanen an jährlichen Cammer-Schuldigkeiten zu entrichten habenden Gefälle sowohlen, als der- von ihnen hierauf erzielenden Reste, schon vielfältig geschärfftest ergangenen Hoch-Fürstl. Verordnungen ... zu befolgen, sich äusserst angelegen seyn lassen ... : [Onolzbach, den 20. Sept. 1730.]](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/a9ecdd96-78dc-4a4a-b9d1-b7a4840506a1/full/!306,450/0/default.jpg)
Unerachtet an Seiten Hoch-Fürstl. Cammer man sich gänzlichen versiehet, es werden alle und jede Beamte dieser Hoch-Fürstl. Landen, die- ratione unaufschiebiger Exigirung derer- von denen Unterthanen an jährlichen Cammer-Schuldigkeiten zu entrichten habenden Gefälle sowohlen, als der- von ihnen hierauf erzielenden Reste, schon vielfältig geschärfftest ergangenen Hoch-Fürstl. Verordnungen ... zu befolgen, sich äusserst angelegen seyn lassen ... : [Onolzbach, den 20. Sept. 1730.]
![Nachdeme bey Hoch-Fürstl. Cammer man, in Anbetracht heuriger veränderlichen- und bevorab, zur Ernd-Zeit angehaltenen nassen Witterung, wegen der Herrschafftlichen Gült- und Zehend-Getrayd-Früchte, Vorsehung zu gebrauchen, nöthig findet, und gefolglich die jenige, welche gut und trocken eingekommen, ... biß zu fernerer dißfallßigen Verordnung, wohl verwahrlich aufbehalten wissen will, ... : [Onolzbach, den 13. Novembr. 1725.]](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/9d569e6d-9c2d-4ad8-83b8-a901840e4e2f/full/!306,450/0/default.jpg)
Nachdeme bey Hoch-Fürstl. Cammer man, in Anbetracht heuriger veränderlichen- und bevorab, zur Ernd-Zeit angehaltenen nassen Witterung, wegen der Herrschafftlichen Gült- und Zehend-Getrayd-Früchte, Vorsehung zu gebrauchen, nöthig findet, und gefolglich die jenige, welche gut und trocken eingekommen, ... biß zu fernerer dißfallßigen Verordnung, wohl verwahrlich aufbehalten wissen will, ... : [Onolzbach, den 13. Novembr. 1725.]
![Gleichwie bey Hoch-Fürstl. Cammer man bey dermaliger Verfertigung deß Etats fordersamst zu wissen nöthig hat, was, und wie viel bey einem jeden derer verrechneten Aemtere an Cammer-Gefällen vom 1. expirantis bis ad ult. Aprilis 1731. eingebracht- ... werden können ... : Onolzbach, den 31. May, Anno 1730](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/c3ef0933-393a-4a3d-9894-6e9501a7ade2/full/!306,450/0/default.jpg)
Gleichwie bey Hoch-Fürstl. Cammer man bey dermaliger Verfertigung deß Etats fordersamst zu wissen nöthig hat, was, und wie viel bey einem jeden derer verrechneten Aemtere an Cammer-Gefällen vom 1. expirantis bis ad ult. Aprilis 1731. eingebracht- ... werden können ... : Onolzbach, den 31. May, Anno 1730
![Nachdeme bey Hoch-Fürstl. Cammer man vernehmen muß, was massen ... mit Güthern handlende Juden, von denen disseitigen ... Unterthanen, ein- und andere dem Handlohn unterwürffige Feld-Stücke, nicht nur zu unterschiedlichen mahlen er- und verhandeln, sondern auch, wann sie solche, an jemanden verkäufflich überlassen haben, ... an Seiten Hoch-Fürstl. Cammer hingegen man, diesem vorsetzlichen zu sonderbarer Verkürzung des Herrschafftl. Handlohns Interesse gereichenden Beginnen, keineswegs nachzusehen, gemeinet ist ... : [Signatum unter hievorgedruckt- Hoch-Fürstl. Cammer-Secret-Insiegel; Onolzbach den 11. Decembr. 1722.]](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/9d5b6fec-f053-42ef-a8ea-137096b8ab16/full/!306,450/0/default.jpg)
Nachdeme bey Hoch-Fürstl. Cammer man vernehmen muß, was massen ... mit Güthern handlende Juden, von denen disseitigen ... Unterthanen, ein- und andere dem Handlohn unterwürffige Feld-Stücke, nicht nur zu unterschiedlichen mahlen er- und verhandeln, sondern auch, wann sie solche, an jemanden verkäufflich überlassen haben, ... an Seiten Hoch-Fürstl. Cammer hingegen man, diesem vorsetzlichen zu sonderbarer Verkürzung des Herrschafftl. Handlohns Interesse gereichenden Beginnen, keineswegs nachzusehen, gemeinet ist ... : [Signatum unter hievorgedruckt- Hoch-Fürstl. Cammer-Secret-Insiegel; Onolzbach den 11. Decembr. 1722.]
![Es haben sich alle und jede auf Rechnung sizende Beamte dieses Hoch-Löblichen Fürstenthums, ab dem- unterm 12. August. 1723. in Truck ergangenen allgemeinen Ausschreiben, gehorsamst zuruck zu erinnern, ... daß in denen- ... einschickenden Getraid-Zettuln der würckliche Vorrath nicht nur zuverläßig- ... angesezt- sondern auch, was ... sonsten zur Abgabe decretirt worden, nicht mehr in die andere Class annotirt- ... werden solle ... : [Onolzbach, den 13. Junii 1725]](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/722c5ad3-734d-4e47-9395-5aa942bef7e6/full/!306,450/0/default.jpg)
Es haben sich alle und jede auf Rechnung sizende Beamte dieses Hoch-Löblichen Fürstenthums, ab dem- unterm 12. August. 1723. in Truck ergangenen allgemeinen Ausschreiben, gehorsamst zuruck zu erinnern, ... daß in denen- ... einschickenden Getraid-Zettuln der würckliche Vorrath nicht nur zuverläßig- ... angesezt- sondern auch, was ... sonsten zur Abgabe decretirt worden, nicht mehr in die andere Class annotirt- ... werden solle ... : [Onolzbach, den 13. Junii 1725]
![Nachdem bey Hoch-Fürstl. Camm. mißfällig vorkommet, daß geg. die verschiedentlich publicirte, und letzhin am 2. Junii, Anno 1710. auch 3. Febr. Anno 1711. reiterirte Ausschreiben, an theils Orten die Pfarr- und Heiling-Hölzer zimlich angegriffen werden, auch einige Pfarrere davon nach eigenen Willen, ohne mit denen Aemtern hierunter zu communiciren, verkauffen und begeben; ... Als ergehet an sämtliche disseitige Aemter hiemit ... der ... Befehl, ... daß fürohin keiner ... etwas von denen ... Heilig-Hölzern zu verkauffen oder zu begeben ... : Signatum unter hievorgedruckt- Hoch-Fürstl. Cammer-Secret-Insiegel. Onolzbach, den 4. April. 1718.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/c7c92a32-3369-4af5-a4a0-3c7c03563125/full/!306,450/0/default.jpg)
Nachdem bey Hoch-Fürstl. Camm. mißfällig vorkommet, daß geg. die verschiedentlich publicirte, und letzhin am 2. Junii, Anno 1710. auch 3. Febr. Anno 1711. reiterirte Ausschreiben, an theils Orten die Pfarr- und Heiling-Hölzer zimlich angegriffen werden, auch einige Pfarrere davon nach eigenen Willen, ohne mit denen Aemtern hierunter zu communiciren, verkauffen und begeben; ... Als ergehet an sämtliche disseitige Aemter hiemit ... der ... Befehl, ... daß fürohin keiner ... etwas von denen ... Heilig-Hölzern zu verkauffen oder zu begeben ... : Signatum unter hievorgedruckt- Hoch-Fürstl. Cammer-Secret-Insiegel. Onolzbach, den 4. April. 1718.
![Gleichwie diejenige Hoch-Fürstl. Aemter, welche in Conformität der- am 2. Iun. 1724. ergangenen Verordnung, die eingehende Bräuerey-Früchte zur Herrschafftl. Brau-Verwaltung ... anhero zu lieffern haben, hiermit wiederum befehliget werden, die vor heuer erlangende Gersten ... dahin in der Frohn transportiren zu lassen ... : Onolzbach, den 7. Sept. 1730.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/8b32bef1-b4f1-4912-a984-5478c30a6f1b/full/!306,450/0/default.jpg)
Gleichwie diejenige Hoch-Fürstl. Aemter, welche in Conformität der- am 2. Iun. 1724. ergangenen Verordnung, die eingehende Bräuerey-Früchte zur Herrschafftl. Brau-Verwaltung ... anhero zu lieffern haben, hiermit wiederum befehliget werden, die vor heuer erlangende Gersten ... dahin in der Frohn transportiren zu lassen ... : Onolzbach, den 7. Sept. 1730.
![Aus dem auf Sr. Hoch-Fürstl. Durchl. Unsers im Leben gnädigst gewesenen Fürsten und Herrns ... specialiter ertheilten ... Befehl, am 11. Januarii 1713. ... Ausschreiben, hat ... man sich gehorsamlich zu erinnern, was massen ... Se. Hoch-Fürstl. Durchl. aus ... Landes-Vätterlichen Eyfer, Sich eine der vornehmsten Regierungs-Sorgen seyn lassen, wie Dero Lande und Fürstenthum, ... aufrecht erhalten werden mögten, ... [Signatum unter hiervorgedruckt- Hoch-Fürstl. Cammer-Secret-Insiegel, Onolzbach, den 19. Nov. 1723.]](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/bcdd46da-b95c-413d-bbca-bb164ebfdac6/full/!306,450/0/default.jpg)
Aus dem auf Sr. Hoch-Fürstl. Durchl. Unsers im Leben gnädigst gewesenen Fürsten und Herrns ... specialiter ertheilten ... Befehl, am 11. Januarii 1713. ... Ausschreiben, hat ... man sich gehorsamlich zu erinnern, was massen ... Se. Hoch-Fürstl. Durchl. aus ... Landes-Vätterlichen Eyfer, Sich eine der vornehmsten Regierungs-Sorgen seyn lassen, wie Dero Lande und Fürstenthum, ... aufrecht erhalten werden mögten, ... [Signatum unter hiervorgedruckt- Hoch-Fürstl. Cammer-Secret-Insiegel, Onolzbach, den 19. Nov. 1723.]
![Obwohlen das- unterm 18. Decembr. 1711. durch den Druck publicirte allgemeine Hoch-Fürstl. Cammer Ausschreiben denen sämtlichen Städt- und Aemtern dieses Hoch-Löbl. Fürstenthums die nachdrückliche und verpönte Auflage thut, daß hinführo die gewöhnliche Anspann-Register alle Jahre ... eingesändet- und worinnen derer Bürgere und Unterthanen jedesmahliger Anspann ... genau specificiret werden solle ... : [Onolzbach, den 21. Martii, Anno 1726]](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/117f8c07-5b95-4e34-a704-3aaba534a459/full/!306,450/0/default.jpg)
Obwohlen das- unterm 18. Decembr. 1711. durch den Druck publicirte allgemeine Hoch-Fürstl. Cammer Ausschreiben denen sämtlichen Städt- und Aemtern dieses Hoch-Löbl. Fürstenthums die nachdrückliche und verpönte Auflage thut, daß hinführo die gewöhnliche Anspann-Register alle Jahre ... eingesändet- und worinnen derer Bürgere und Unterthanen jedesmahliger Anspann ... genau specificiret werden solle ... : [Onolzbach, den 21. Martii, Anno 1726]
![Nachdeme bey dem Hoch-Fürstl. Cammer-Collegio vorgekommen, was massen einige Privat-Personen, ... zu deren Hauß-Bedörffnuß, ohne Reichung deß herköm[m]lichen Umgelds, Bier zu sieden, sich unterstehen, und der irrigen Meynung seyen, daß, weilen ... es bloß in ihre Haußhaltungen verbrauchet werde, sie deßhalben kein Umgeld schuldig- ... : [Onolzbach, den 8. August. 1725.]](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/559477a8-4fd1-46a3-b83b-947cf4d6c351/full/!306,450/0/default.jpg)