Amtsdruckschrift | Einblattdruck | Monografie | Verordnung
Alldieweilen bey Hoch-Fürstl. Cammer man nicht ungleich vermuthet, es werde der vor einigen Tagen entstandene hefftige Sturm-Wind in denen disseitigen Waldungen wiederum mercklichen Schaden gethan, ... So ergehet ... hiemit der Befehl, ... die ... Waldungen sogleich zu besichtigen, ... : Onolzbach, den 22. Decembr. 1725.
- Sprache
-
Deutsch
- Umfang
-
[1] Bl.
- Anmerkungen
-
Langzeitarchivierung gewährleistet, SUB Göttingen.
Electronic reproduction. Göttingen : Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek, 2011. TIFF, Vers. 6.0, 300 ppi, 24 bit (Farbe), RGB; Digitalisierungsvorlage: Primärausgabe. (VD18 digital). Zugl. digitaler Master.
VD18 10938095
- VD 18
-
VD18 10938095
- Standort
-
Nds. Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen (DE-7)
- Letzte Aktualisierung
-
12.01.2024, 10:06 MEZ
Objekttyp
- Amtsdruckschrift ; Verordnung ; Einblattdruck ; Monografie
Beteiligte
- Fürstentum Ansbach
Entstanden
- [S.l.] , 1725 -
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![Nachdeme bey Hoch-Fürstl. Cammer man vernehmen muß, was massen ... mit Güthern handlende Juden, von denen disseitigen ... Unterthanen, ein- und andere dem Handlohn unterwürffige Feld-Stücke, nicht nur zu unterschiedlichen mahlen er- und verhandeln, sondern auch, wann sie solche, an jemanden verkäufflich überlassen haben, ... an Seiten Hoch-Fürstl. Cammer hingegen man, diesem vorsetzlichen zu sonderbarer Verkürzung des Herrschafftl. Handlohns Interesse gereichenden Beginnen, keineswegs nachzusehen, gemeinet ist ... : [Signatum unter hievorgedruckt- Hoch-Fürstl. Cammer-Secret-Insiegel; Onolzbach den 11. Decembr. 1722.]](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/9d5b6fec-f053-42ef-a8ea-137096b8ab16/full/!306,450/0/default.jpg)
Nachdeme bey Hoch-Fürstl. Cammer man vernehmen muß, was massen ... mit Güthern handlende Juden, von denen disseitigen ... Unterthanen, ein- und andere dem Handlohn unterwürffige Feld-Stücke, nicht nur zu unterschiedlichen mahlen er- und verhandeln, sondern auch, wann sie solche, an jemanden verkäufflich überlassen haben, ... an Seiten Hoch-Fürstl. Cammer hingegen man, diesem vorsetzlichen zu sonderbarer Verkürzung des Herrschafftl. Handlohns Interesse gereichenden Beginnen, keineswegs nachzusehen, gemeinet ist ... : [Signatum unter hievorgedruckt- Hoch-Fürstl. Cammer-Secret-Insiegel; Onolzbach den 11. Decembr. 1722.]
![An sämtliche Aemtere dieser Hoch-Fürstl. Landen, ergehet hiermit der Befehl, denen dißseitigen Unterthanen die Auflage zu thun, daß sie ihren dißjährig-erlangenden Gersten-Vorrath, allervörderist der hiesigen ... Prau-Verwalthung zu Kauff anbiethen : Signatum unter hievor-gedruckt, Hoch-Fürstl. Cammer-Secret-Insiegel. Onolzbach, den 17. August. Anno 1725.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/ab737599-5964-45aa-a281-38796cf8a123/full/!306,450/0/default.jpg)
An sämtliche Aemtere dieser Hoch-Fürstl. Landen, ergehet hiermit der Befehl, denen dißseitigen Unterthanen die Auflage zu thun, daß sie ihren dißjährig-erlangenden Gersten-Vorrath, allervörderist der hiesigen ... Prau-Verwalthung zu Kauff anbiethen : Signatum unter hievor-gedruckt, Hoch-Fürstl. Cammer-Secret-Insiegel. Onolzbach, den 17. August. Anno 1725.
![Gleichwie bey Hoch-Fürstl. Cammer man sich versiehet, es werde der nicht nur die diß-jährige beständige und unbeständige, sondern auch die, von vorigen Jahren zuruck gebliebene Geld, Getreyd und andere Gefälle, in Verfolg derer hierunter vielfältig ergangenen Herrschafftlichen Ausschreiben, ... völlig einzubringen ... : [Onolzbach, den 20. Decembr. 1725.]](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/0e3e6753-d3dc-4ff3-a1d0-d757cebabe27/full/!306,450/0/default.jpg)
Gleichwie bey Hoch-Fürstl. Cammer man sich versiehet, es werde der nicht nur die diß-jährige beständige und unbeständige, sondern auch die, von vorigen Jahren zuruck gebliebene Geld, Getreyd und andere Gefälle, in Verfolg derer hierunter vielfältig ergangenen Herrschafftlichen Ausschreiben, ... völlig einzubringen ... : [Onolzbach, den 20. Decembr. 1725.]
![Ob zwar von hiesig- Hoch-Fürstl. gnädigster Herrschaffts wegen, die möglichste Vorsehung geschehen, denen ... angesessenen Armen nebst ihrer zu thun habender Hand-Arbeit den nothdürfftigen Unterhalt zu verschaffen; ... So muß man jedoch mißfälligst vernehmen, daß ... allerhand fremdes liederliches Gesind sich wiederum einzuschleichen beginnet unterm Prætext des Bettelns aber, die Gelegenheit zum nächtlichen Einbrechen ... suchet ... Es ergehet ... hiemit der Befehl, daß gleichwie über Eingangs erwehnter Verordnung strictè zu halte ist; ... : [Onolzbach, den 14ten May 1723.]](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/92c54b84-faf2-4833-9c1a-bff4d7a3ae0a/full/!306,450/0/default.jpg)
Ob zwar von hiesig- Hoch-Fürstl. gnädigster Herrschaffts wegen, die möglichste Vorsehung geschehen, denen ... angesessenen Armen nebst ihrer zu thun habender Hand-Arbeit den nothdürfftigen Unterhalt zu verschaffen; ... So muß man jedoch mißfälligst vernehmen, daß ... allerhand fremdes liederliches Gesind sich wiederum einzuschleichen beginnet unterm Prætext des Bettelns aber, die Gelegenheit zum nächtlichen Einbrechen ... suchet ... Es ergehet ... hiemit der Befehl, daß gleichwie über Eingangs erwehnter Verordnung strictè zu halte ist; ... : [Onolzbach, den 14ten May 1723.]
![Nachdem bey Hoch-Fürstl. Camm. mißfällig vorkommet, daß geg. die verschiedentlich publicirte, und letzhin am 2. Junii, Anno 1710. auch 3. Febr. Anno 1711. reiterirte Ausschreiben, an theils Orten die Pfarr- und Heiling-Hölzer zimlich angegriffen werden, auch einige Pfarrere davon nach eigenen Willen, ohne mit denen Aemtern hierunter zu communiciren, verkauffen und begeben; ... Als ergehet an sämtliche disseitige Aemter hiemit ... der ... Befehl, ... daß fürohin keiner ... etwas von denen ... Heilig-Hölzern zu verkauffen oder zu begeben ... : Signatum unter hievorgedruckt- Hoch-Fürstl. Cammer-Secret-Insiegel. Onolzbach, den 4. April. 1718.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/c7c92a32-3369-4af5-a4a0-3c7c03563125/full/!306,450/0/default.jpg)
Nachdem bey Hoch-Fürstl. Camm. mißfällig vorkommet, daß geg. die verschiedentlich publicirte, und letzhin am 2. Junii, Anno 1710. auch 3. Febr. Anno 1711. reiterirte Ausschreiben, an theils Orten die Pfarr- und Heiling-Hölzer zimlich angegriffen werden, auch einige Pfarrere davon nach eigenen Willen, ohne mit denen Aemtern hierunter zu communiciren, verkauffen und begeben; ... Als ergehet an sämtliche disseitige Aemter hiemit ... der ... Befehl, ... daß fürohin keiner ... etwas von denen ... Heilig-Hölzern zu verkauffen oder zu begeben ... : Signatum unter hievorgedruckt- Hoch-Fürstl. Cammer-Secret-Insiegel. Onolzbach, den 4. April. 1718.
![Nachdeme Se. Hoch-Fürstl. Durchl. unser gnädigster Fürst und Herr [et]c. gnädigst zu wissen verlangen, was für Deserteurs von allen Deroselben Regimentern in Dero Landen und Fürstenthum, und in welchen Orten sie sich enthalten; Als ergehet an alle Ober- und Aemter, ... hiemit die ernstlich befehlende Verordnung ... : Signatum Onolzbach, den 13. Martii, Anno 1716.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/388aba5c-d1ec-4cbd-8750-e9f672b2684c/full/!306,450/0/default.jpg)
Nachdeme Se. Hoch-Fürstl. Durchl. unser gnädigster Fürst und Herr [et]c. gnädigst zu wissen verlangen, was für Deserteurs von allen Deroselben Regimentern in Dero Landen und Fürstenthum, und in welchen Orten sie sich enthalten; Als ergehet an alle Ober- und Aemter, ... hiemit die ernstlich befehlende Verordnung ... : Signatum Onolzbach, den 13. Martii, Anno 1716.
![Nachdeme Se. Hoch-Fürstl. Durchl., Unser gnädigster Herr Marggraf, mediante Decreto, vom vorgestrigen dato, zu Dero Hoch-Fürstl. Cammer gnädigst verordnen lassen, daß, wann hinkünfftig in diesen Hoch-Fürstl. Landen einige geringe- als Thorwarths- und andere dergleichen Dienste vaciren ... damit solcherley Dienste von hieraus durch alte Soldaten wiederum besetzt werden mögen, einberichtet ... werden solle : Onolzbach, den 6. Decembris, 1730.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/3e7c50a4-fdcc-4627-98ca-b0410a36f6ad/full/!306,450/0/default.jpg)
Nachdeme Se. Hoch-Fürstl. Durchl., Unser gnädigster Herr Marggraf, mediante Decreto, vom vorgestrigen dato, zu Dero Hoch-Fürstl. Cammer gnädigst verordnen lassen, daß, wann hinkünfftig in diesen Hoch-Fürstl. Landen einige geringe- als Thorwarths- und andere dergleichen Dienste vaciren ... damit solcherley Dienste von hieraus durch alte Soldaten wiederum besetzt werden mögen, einberichtet ... werden solle : Onolzbach, den 6. Decembris, 1730.
![An Seiten Hoch-Fürstl. Cammer ist man deß Versehens, es werde der in Exigir- und Einbringung der diß-jährigen so beständig- als unbeständigen, wie auch derer von vorgehenden Jahren zuruck gebliebenen Geld, Getreyd und anderer Gefälle, denen vielmalig ergangenen Herrschafftlichen Außschreiben, ... am 8. Novembr. 1723. ... auch den 25. Aug. 1724. und weiters wiederhohlt-geschärfftesten Verordnung, zur unterthänigsten Folge, ... vorzukehren ... : Onolzbach, den 20. Decembr. 1725.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/151c2dd0-e0cb-4dea-b2d3-8bdb48a3ecae/full/!306,450/0/default.jpg)
An Seiten Hoch-Fürstl. Cammer ist man deß Versehens, es werde der in Exigir- und Einbringung der diß-jährigen so beständig- als unbeständigen, wie auch derer von vorgehenden Jahren zuruck gebliebenen Geld, Getreyd und anderer Gefälle, denen vielmalig ergangenen Herrschafftlichen Außschreiben, ... am 8. Novembr. 1723. ... auch den 25. Aug. 1724. und weiters wiederhohlt-geschärfftesten Verordnung, zur unterthänigsten Folge, ... vorzukehren ... : Onolzbach, den 20. Decembr. 1725.
![Nachdeme bey dem Hoch-Fürstl. Cammer-Collegio vorgekommen, was massen einige Privat-Personen, ... zu deren Hauß-Bedörffnuß, ohne Reichung deß herköm[m]lichen Umgelds, Bier zu sieden, sich unterstehen, und der irrigen Meynung seyen, daß, weilen ... es bloß in ihre Haußhaltungen verbrauchet werde, sie deßhalben kein Umgeld schuldig- ... : [Onolzbach, den 8. August. 1725.]](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/559477a8-4fd1-46a3-b83b-947cf4d6c351/full/!306,450/0/default.jpg)
Nachdeme bey dem Hoch-Fürstl. Cammer-Collegio vorgekommen, was massen einige Privat-Personen, ... zu deren Hauß-Bedörffnuß, ohne Reichung deß herköm[m]lichen Umgelds, Bier zu sieden, sich unterstehen, und der irrigen Meynung seyen, daß, weilen ... es bloß in ihre Haußhaltungen verbrauchet werde, sie deßhalben kein Umgeld schuldig- ... : [Onolzbach, den 8. August. 1725.]
![Nachdem man höchst-mißfällig vernehmen müssen, was gestalten die Unterthanen, ... welche ... auff Hoch-Fürstl. Canzley allhier, wegen ihrer anzubringen habenden Nothdurfft erscheinen, bey Entrichtung der gewöhnlichen Canzley-Sportulen, mit übermässigen so genannten Gebühren ... beschweret worden ... : [Signatum Onolzbach, den 19. Decembr. 1704.]](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/69d14974-3bbe-4578-8507-411df90bf776/full/!306,450/0/default.jpg)
Nachdem man höchst-mißfällig vernehmen müssen, was gestalten die Unterthanen, ... welche ... auff Hoch-Fürstl. Canzley allhier, wegen ihrer anzubringen habenden Nothdurfft erscheinen, bey Entrichtung der gewöhnlichen Canzley-Sportulen, mit übermässigen so genannten Gebühren ... beschweret worden ... : [Signatum Onolzbach, den 19. Decembr. 1704.]
![Zu allen und jeden Aemtern dieses Hoch-Löbl. Fürstenthums ergehet hiemit die befehlende ernstliche Erinnerung, daß, wenn anderst die Beamte nicht davor hafften, ... nicht nur allein die heurige Current-Gefälle an Geld, Getraydt und Wein, sondern auch alle ... Reste von selbigen, ... eingetrieben werden sollen ... : Onolzbach, den 24. Octobr. 1725.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/d4fe8dee-6e74-4b62-9367-f8a9df0eb14a/full/!306,450/0/default.jpg)