Urkunde

Folgende Forderungen erhebt Erzbischof Konrad von Mainz gegenüber Graf Johann v. Katzenelnbogen:; 1. Burgmannen, Bürger und Gemeinde zu Bensheim b...

Archivaliensignatur
Hessisches Staatsarchiv Darmstadt, B 3, 221
Formalbeschreibung
Gleichzeitige Kopie Staatsarchiv Darmstadt, Grafschaft K., Landessachen (Streitigkeiten mit Mainz.); Ziegenhainer Repertorium XIV fol. 22v.
Sonstige Erschließungsangaben
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Gernsheim in crastino festum visitacionis gloriose virginis Marie 1421

Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Folgende Forderungen erhebt Erzbischof Konrad von Mainz gegenüber Graf Johann v. Katzenelnbogen:; 1. Burgmannen, Bürger und Gemeinde zu Bensheim besitzen eine Allmende und Weide, auf der Graf Johann und die Seinigen gewaltsam und unberechtigt etliche Wiesen, Äcker und Gärten eingerichtet haben, um sie den Bensheimern zu entziehen. Die Auerbacher haben ferner ohne Zustimmung der Bensheimer oftmals ihr Vieh auf die Allmende und Weide oberhalb der alten Schneise (des alten sneytweges) und unterhalb des Landgrabens getrieben, obwohl es ihnen verwehrt worden ist. Auf dieser Allmende haben die Auerbacher und Zwingenberger, reisige Schützen des Grafen und Andere den Mainzischen zahlreiche Schäden und Verluste gewaltsam zugefügt, nämlich Klaus Hanmann, Thielmanns Sohn, erschossen, etlichen Frauen die Kleider abgeschnitten, einige wund geschlagen, anderen die Kleider ausgezogen und weiteren schließlich ihr Geld, ihre Beutel und ihren Schmuck genommen. Sie haben trotz der vom Trier Erzbischof und Herzog Ludwig besiegelten Übereinkunft (anlaiß) zwei Bensheimer Schützen gefangen genommen und einen dabei so verwundet, dass er nie wieder ganz gesunden wird. Alle diese Schäden wird der Erzbischof auf Wunsch Punkt für Punkt verzeichnet übergeben. Obwohl die Auerbacher aller ihrer Märkerrechte durch rechtskräftiges Urteil vor etlichen Jahren verlustig erklärt worden sind und auf den Bruch dieses Rechtsspruches eine Strafe von 100 Mark Gold gesetzt worden ist, haben sie ihn gleichwohl übertreten und sind gewaltsam in den Kammerforst unterhalb der alten Schneise gefahren. Für alle diese Übergriffe, den Toten, die Verwundeten und die Beraubten sowie für den Bruch des Rechtsspruches fordert der Erzbischof vom Grafen Schadensersatz und verlangt, dass der Graf und die Seinen die ihnen verbotenen Wälder und Allmende nicht mehr benutzen und sich danach richten, was das Märkerding gewiesen hat. Es haben ferner die von Zwingenberg über die Bergstraße hinweg in die zum Kammerforst gehörende Allmende hinein Häuser, Scheunen, Taubenhäuser (duphuser) und Gärten errichtet, deren Niederlegung der Erzbischof fordert. Wenn Graf Johann demgegenüber behaupten sollte, dass er und die Seinen Rechte an der Bensheimer Allmende hätten, dann bestreitet er ihnen das Recht und behauptet, dass sie die dortigen Äcker und Gärten gewaltsam eingerichtet und das Vieh gewaltsam dorthin eingetrieben haben, denn das Märkerding hat rechtlich erkannt, dass die genannte Allmende und Weide nach Bensheim gehören. Die Weisung des Märkerdings ist aber seit altersher rechtsverbindlich. Um aber dem Erzbischof Otto von Trier und dem Pfalzgraf Ludwig noch größere Sicherheit zu geben, hat der Erzbischof noch weitere ehrbare Leute und Anlieger nach den Rechtsverhältnissen der Weide und Allmende befragen lassen, deren Aussage er auf Erfordern gleichfalls schriftlich zu übergeben bereit ist. 2. Es ist landkundig, dass dem Mainzer Stift das Geleitsrecht auf der Reichsstraße von der Brücke zu Frankfurt an bis nahe bei Laudenbach (Lu-) jenseits der Solz zusteht und diese Straße dem Kaufmann, Pilger und Landfahrer Tag und Nacht geöffnet sein muss, wie es Land- und Geleitsrechts Gewohnheit ist. Gleichwohl hat Graf Johann dieselbe außerhalb Zwingenberg mit Gräben, Brücken, Schlägen und Wehren gesperrt und nimmt von den Kaufleuten und anderen, die das mainzer Geleit beanspruchen, Geld, so dass die erzbischöflichen Amtleute sowie die Kaufleute, Pilger und Landfahrer in der Ausübung und Beanspruchung des Geleits beeinträchtigt werden. Der Erzbischof fordert die Abstellung dieses Geleitsbruches und die Beseitigung der genannten Gräben, Brücken, Schläge und Wehren. Wendet der Graf dagegen ein, dass er diese Anlagen zum Schutz seines Schlosses Zwingenberg errichtet hat, so entgegnet der Erzbischof darauf, dass er vielleicht sein Schloss befestigen, nicht aber dadurch die Straße und das mainzer Geleitsrecht behindern darf. 3. Der Graf und die Seinigen haben in dem erzbischöflichen Fischwasser zu Biebesheim ohne Zustimmung des Erzbischofs gewaltsam und unberechtigt gefischt. Wegen dieses Frevels fordert er Schadensersatz. Diese Forderungen gegenüber dem Grafen Johann v. Katzenelnbogen übergibt Erzbischof Konrad von Mainz an Erzbischof Otto von Trier und Pfalzgraf Ludwig bei Rhein, denen die Schlichtung dieser Streitigkeiten gemäß der Bopparder Übereinkunft (anlaiß) (vgl. Nummer 3022.) übertragen worden ist

Vermerke (Urkunde): Siegler: Siegel des Ausstellers

Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Demandt, Regesten der Grafen von Katzenelnbogen, Regesten-Nr. 3045

Kontext
Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft) >> 1 Findbuch Demandt
Bestand
B 3 Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft)

Laufzeit
Gernsheim 1421 Juli 3

Weitere Objektseiten
Rechteinformation
Es gelten die Nutzungsbedingungen der Staatsarchive in Hessen.
Letzte Aktualisierung
06.03.2023, 10:29 MEZ

Objekttyp

  • Urkunde

Entstanden

  • Gernsheim 1421 Juli 3

Ähnliche Objekte (12)