Urkunde

Erzbischof Konrad von Mainz und Graf Johann v. Katzenelnbogen einigen sich über folgende Streitpunkte: Die Allmende und Weide zu Bensheim nach dem...

Erzbischof Konrad von Mainz und Graf Johann v. Katzenelnbogen einigen sich über folgende Die Allmende und Weide zu Bensheim nach dem... | Digitalisierung: Hessisches Staatsarchiv Darmstadt

Namensnennung 4.0 International

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Archivaliensignatur
250-251
Formalbeschreibung
Kopie (um 1430) Staatsarchiv Marburg, K. Kopiar 358; Kopie (auf Pergament), beglaubigt und besiegelt von Bürgermeister, Schöffen und Rat zu Marburg am 16. November 1487; Staatsarchiv Marburg, Katzenelnbogen. Siegel ab; 2 Kopien (16. Jh.) Staatsarchiv Darmstadt; Kopie (16. Jh.) Staatsarchiv Wiesbaden, Abt. 171 C 825 und C 1023; 2 Kopie (18. Jh.) Staatsarchiv Darmstadt, Grafschaft Katzenelnbogen, Landessachen (Streitigkeiten mit Mainz); Ziegenhainer Repertorium I fol. 150; Kasseler Rep. I S. 394; Gegenurkunde Graf Johanns vom gleichen Tage Staatsarchiv Darmstadt, Bensheim. Sie ist von Graf Philipp zum Zeichen seiner Zustimmung mitbesiegelt. Nur noch mit dessen beschädigtem Siegel ; Kopie (spätes 15. Jh.) Staatsarchiv Darmstadt, Grafschaft Katzenelnbogen, Landessachen (Streitigkeiten mit Mainz). (Beide Stücke aus der Mainzer Überlieferung). An letztere ist die Kopie (spätes 15. Jh.) umfangreicher Zeugenaussagen über die Gerechtsame der Gemeinde Schönberg in der Bensheimer Mark angeschlossen (jedoch ohne die Erwähnung besonderer k. Belange)
Sonstige Erschließungsangaben
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Hoeste dominica proxima post festum assumptionis beate Marie virginis 1424

Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Erzbischof Konrad von Mainz und Graf Johann v. Katzenelnbogen einigen sich über folgende Streitpunkte: Die Allmende und Weide zu Bensheim nach dem Hohen Walde zu oberhalb der alten Schneise (sneytweges) nach Bensheim zu sollen der Erzbischof und die Seinen ohne Einspruch Graf Johanns benutzen; der Graf als mainzischer Lehnsträger von Auerbach soll die Allmende und Weide unterhalb der genannten Schneise bis an den Hohen Wald und von diesem herab bis an das Ende der Allmende, wie sie abgesteckt (understucket) und versteint ist, ohne mainzischen Einspruch gebrauchen, jedoch unschädlich den Hochwäldern und anderen Wäldern, die dem Erzbischof zugeteilt worden sind. Der Graf soll auch den Zehnten von seinen jetzigen und zukünftigen darin gelegenen Äckern, Wiesen und Gärten geben, die Bäche sollen in ihren Betten belassen und geführt werden, doch dürfen sich der Graf und die Seinen der Bäche unterhalb der genannten Schneise zu ihrem Besten bedienen, jedoch unschädlich der genannten Wälder. Die Schläge auf der mainzischen (unser) Straße vor Zwingenberg sollen dem Erzbischof und den Seinen jederzeit offenstehen. Das Fischwasser zu Biebesheim, das Konrads Vorgänger von der Familie zum Jungen gekauft hat, soll dem Erzstift verbleiben. Graf Johann, der daran Rechte zu haben vermeint, darf deshalb die genannten Verkäufer innerhalb der nächsten zehn Jahre darum ansprechen (Vgl. Nr. 3252). Gewinnt er es diesen rechtmäßig ab, wird es der Erzbischof dem Grafen abtreten. Wegen der Frevel, die außerhalb der Bannzäune von Zwingenberg und Auerbach geschehen sind, sollen beide Parteien auf dem Landberg bei Heppenheim zusammenkommen und das Recht, das man dort den pfalzgräflichen und erbachischen Eigenleuten weisen wird, auch für sich als verbindlich erachten (Ein Merkzettel mit der wörtlichen Aufzeichnung dieses Abschnittes Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv Nachtr. K. Akten Band 6. Er wurde möglicherweise für den Heppenheimer Tag am 2. August 1431 (s. dort) hergestellt). Wegen der Freizügigkeit zwischen Bensheim, Auerbach und Zwingenberg ist abgesprochen worden, dass es bei diesem alten Herkommen bleiben soll, das nicht verboten werden darf. Der Graf hat keinerlei Rechte an den Wäldern im Bereich der Bensheimer Mark, ausgenommen am Malschen. Diesen haben sie um des Friedens willen geteilt und die Grenze abgesteckt und versteint. Der Teil, der nach Bensheim zu liegt, soll hinfort unangefochten dem Mainzer Erzstift, der andere nach Zwingenberg und Auerbach zu gelegene Teil dem Grafen und seinen Erben als Lehnsträgern von Zwingenberg und Auerbach gehören. Jede Partei kann ihren Teil beforsten, heegen und verbieten wie andere Eigengüter, doch dürfen die Zwingenberger und Auerbacher im genannten erzbischöflichen Walde weiden. Wenn aber die Bensheimer geholzt (eyn hau getan) haben, dürfen die Auerbacher und Zwingenberger vier Jahre lang nicht weiden, damit der Wald wieder aufkommt. Wenn Eckern oder Eicheln im Walde sind, dürfen ihn die beiden letztgenannten Gemeinden von Michaelis bis Walpurgis weder beweiden noch befahren. Das gleiche Recht steht unter den gleichen Einschränkungen denen von Bensheim im gräflichen Walde zu. Unter den gleichen Bedingungen können auch die von Hochstädten den Wald beweiden. Die Bensheimer dürfen den Burgweg und den Weg durch Hochstädten in den Malschen benutzen und befahren, müssen ihn aber gegebenenfalls auch ausbessern helfen. Das Bannholz hinter Auerbach soll dem Grafen wie bisher verbleiben. Diese Übereinkunft ist getroffen mit Wissen und Willen des Domdekans Johann Weise und des Domkapitels, die deshalb gemeinsam mit dem Erzbischof siegeln

Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Demandt, Regesten der Grafen von Katzenelnbogen, Regesten-Nr. 3232; Teildruck der Gegenurkunde Graf Johanns bei Baur, Hss. Urkk. IV, 93.

Bestand
B 3 Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft)
Kontext
Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft) >> 1 Findbuch Demandt

Laufzeit
Höchst 1424 August 20

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Letzte Aktualisierung
10.09.2024, 08:32 MESZ

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Objekttyp

  • Urkunde

Entstanden

  • Höchst 1424 August 20

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