Urkunden
König Karl IV. befiehlt zur besseren Schonung des Reichswaldes bei Nürnberg den in dieser Stadt angesessenen Juden, seinen Kammerknechten, dass sie aus ihrer gewöhnlichen Jahressteuer den Bürgern vom Rat zu Nürnberg 200 Pfund Haller zum Ankauf von Brennholz für die königliche Burg dortselbst zahlen sollen. - Siegler: der Aussteller.
- Reference number
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden 60
- Former reference number
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KA/A Nr. 5; BayHStA Reichsstadt Nürnberg Urkunden Nr. 719
- Language of the material
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ger
- Notes
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Kopiert im A. Schwb. f. 35a im N. Schwb. f. 41.
- Further information
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Ausstellungsort: Nürnberg
Literatur: Regesta Imperii VIII, 404
Originaldatierung: Der geben ist ze Nu{e}rnberg (...) (1347) an dem nehsten freytag nach allerheiligen tag.
Medium: A = Analoges Archivalie
Jahr: 1347
Monat: 11
Tag: 2
Äußere Beschreibung: Ausf., dt., Perg. (23 x 27,7cm, Plica 5cm) mit an rot-grünen Seidenfäden anh. Sg. (st. besch., zerbrochen).
- Context
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden >> Losungamt, 39 Laden >> Kaiserliche und Königliche Privilegien >> Karl IV. als Römischer König (Lade KA/A)
- Holding
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden
- Indexentry person
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Karl IV., Kaiser
- Indexentry place
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Nürnberg, Burg
Nürnberg, Juden
Nürnberg, Wald
Nürnberg, Ausstellungsort
- Date of creation
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1347 November 2
- Other object pages
- Last update
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23.05.2025, 11:53 AM CEST
Data provider
Staatsarchiv Nürnberg. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1347 November 2
Other Objects (12)

König Karl IV. verleiht die Gnade, dass die Bürger der Stadt Nürnberg ("cives in Nu{e}rnberg") in weltlichen Sachen weder vor das königliche Hofgericht noch vor das Gerichte irgend eines anderen Richters außerhalb der Stadt gezogen werden, sondern allein vor des Reichsschultheißen in Nürnberg nach dem Spruch der Schöffen zu Recht stehen sollen, bei einer Strafe von 50 Pfund Gold. - Siegler: der Aussteller.

König Karl IV. erklärt, dass wegen Gutes der Juden ("sie sein tod oder lebendige") zu Nürnberg, dessen sich während des jüngsten Auflaufes in Nürnberg die Aufrührer unterwunden und darüber verfügt haben, die treugebliebenen Bürger ungemahnt und unbeschädigt bleiben sollen. - Siegler: der Aussteller.

Kaiser Karl IV. bestätigt den Bürgern der Stadt Nürnberg das Recht, dass sie in weltlichen Sachen weder vor das kaiserliche Hofgericht noch vor irgend einen anderen Richter außerhalb Nürnbergs gezogen werden dürfen, wenn sie bereit sind vor ihrem Schultheißen Rechts zu pflegen. - Siegler: der Aussteller.
