Urkunden
Die Verweser des Vogtamts und das Gericht der Stadt Stuttgart urteilen zwischen Dr. Philipp Erer, Rat und Vogt zu Stuttgart, als Anwalt König Ferdinands I., Kläger, und Hans Zehender, Hofmeister des Esslinger Spitalhofs zu Hohenheim, Beklagtem, wegen der hohen und niederen Obrigkeit der Herrschaft Württemberg zu Hohenheim. Die Hofmeister und Knechte des halben Hofs zu Hohenheim waren auf das Verbot derer von Esslingen hin weder im Vogteigericht erschienen noch hatten sie den Geboten des Schultheißen zu Plieningen Gehorsam geleistet. Die Richter entscheiden nach Anhören beider Parteien und Vernehmung der Zeugen, des Schultheißen und Gerichts zu Plieningen, des anderen Hofmeiers Gall Replin, des Hans Vigel, des Jakob Biecheler und des Hans Rück, daß Hans Zehender wegen seines Ungehorsams zu seiner bereits erlittenen Strafe noch einen Tag und eine Nacht 'in der Katze' (städt. Gefängnis) büßen und seine aufgelaufenen Unkosten tragen soll.
- Archivaliensignatur
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 403 U 390
- Alt-/Vorsignatur
-
No. 2
- Kontext
-
Stuttgart W, Urkunden >> 1 Urkunden >> 1.2 Urkunden 1501-1734 (Bestand A 403 Nr. 1-414)
- Bestand
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 403 I Stuttgart W, Urkunden
Esslingen am Neckar ES; St. Katharinen-Hospital (Spital)
Hohenheim : Stuttgart S
Plieningen : Stuttgart S
Schiedsspruch
- Weitere Objektseiten
- Rechteinformation
-
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Letzte Aktualisierung
-
20.01.2023, 16:53 MEZ
Objekttyp
- Urkunden
Beteiligte
- Archiv Stuttgart W. Lade F. 41. Büschel
Entstanden
- 1533 Mai 29 (Do n. Exaudi)
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![Stabhalter und Gericht der Stadt Stuttgart urteilen zwischen Ulrich Seyler, Vogt zu Stuttgart, amtshalber Kläger, und Meister Michel Rauch, Caspar Marx, Hans Mayer, Balthas Henglin, Hans Ludwig und Bartlin Schnurrer, Knechte des Esslinger Spitalhofs zu Hohenheim, Beklagte, wegen Mißachtung der hohen Obrigkeit der Herren v. Württemberg daselbst. In dieser Angelegenheit war bereits unter der Regierungszeit König Ferdinands I. zwischen Vogt Philipp Erer und dem Hofmeister derer von Esslingen entschieden worden (vgl. U 390). Die Hofmeister und Knechte waren, nachdem sie auf wiederholte Mahnung des Schultheißen zu Plieningen nicht vor dem Vogtgericht erschienen waren, durch den Stuttgarter Vogt in Haft genommen und lt. inseriertem herzoglichem Reskript vom 30. Jan. 1549 an obengen. Gericht gewiesen worden. Die Richter entscheiden nach Anhörung beider Parteien, wobei der Kläger u.a. sich auf einen analogen Rechtsfall beim Gut Hohenheim bezieht, so daß die Beklagten wegen ihres Ungehorsams zu der erlittenen Strafe noch 2 Tage und Nächte im Turm am Boden büßen sollen.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Stabhalter und Gericht der Stadt Stuttgart urteilen zwischen Ulrich Seyler, Vogt zu Stuttgart, amtshalber Kläger, und Meister Michel Rauch, Caspar Marx, Hans Mayer, Balthas Henglin, Hans Ludwig und Bartlin Schnurrer, Knechte des Esslinger Spitalhofs zu Hohenheim, Beklagte, wegen Mißachtung der hohen Obrigkeit der Herren v. Württemberg daselbst. In dieser Angelegenheit war bereits unter der Regierungszeit König Ferdinands I. zwischen Vogt Philipp Erer und dem Hofmeister derer von Esslingen entschieden worden (vgl. U 390). Die Hofmeister und Knechte waren, nachdem sie auf wiederholte Mahnung des Schultheißen zu Plieningen nicht vor dem Vogtgericht erschienen waren, durch den Stuttgarter Vogt in Haft genommen und lt. inseriertem herzoglichem Reskript vom 30. Jan. 1549 an obengen. Gericht gewiesen worden. Die Richter entscheiden nach Anhörung beider Parteien, wobei der Kläger u.a. sich auf einen analogen Rechtsfall beim Gut Hohenheim bezieht, so daß die Beklagten wegen ihres Ungehorsams zu der erlittenen Strafe noch 2 Tage und Nächte im Turm am Boden büßen sollen.
![Landhofmeister, Kanzler und Räte Hz. Christophs vermitteln in einem Streit zwischen Bm. und Rat der Stadt Esslingen im Namen des Katharinenspitals eines-, den württembergischen Rentkammerräten anderen- sowie Schultheiß, Gericht und Gemeinde zu Plieningen drittenteils wegen der hohen und niederen Obrigkeit, der Steuer, Fron, Rais und anderen Lasten auf dem Gut Hohenheim. Der Herrschaft Württemberg soll die hohe Obrigkeit über Burg und Hof Hohenheim, auch schwere Strafen und Frevel über die Hofbewohner zustehen, während das Recht der Bestrafung mit dem Stock und in bürgerlichen Sachen denen von Esslingen überlassen wird; ferner ist das Gut dem Zwing und Bann, Gericht und Untergang derer von Plieningen unterworfen. An Steuer, Schatzung, Rais, Frondienst u.a. sind nach Plieningen jährlich 6 lb h LW zu reichen, für den Ausstand der letzten Jahre sind noch 50 lb zu erlegen. Den Hofinhabern wird zugestanden, jederzeit 12 Schafe zur Sielminger Herde zu treiben.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Landhofmeister, Kanzler und Räte Hz. Christophs vermitteln in einem Streit zwischen Bm. und Rat der Stadt Esslingen im Namen des Katharinenspitals eines-, den württembergischen Rentkammerräten anderen- sowie Schultheiß, Gericht und Gemeinde zu Plieningen drittenteils wegen der hohen und niederen Obrigkeit, der Steuer, Fron, Rais und anderen Lasten auf dem Gut Hohenheim. Der Herrschaft Württemberg soll die hohe Obrigkeit über Burg und Hof Hohenheim, auch schwere Strafen und Frevel über die Hofbewohner zustehen, während das Recht der Bestrafung mit dem Stock und in bürgerlichen Sachen denen von Esslingen überlassen wird; ferner ist das Gut dem Zwing und Bann, Gericht und Untergang derer von Plieningen unterworfen. An Steuer, Schatzung, Rais, Frondienst u.a. sind nach Plieningen jährlich 6 lb h LW zu reichen, für den Ausstand der letzten Jahre sind noch 50 lb zu erlegen. Den Hofinhabern wird zugestanden, jederzeit 12 Schafe zur Sielminger Herde zu treiben.
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