Bestand

Fürstentum Minden, Landstände (Bestand)

Verfassung und landständische Rechte (43); Steuern, Abgaben, Finanzen, Kriegsanleihen im Siebenjährigen Krieg, Landeskreditdeputation 1759 (50); Justiz und Polizei (10); Marken-, Forst- und Jagdwesen (16); Lehen (4); landtagsfähige Güter (8); gutsherrliche Verhältnisse (20); Zehnt (5); Landwirtschaft (3); Feuer- und Viehversicherung (5); Handel, Gewerbe, Verkehr (12); Mühlen (7); Militärwesen (2); Indigenat (3); Anfall des Fürstentums Minden an das Königreich Westphalen (10).

Bestandsgeschichte: Seit dem 15. Jh. existierten drei Kurien (Domkapitel, Ritterschaft und Prälaten, Städte), im 17. Jh. praktisch Beschränkung auf den zweiten Stand. Mischbestand aus der Überlieferung der Kurien, Kommissionsakten landständischer Beamter, Akten der Regierung Minden und der Kriegs- und Domänenkammer Minden (formiert von Haarland um 1840).

Form und Inhalt: Der Westfälische Frieden brachte für das Stift Minden die Säkularisation, den Verlust der Reichsunmittelbarkeit, den Anfall an Brandenburg und eine Veränderung der Verfassung.

Bis 1648 galt das Domkapitel als "Erbherr" / Inhaber der Landeshoheit des Fürstbistums, die es dem von ihm gewählten Bischof übertrug. In allen wichtigen öffentlichen Angelegenheiten war er an die Zustimmung der Domherren gebunden. Die Beamten des Stifts waren nicht nur ihm, sondern auch dem Kapitel durch Eid verpflichtet. Artikel 11 des Osnabrücker Friedensvertrages sprach dem Domkapitel alle Befugnisse ab und übertrug sie dem Kurfürsten von Brandenburg.

Nach Besitznahme des Landes und Huldigung durch die Stände bestätigte / ergänzte Friedrich Wilhelm im Homagialrezeß vom 22. Februar 1650 und im Reinebergischen Rezeß vom 1. Februar 1667 die Rechte der Landstände: das Steuerbewilligungsrecht, das Recht zur Mitwirkung bei Veranlagung, Erhebung und Abrechnung von Steuern (u.a. durch Ernennung je eines Vertreters von Domkapitel und Prälaten und Ritterschaft zum Landesdeputierten ), das Versammlungsrecht, das Recht zur Begutachtung neu zu erlassender Landesgesetze und das Indigenatsrecht für adelige Beamtenstellen.

Zur Einschränkung dieser Privilegien, dem sich im Lauf von 150 Jahren ändernden Verhältnis zum Landesherrn, das im Quartstreit zwischen König Friedrich Wilhelm I. und dem Domkapitel 1720ff. eskalierte, und dem Einfluß der Stände auf Fortschritt oder Stagnation in der Verwaltung des Fürstentums Minden siehe die landesgeschichtliche Literatur im Anhang.

Die Stände des Fürstentums Minden gliederten sich in drei üblichen Klassen: Domkapitel, Prälaten und Ritterschaft und Städte.

Erster und vornehmster Stand war das Domkapitel der Kathedralkirche Minden. Es bestand aus 18 Mitgliedern. Entsprechend der Zusammensetzung im Normalfall 1624 sollte es nach Möglichkeit aus 11 katholischen und 7 evangelischen Domherren bestehen. Sie wurden je zur Hälfte vom Kapitel gewählt und dann vom Landesherrn bestätigt bzw. vom Landesherrn ernannt. Letzterer vergab freiwerdende Stellen in ungeraden, das Kapitel in geraden Monaten. Seit 1713 wechselten sich König und Kapitel bei der Vergabe von Präbenden ab. Alle Domherren mußten von Adel sein und 16 adelige Ahnen nachweisen. Die kirchliche Leitung des Kapitels hatte der vom Landesherrn ernannte katholische Dompropst, die politsche Leitung der vom Kapitel gewählte und vom Landesherrn zu bestätigende evangelische Domdechant. Er führte auch den Vorsitz auf den Landtagsversammlungen. Das Domkapitel war gleichzeitig kirchliche Behörde, Großgrundbesitzer und Landstand.

Die zweite Kurie setzte sich aus Prälaten und Rittern zusammen. Erstere zählten nur 5 Mitglieder: den Abt des Benediktinerklosters St. Mauritz und St. Simeon, Minden, die Pröpste der adeligen evangelischen Damenstifte St. Marien, Minden, und Levern, den evangelischen Komtur der Johanniterkommende Wietersheim und den Amtmann des evangelischen Damenstifts Quernheim. Zur Ritterschaft gehörten die Besitzer von ca. 25 landtagsfähigen Rittersitzen und 10 Burgmannshöfen in Lübbecke und Petershagen, die nach Präsentation und Aufschwörung zum Landtag zugelassen wurden. Die Städte bzw. Flecken Minden, Lübbecke, Petershagen, Schlüsselburg und Hausberge bildeten den dritten Stand. Im 18. Jahrhundert blieben sie den Landtagen meist fern. Die Führung fiel in den seltenen Fällen geschlossenen Auftretens der Stadt Minden zu.

Jedes Corps hatte das Recht, für sich zu huldigen, zu beraten und zu beschließen. Das Domkapitel versammelte sich naturgemäß im Kapitelshaus. Prälaten und Ritterschaft kauften 1733 das von Ostensche Haus am Mindener Markt und tagten seitdem im sogenannten Landständischen Haus. Beide Kurien verfügten über je einen Syndikus, einen Sekretär und einen Boten zur Erledigung der laufenden Geschäfte. Die Ausgaben wurden von den Dispositionsgeldern bestritten, die von der Mindener Obersteuerklasse überwiesen wurden. Eine gemeinsame ständische Einrichtung fehlte ebenso wie eine Abgrenzung zwischen allgemeinen und besonderen Angelegenheiten. Der Landtag trat in regelmäßig unregelmäßgigen Zeitabständen zusammen, wurde aber auch bei außerordentlichen Anlässen ausgeschrieben. Der Versammlungsablauf folgte einem im Lauf der Jahre entwickelten "Zeremoniell". Eine Geschäftsordnung wurde zwar 1691/92 beraten, scheint aber nicht definitiv beschlossen worden sein. 1777 baten die Landstände den König um die Genehmigung eines "engeren ständischen Ausschusses", der monatlich tagen und in eiligen Fällen anstelle des Plenums Beschlüsse fassen sollte. Das Generaldirektorium schlug dieses Gesuch aber ab.

Obwohl die Verwaltung des Fürstentums Minden 1719 mit der Grafschaft Ravensberg vereinigt wurde, tagten die ständischen Einrichtungen weiterhin getrennt, stimmten ihr Vorgehen aber von Fall zu Fall miteinander ab. 1806/1807, also schon unter französischer Besatzung tagten beide Gremien gemeinsam. Der Bestand "Fürstentum Minden Landstände" besteht zum überwiegenden Teil aus Archivalien des 18. Jahrhunderts, die beim Domkapitel, bei Ritterschaft und Prälaten oder beiden gemeinsam entstanden sind. Hinzu kommen Kommissionsakten landständischer Beamter, Handakten einzelner Landstände, aber auch Akten der Regierung Minden (-Ravensberg) und der Kriegs- und Domänenkammer Minden, die landständische Angelegenheiten betreffen. Die Provenienz ist jeweils vermerkt.

Der Bestand wurde in dem Umfang belassen, wie er von dem Archiv- und Regierungssekretär Heinrich Johann Haarland in den 30er/40er Jahren des vorigen Jahrhunderts formiert wurde. Die Unterlagen gelangten 1829 bei der Auflösung des Archivdepots Minden in das Verwaltungsarchiv der Regierung Minden und wurden im Oktober 1852 an das damalige Provinzialarchiv Münster abgegeben. Eine Abschrift des von Haarland angefertigten Verzeichnisses diente bis jetzt als Repertorium.

Münster, im August 1993.
Ursula Schnorbus

Das vorliegende Findbuch wurde im Februar 2007 von Ina Knekties unter der Betreuung von Thomas Reich mit dem Verzeichnungsprogramm VERA abgeschrieben.

Bestandssignatur
D 312
Umfang
203 Akten.; 202 Akten (57 Kartons), Findbuch D 312.
Sprache der Unterlagen
German

Kontext
Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen (Archivtektonik) >> 1. Territorien des Alten Reiches bis 1802/03 einschließlich Kirchen, Stifter, Klöster, Städte u.ä. >> 1.4. Preußisches Westfalen (D) >> 1.4.2. Fürstentum Minden >> 1.4.2.1. Verwaltungsbehörden und Landstände, Domkapitel
Verwandte Bestände und Literatur
Karl Spannagel, Minden-Ravensberg unter brandenburg-preußischer Herrschaft von 1648 bis 1719, Hannover 1894; Wolfgang Neugebauer, Die Stände in Magdeburg, Halberstadt und Minden im 17. und 18. Jahrhundert, in: Peter Baumgart (Hg.), Ständetum und Staatsbildung in Brandenburg-Preußen, Berlin 1983, S. 170-207; Hans Nordsiek, Das preußische Fürstentum Minden zur Zeit Friedrichs des Großen, Minden 1986; Wilfried Reininghaus (Bearb.), Territorialarchive von Minden, Ravensberg, Tecklenburg, Lingen und Herford (Das Staatsarchiv Münster und seine Bestände 5), Münster 2000; Johannes Burkardt, Minden und Ravensberg: Zwei nordwestfälische Territorien unter der Herrschaft des Großen Kurfürsten, in: Membra unius capitis. Studien zu Herrschaftsauffassung und Regierungspraxis in Kurbrandenburg (1640-1688), hg. v. Michael Kaiser u. Michael Rohrschneider (Forschungen zur Brandenburgischen und Preußischen Geschichte, N.F., Beiheft 7), Berlin 2005, S. 121-145.

Benutzte Archivalien:
Akten des Bestands "Fürstentum Minden Landstände", bes. Nr. 1, 2, 5, 29, 30, 194, 195
Dienstregistratur A 2 Nr. 1, 11
Alte Repertorien Nr. 114

Bestandslaufzeit
1489-1810

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Letzte Aktualisierung
06.03.2025, 18:28 MEZ

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Objekttyp

  • Bestand

Entstanden

  • 1489-1810

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