Urkunden
Theyß Keßlar, B. zu Nürtingen, auf Befehl des Jörg Truchseß von Waldburg, obersten Feldhauptmanns der Stände des Schwäbischen Bundes zu Nürtingen gef., weil er sich, trotz des einer ganzen Gemeinde auferlegten Verbots, dass niemand unerlaubt über Nacht aus dem Zehnten gehe, mutwillig daraus entfernt und den aufrührerischen Bauern dieser Landschaft angeschlossen hatte, jedoch von den verordneten Botschaftern und Räten des Bundes statt der Anwendung des strengen Rechts zu der Strafe begnadigt, Wehr und Harnisch abzugeben und keine Waffen mehr zu tragen außer einem Brotmesser mit abgebrochener Spitze, auch offene Zechen zu meiden, gelobt unter Eid, nachdem er Wehr und Harnisch abgelegt hat, den Strafbestimmungen nachzukommen und schwört U.
- Archivaliensignatur
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 44 U 3549
- Sonstige Erschließungsangaben
-
Siegler: Martin Pfäfflin, Richter, und Ulrich Teschler, B. zu Nürtingen
Überlieferungsart: Ausfertigung
Vermerke: 2 S.
Anmerkungen: vgl. U. Nr. 3570, 3572
- Kontext
-
Urfehden >> 6. Band 6: Amt / Vogtei Nagold bis Nürtingen >> 6.7 Nürtingen, Amt >> 6.7.1 Nürtingen, Stadt
- Bestand
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 44 Urfehden
- Weitere Objektseiten
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- Rechteinformation
-
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Letzte Aktualisierung
-
20.01.2023, 16:51 MEZ
Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 1525 Juni 2 (Fr nach Exaudi)
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Kaspar Schreiner, B. zu Nürtingen, auf Befehl des Jörg Truchseß von Waldburg, obersten Feldhauptmanns der Stände des Schwäbischen Bundes zu Nürtingen gef., weil er sich, trotz des einer ganzen Gemeinde auferlegten Verbots, dass niemand unerlaubt über Nacht aus dem Zehnten gehe, mutwillig daraus entfernt und den aufrührerischen Bauern dieser Landschaft angeschlossen hatte, jedoch von den verordneten Botschaftern und Räten des Bundes statt der Anwendung des strengen Rechts zu der Strafe begnadigt, Wehr und Harnisch abzugeben und keine Waffen mehr zu tragen außer einem Brotmesser mit abgebrochener Spitze, auch offene Zechen zu meiden, gelobt unter Eid, nachdem er Wehr und Harnisch abgelegt hat, den Strafbestimmungen nachzukommen und schwört U.
![Friedrich Strobell aus Neckartailfingen, wegen unerlaubten Austritts aus dem Zehnt von Neckartailfingen und aktiver Beteiligung an den Bauernunruhen auf Befehl des Jörg Truchseß von Waldburg Obersten Feldhauptmanns des Schwäbischen Bundes, zu Nürtingen gef., jedoch begnadigt und freigelassen, gelobt unter Eid, Wehr und Harnisch abzugeben und nur ein Brotmesser mit abgebrochener Spitze bei sich zu führen, auch offenen Zechen zu meiden, und schwört U. Beilagen: 1. Schreiben des Grafen von Eberstein als Statthalter des Fürstentums Württemberg an Sebastian Keller, Vogt zu Nürtingen, betreffend die Erlaubnis für Strobell, im königlichen Heer in Ungarn zu dienen. 1 Schriftstück, Pap.; 28. Sept. 1529 2. Schreiben desselben an denselben betreffend die Begnadigung des Strobell. 1 Schriftstück, Pap., 1 Pap. S.; 11. Dez. 1529.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/cd6b3787-4b6b-436c-b774-872ad0ee21ed/full/!306,450/0/default.jpg)
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Mathis Pfisterer, B. zu Nürtingen, auf Befehl des Jörg Truchseß von Waldburg, obersten Feldhauptmanns der Stände des Schwäbischen Bundes zu Nürtingen gef., weil er sich während des letzten Bauernaufstandes gegen seine Untertanenpflicht und -eide vor andern besonders aufrührerisch in Worten, Werken und Gebärden gezeigt, auch an rebellischen Reden anderer Gefallen gefunden und deren Fürnehmen, Praktik und Wesen nach Kräften ("mit dapferm ernst ganntz empßig") gefördert hatte, jedoch von den verordneten Botschaftern und Räten des Bundes statt strengem Recht zu der Strafe begnadigt, seine Wehr und sein Harnisch abzugeben und keine Waffen mehr zu tragen außer einem Brotmesser mit abgebrochener Spitze, auch offene Zechen zu meiden, gelobt unter Eid, nachdem er Wehr und Harnisch abgelegt hat, den Strafbestimmungen nachzukommen und schwört U.
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Heinrich Kurßener, B. zu Nürtingen, auf Befehl des Jörg Truchseß von Waldburg, obersten Feldhauptmanns der Stände des Schwäbischen Bundes zu Nürtingen gef., weil er sich während des letzten Bauernaufstandes gegen seine Untertanenpflicht und -eide vor andern besonders aufrührerisch in Worten, Werken und Gebärden gezeigt, auch an rebellischen Reden anderer Gefallen gefunden und deren Fürnehmen, Praktik und Wesen nach Kräften ("mit dapferm ernst ganntz empßig") gefördert hatte, jedoch von den verordneten Botschaftern und Räten des Bundes statt strengem Recht zu der Strafe begnadigt, seine Wehr und sein Harnisch abzugeben und keine Waffen mehr zu tragen außer einem Brotmesser mit abgebrochener Spitze, auch offene Zechen zu meiden, gelobt unter Eid, nachdem er Wehr und Harnisch abgelegt hat, den Strafbestimmungen nachzukommen und schwört U.
![Hans Mayer aus Neckartailfingen, wegen unerlaubten Austritts aus dem Zehnt von Neckartailfingen und aktiver Beteiligung an den Bauernunruhen auf Befehl des Jörg Truchseß von Waldburg Obersten Feldhauptmanns des Schwäbischen Bundes, zu Nürtingen gef., jedoch begnadigt und freigelassen, gelobt unter Eid, Wehr und Harnisch abzugeben und nur ein Brotmesser mit abgebrochener Spitze bei sich zu führen, auch offenen Zechen zu meiden, und schwört U.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/05eb0420-7b3b-4712-be5c-3a6ccc486e5e/full/!306,450/0/default.jpg)
Hans Mayer aus Neckartailfingen, wegen unerlaubten Austritts aus dem Zehnt von Neckartailfingen und aktiver Beteiligung an den Bauernunruhen auf Befehl des Jörg Truchseß von Waldburg Obersten Feldhauptmanns des Schwäbischen Bundes, zu Nürtingen gef., jedoch begnadigt und freigelassen, gelobt unter Eid, Wehr und Harnisch abzugeben und nur ein Brotmesser mit abgebrochener Spitze bei sich zu führen, auch offenen Zechen zu meiden, und schwört U.
![Clas Trefftz, sesshaft zu Reudern, wegen unerlaubten Verlassens des Zehnt von Reudern und Teilnahme an den Bauernunruhen auf Befehl des Jörg Truchseß, Oberst und Feldhauptmann, des Kaisers, des Königs etc. und des Schwäbischen Bundes zu Nürtingen gef., jedoch statt strenger Strafe von Botschaftern und Räten des Bundes begnadigt mit der Auflage, Wehr und Harnisch abzugeben, auch keine mehr zu tragen, außer ein Brotmesser mit abgebrochener Spitze, auch alle offene Zechen zu meiden, gelobt nach Ablieferung von Wehr und Harnisch unter Eid, die gestellten Bedingungen zu befolgen und schwört U.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/02b6b385-cded-40ee-b77d-cf88a100713c/full/!306,450/0/default.jpg)
Clas Trefftz, sesshaft zu Reudern, wegen unerlaubten Verlassens des Zehnt von Reudern und Teilnahme an den Bauernunruhen auf Befehl des Jörg Truchseß, Oberst und Feldhauptmann, des Kaisers, des Königs etc. und des Schwäbischen Bundes zu Nürtingen gef., jedoch statt strenger Strafe von Botschaftern und Räten des Bundes begnadigt mit der Auflage, Wehr und Harnisch abzugeben, auch keine mehr zu tragen, außer ein Brotmesser mit abgebrochener Spitze, auch alle offene Zechen zu meiden, gelobt nach Ablieferung von Wehr und Harnisch unter Eid, die gestellten Bedingungen zu befolgen und schwört U.
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