Urkunden
Kaiser Karl IV. widerruft sein der Stadt Frankfurt ("Frankenfurt") verliehenes Privileg, laut dessen sie von jeglicher Kaufmannschaft "hausgelt" nehmen möge, als den übrigen Kaufleuten schädlich und beschwerlich. - Siegler: der Aussteller.
- Archivaliensignatur
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden 144
- Alt-/Vorsignatur
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SS/C Nr. 41; BayHStA Reichsstadt Nürnberg Urkunden Nr. 1070
- Sprache der Unterlagen
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ger
- Bemerkungen
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Kopiert im A. Schwb. f. 76{a} und N. Schwb. I. f. 106{r} und 107{a}.
- Sonstige Erschließungsangaben
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Ausstellungsort: Nürnberg
Literatur: Regesta Imperii VIII, 3532
Originaldatierung: Der geben ist zu Nuremberg (1361) an sand Pauls tag als er bekert wart.
Medium: A = Analoges Archivalie
Jahr: 1361
Monat: 1
Tag: 25
Äußere Beschreibung: Ausf., dt., Perg. mit an Pressel anh. Sg. (mit Rücksg. von rotem Wachs, stark besch.).
- Kontext
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden >> Losungamt, 39 Laden >> Kaiserliche und Königliche Privilegien >> Karl IV. als Römischer Kaiser (Lade SS/C)
- Bestand
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden
- Indexbegriff Sache
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Hausgeld in Frankfurt a.M.
- Indexbegriff Person
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Karl IV., Kaiser
- Indexbegriff Ort
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Frankfurt a. M., Hausgeld
Nürnberg, Handel
Nürnberg, Ausstellungsort
- Laufzeit
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1361 Januar 25
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
-
23.05.2025, 11:54 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 1361 Januar 25
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König Karl IV. bestimmt, dass, wenn zwei, drei oder mehr Bürger von Nürnberg dortselbst Münzmeister würden, nur einer, der von den übrigen hiezu vorgeschlagen würde, frei von Steuer und Losung sitzen soll, dass des Münzmeisters Diener dem Schultheißen gehorsam sein, vor ihm in allen Sachen Recht tun und halten und um Unzucht und Missetat zu Recht stehen sollen, dass ferner ein jeglicher Zöllner der Stadt Nürnberg gleich den übrigen Nürnberger Bürgern Steuer und Losung geben und außerdem von dem Zoll alle Brücken der Stadt zimmern, bessern und bauen solle. - Siegler: der Aussteller.

Kaiser Karl IV. verfügt in Bestätigung eines früheren, der Stadt Nürnberg unterm 12. November 1347 verliehenem Privilegs (KA/A Nr. 12), dass, wenn zwei oder drei oder mehr Nürnberger Bürger Münzmeister dortselbst würden, nur einer, der von den übrigen hierzu vorgeschlagen würde, frei von Steuer und Losung sitzen soll; dass die diener des Münzmeisters den Schultheißen gehorsam vor ihm in allen Dingen Recht tun und halten, und um Unzucht und Missetat zu Recht stehen sollen, dass ferner ein jeglicher Zöllner der Stadt Nürnberg Steuer und Losung geben und außerdem von dem Zoll alle Brücken der Stadt zimmern, bessern und bauen soll. - Siegler: der Aussteller.

König Karl IV. bestätigt den Zeidlern im Reichswald bei Nürnberg ihre hergebrachte Ordnung und Gerechtigkeit; nämlich: dass sie in allen Städten des römischen Reiches zollfrei sein sollen; dass sie ihren Gerichtsstand ausschließlich vor ihrem Zeidelmeister zu Feucht haben; dass alle Zeidelgüter aus dem Reichswald bezimmert werden sollen; dass jeglicher Zeidler alle zwei Wochen zwei Fuder "strok und romen" aus dem Walde führen und verkaufen mag; dass kein Zeidler Forstrecht geben soll; dass nur geerbte Zeidler und außerdem der Stromer und Vorstmaister Bienen im Reichswalde haben dürfen; dass der Zeidelmeister der von des Reichs Gnaden zu Feucht sitzt, alle Zeidelgüter be- und entsetzen soll; dass jeder Zeidler gegen ein Abzugsgeld von 13 Haller nach Gutdünken von seinem Gute fahren mag; dass, wenn der belehnte Zeidelmeister das Zeidelgericht nicht besetzen will, er dann einen anderen Zeidelmeister an seine Stelle setzen soll nach der Zeidler Rat und Willen; dass die Zeidler von ihrem vererbten Zeidelgütern dem Reich "zwischen den vier welden" mit 6 Armbrusten dienen sollen, dass alle angesetzten ("versatzt") Bienen im Walde in des Reichs Bienengarten gehören, dass, wer einen Bienenstock ("pewten") niederhaut, dies dem Zeidlermeister mit 10 Pfund Haller und 1 Haller und dem Beschädigten mit ebensoviel büßen muß, und wer einen gewipfelten oder gemarkten Baum abhaut, dem Zeidlermeister und dem Beschädigten gleicher Weise je ein Pfund Haller schuldet; dass die Zeidler dem Zeidlermeister zweimal im Jahre darum rügen und im Falle der Rechtsweigerung es dem Reichspfleger Klagen sollen; dass innerhalb des Bienen Kreises nur ein geerbter Zeidler einen Bienenschwarm aufheben und sich unterwinden mag dass jeder Zeidler von seinem Gute das herkömmliche Honiggeld geben soll; dass die Zeidler wegen Linden Sahlweiden ("zahlen") und "opurokellen" um im Pfund Haller pfänden und das Pfand gegen einen Schilling Haller dem Stromeir ausantworten sollen; dass jeder Zeidler an Holz hauen mag, was er zu seinen Bienenkörben braucht; dass kein Förster Bienen ziehen soll, denn allein der Stromeir und der Vorstmaister; dass der Zeidelmeister von des Reichs Dienst wegen Anspruch hat auf seine "weispfennig"; dass endlich Todschläge innerhalb des Gerichtsbezirkes vor den Landvogt gehören. - Siegler: der Aussteller.

Das Landgericht des Burggrafentums zu Nürnberg vidimiert die Urkunde König Karls IV. d.d. 1347 November 13 (39-Laden: KA/A Nr. 3: König Karl IV. bestätigt und erneuert den geschworene Ratmannen und der Gesamtheit der Bürger Nürnbergs alle früheren kaiserlichen und königlichen Begnadigungen und Freiheiten, insbesondere aber die Zollbefreiungen ("pfundrecht") in den im Privileg Kaiser Ludwigs vom 12. September 1332 (39-Laden: SS/B Nr. 24) bereits namentlich aufgeführten Städten). - Siegler: das Landgericht
