Urkunden
Kaiser Karl IV. befreit das Deutsche Haus zu Werde von jeglicher Steuerleistung.
- Archivaliensignatur
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Staatsarchiv Nürnberg, Ritterorden, Urkunden 1153/1
- Alt-/Vorsignatur
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Zusatzklassifikation: Privileg
- Sprache der Unterlagen
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ger
- Bemerkungen
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Vgl. Steichele: Das Bisthum Augsburg 3, 806 anm. extr.: 1358 Oct. 5 Prag, Karl IV. bewilligt den Brüdern des Deutschen Hauses in Donauwerth, in des Reichs und der Reichsstadt Werde gehörigem Wald Holz nach Notdurft ihres Spitals zu hauen und zu führen. (RI VIII 6199)
- Sonstige Erschließungsangaben
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Ausstellungsort: Prag
Originaldatierung: G. zue Prag 1358 am Freytag nach St. Michaelis unser Reiche in dem 13ten und des Kayserthumbs in dem 4ten iahr.
Unternummer: 1
Medium: A = Analoges Archivalie
- Kontext
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Ritterorden, Urkunden >> Ritterorden, Urkunden >> 3a. Kommende (Donau-) Wörth
- Bestand
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Ritterorden, Urkunden
- Indexbegriff Person
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Karl IV., Kaiser
- Indexbegriff Ort
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Prag (Tschechien), Ausstellungsort
Donauwörth (Lkr. Donau-Ries)
- Laufzeit
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1358 Oktober 5
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
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18.10.2023, 10:58 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 1358 Oktober 5
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König Karl IV. bestimmt, dass, wenn zwei, drei oder mehr Bürger von Nürnberg dortselbst Münzmeister würden, nur einer, der von den übrigen hiezu vorgeschlagen würde, frei von Steuer und Losung sitzen soll, dass des Münzmeisters Diener dem Schultheißen gehorsam sein, vor ihm in allen Sachen Recht tun und halten und um Unzucht und Missetat zu Recht stehen sollen, dass ferner ein jeglicher Zöllner der Stadt Nürnberg gleich den übrigen Nürnberger Bürgern Steuer und Losung geben und außerdem von dem Zoll alle Brücken der Stadt zimmern, bessern und bauen solle. - Siegler: der Aussteller.

Kaiser Karl IV. verfügt in Bestätigung eines früheren, der Stadt Nürnberg unterm 12. November 1347 verliehenem Privilegs (KA/A Nr. 12), dass, wenn zwei oder drei oder mehr Nürnberger Bürger Münzmeister dortselbst würden, nur einer, der von den übrigen hierzu vorgeschlagen würde, frei von Steuer und Losung sitzen soll; dass die diener des Münzmeisters den Schultheißen gehorsam vor ihm in allen Dingen Recht tun und halten, und um Unzucht und Missetat zu Recht stehen sollen, dass ferner ein jeglicher Zöllner der Stadt Nürnberg Steuer und Losung geben und außerdem von dem Zoll alle Brücken der Stadt zimmern, bessern und bauen soll. - Siegler: der Aussteller.

Kaiser Karl erteilt den Bürgern der Stadt Nürnberg "in sant peters Münster bey der Messe, als wir erste zu kaiser gekrönt worden" die Gnade, dass ihre Kaufmannsgüter und insbesondere Wein, Korn, Getreide und "effende dinge" von allen unrechten, ungewöhnlichen und neuen Zöllen, Mauten, Geleiten und Ungelten frei sein sollen; auch was von solchen "effenden dingen" zu ihrer Stadt gebracht werde, es sei von Bürgern oder Auswärtigen, solle nichts bezahlen, als was von Alter herkömmlich ist.

König Karl IV. befreiht die Bürger vom Rat und die Gemein der Stadt zu Nu{e}rnberg von allen ihm mit eigenem Leib zu leistenden Diensten, sofern sie hiedurch über Nacht von ihrem Heim ferngehalten würden und verfügt außerdem, dass die Burg mit den mittleren Turm darin ("die purch mit dem mitteln turn der dar inn{e} gelegen ist") niemals von der Stadt getrennt werde und der jeweilige Amtmann und Pfleger gelobe, dem Nürnberger Stadtrat im Falle einer Thronerledigung damit zu gewarten. - Siegler: der Aussteller.

König Karl IV. bestätigt den Zeidlern im Reichswald bei Nürnberg ihre hergebrachte Ordnung und Gerechtigkeit; nämlich: dass sie in allen Städten des römischen Reiches zollfrei sein sollen; dass sie ihren Gerichtsstand ausschließlich vor ihrem Zeidelmeister zu Feucht haben; dass alle Zeidelgüter aus dem Reichswald bezimmert werden sollen; dass jeglicher Zeidler alle zwei Wochen zwei Fuder "strok und romen" aus dem Walde führen und verkaufen mag; dass kein Zeidler Forstrecht geben soll; dass nur geerbte Zeidler und außerdem der Stromer und Vorstmaister Bienen im Reichswalde haben dürfen; dass der Zeidelmeister der von des Reichs Gnaden zu Feucht sitzt, alle Zeidelgüter be- und entsetzen soll; dass jeder Zeidler gegen ein Abzugsgeld von 13 Haller nach Gutdünken von seinem Gute fahren mag; dass, wenn der belehnte Zeidelmeister das Zeidelgericht nicht besetzen will, er dann einen anderen Zeidelmeister an seine Stelle setzen soll nach der Zeidler Rat und Willen; dass die Zeidler von ihrem vererbten Zeidelgütern dem Reich "zwischen den vier welden" mit 6 Armbrusten dienen sollen, dass alle angesetzten ("versatzt") Bienen im Walde in des Reichs Bienengarten gehören, dass, wer einen Bienenstock ("pewten") niederhaut, dies dem Zeidlermeister mit 10 Pfund Haller und 1 Haller und dem Beschädigten mit ebensoviel büßen muß, und wer einen gewipfelten oder gemarkten Baum abhaut, dem Zeidlermeister und dem Beschädigten gleicher Weise je ein Pfund Haller schuldet; dass die Zeidler dem Zeidlermeister zweimal im Jahre darum rügen und im Falle der Rechtsweigerung es dem Reichspfleger Klagen sollen; dass innerhalb des Bienen Kreises nur ein geerbter Zeidler einen Bienenschwarm aufheben und sich unterwinden mag dass jeder Zeidler von seinem Gute das herkömmliche Honiggeld geben soll; dass die Zeidler wegen Linden Sahlweiden ("zahlen") und "opurokellen" um im Pfund Haller pfänden und das Pfand gegen einen Schilling Haller dem Stromeir ausantworten sollen; dass jeder Zeidler an Holz hauen mag, was er zu seinen Bienenkörben braucht; dass kein Förster Bienen ziehen soll, denn allein der Stromeir und der Vorstmaister; dass der Zeidelmeister von des Reichs Dienst wegen Anspruch hat auf seine "weispfennig"; dass endlich Todschläge innerhalb des Gerichtsbezirkes vor den Landvogt gehören. - Siegler: der Aussteller.
