Archivale

Reichstag zu Worms am 2. Januar 1545 und Verhandlungen darauf wegen der Religionsvergleichung, einer Türkenhilfe, wegen des Landes Braunschweig, der Münzverbesserung, der Reichsanlagen und des Rosenbergischen Streits mit Nürnberg

Enthält: Der Römische König und die kaiserlichen Kommissare verlangen, dass zuerst über die Türkenhilfe geschlossen und wegen der Religionsvereinigung das vom Papst ausgeschriebene Konzil abgewartet werden soll. Wenn daselbst nichts ausgemacht würde, so soll dieselbe auf dem nächsten Reichstag vorgenommen werden, inzwischen aber es bei dem zu Speyer gemachten Landfrieden verbleiben. Die Augsburgischen Konfessionsverwandten erklären das päpstliche Konzil nicht für gültig und wollen sich in keine Beratschlagung wegen der Türkenhilfe einlassen, bis ihnen vorher Friede und Recht verschafft sei, umso mehr als nach dem gehaltenen päpstlichen Konzil vorgewandt werden könnte, dass der Speyerische Friede aufhöre. Dass die wirkliche Religionsvergleichung auf den nächsten Reichstag aufgeschoben werde, lassen sie sich gefallen. Die kaiserlichen Kommissare verlangen, dass die Augsburgischen Konfessionsverwandten einstweilen unverbindlich wegen der Türkenhilfe handeln, und das übrige bis zur Ankunft des Kaisers, der wegen des Podagras (Gicht) noch nicht auf dem Reichstag erschienen ist, verschoben bleiben soll, die Augsburgischen Konfessionsverwandten aber wollen von ihrer Bedingung nicht abgehen. Bei der Ankunft des Kaisers schlagen die Augsburgischen Konfessionsverwandten Dienstag nach Vitus (den 10. Februar) als Mittel zur Erlangung einer Religionsvergleichung, ein freies christliches Konzil, eine Nationalversammlung oder einen Reichstag vor, erklären das päpstliche Konzil zu Trient für ungültig und verlangen eine ausdrückliche Bestätigung des Abschieds zu Speyer in Ansehung des Friedens und der Prozesse am Kammergericht. Der Kaiser schlägt ein Gespräch unter gelehrten Männern an einem zu erwählenden Ort vor, das sich die Augsburgischen Konfessionsverwandten unter gewissen Bestimmungen und der Bedingung gefallen lassen, dass der Friede inzwischen beobachtet, und das Kammergericht suspendiert bleiben solle. Wegen des Landes Braunschweig wird zwischen dem Kaiser und den verwandten Ständen gehandelt, und dem Kaiser die Sequestration desselben bis zur Beilegung oder rechtlichen Erörterung des Streits überlassen.

Digitalisierung: Landesarchiv Baden-Württemberg

Namensnennung 3.0 Deutschland

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Archivaliensignatur
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg, B 189 II Bü 57
Umfang
1 Bü

Kontext
Heilbronn, Reichsstadt: Religionswesen >> 1. Reformation
Bestand
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg, B 189 II Heilbronn, Reichsstadt: Religionswesen

Indexbegriff Ort
Nürnberg N
Speyer SP
Trient [I]
Worms WO

Laufzeit
1545

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Rechteinformation
Letzte Aktualisierung
19.04.2024, 08:06 MESZ

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Objekttyp

  • Archivale

Entstanden

  • 1545

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