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Fall Strohmaier 1576-1585: Urgicht und Urteil

Regest: Ludwig Stromayer von Gomaringen ist am Montag, 31. Mai 1585, verhaftet worden. Er hat seine Übeltaten ohne alle Peinigung gütlich bekannt. Er ist zum drittenmal meineidig geworden, d.h. er hat frühere Urfehden gebrochen. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen. Vgl. die Urfehden Nr. 280 vom 17. September 1573, ohne Nummer vom 19. Februar 1576, Nr. 281 vom 6. Juni 1578.
(Das obige Datum ist dem Eintrag im "Blutbuch" (S. 80) vom Freitag, 25. Juni 1585, entnommen).
Der Rat zu Reuttlingen hat mit Urteil zu Recht erkannt, daß Ludwig Stromayer, ihm zu wohlverdienter Straf und anderen zum abscheulichen Exempel, dem Nachrichter übergeben, von ihm zur gewöhnlichen Richtstatt hinausgeführt, mit dem Schwert vom Leben zum Tod gerichtet, dann der Leichnam zu pfleglichem (= herkömmlichem) Begräbnis befohlen (= anvertraut, also: zugelassen, freigegeben) werden soll. Alles nach Kaiser Karls V. und des Reichs peinlicher Halsgerichtsordnung.

Reference number
A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. 7717
Formal description
Beschreibstoff: Pap.
Further information
Bemerkungen: Die Übeltaten sind in den oben genannten Urfehden und im Blutbuch-Eintrag zu lesen. Das vorliegende, eingebettete Schriftstück ist nicht nur beschädigt, sondern auch in überaus nachlässiger Schrift geschrieben.

Genetisches Stadium: Or.

Context
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26) >> Bd. 22 Urgichten
Holding
A 2 e (Urfehden u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26)

Date of creation
(1585 Juni 25, ohne Datum)

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Last update
20.03.2025, 11:14 AM CET

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  • Archivale

Time of origin

  • (1585 Juni 25, ohne Datum)

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