Bestand
Staatsanzeiger für Württemberg (Bestand)
Überlieferungsgeschichte
Der Staatsanzeiger wurde 1849/50 als amtliches Regierungsorgan und Amtsblatt gegründet und 1934 in Regierungsanzeiger umbenannt.
Inhalt und Bewertung
Der Bestand enthält Akten und Rechnungen.
Zur Geschichte des Staatsanzeigers: Der "Staatsanzeiger für Württemberg" erscheint unter diesem Titel seit 1. Januar 1850 (Verfügung des K. Justizministeriums vom 27. Dezember 1849, Reg.Bl. S. 787) und ging aus dem mit K. Generalverordnung vom 22. Januar 1807 ins Leben gerufenen "Kgl. Württembergischen Staats- und Regierungsblatt" (seit 1824 "Regierungsblatt für das Königreich Württemberg") hervor. Dem "Staats- und Regierungsblatt" waren ursprünglich neben den Gesetzen, Verordnungen usw. auch alle diejenigen amtlichen Bekanntmachungen überwiesen, die der "Staatsanzeiger für Württemberg" enthält. Diese amtlichen Bekanntmachungen wurden vom Jahr 1820 ab durch höchstes Dekret vom 2. Dezember 1819 (Staats- und Regierungsblatt vom 7. Januar 1820, S. 1) von dem "Staats- und Regierungsblatt" getrennt und verordnet: "dass nur dasjenige, was von den höheren Behörden im Gebiete der Gesetzgebung und Staatsverwaltung ausgehet, Gegenstand des Staats- und Regierungsblatts" sey, alles aber, was die niederen Behörden zu verfügen und oft blos auszuschreiben haben, oder Privatinteresse betreffende Bekanntmachungen (letztere gegen die gewöhnlichen Insertionsgebühren) in einem besonderen Intelligenzblatt als Beilage zum "Staats- und Regierungsblatt" getrennt von demselben und in besonderen Nummern zum Druck gebracht werden soll". Dieses "Intelligenzblatt" hörte aber schon mit dem Schluß des Jahres 1820 wieder auf (Justizministerialverfügung vom 14. Dezember 1820, Reg.Bl. S. 641); an seine Stelle trat vom 1. Januar 1821 ab ein abgesondertes Intelligenzblatt unter dem Titel "Stuttgarter allgemeine Anzeigen" im Verlag des Chr. Fr. Cotta's Erben, später Stuttgarter Buchdruckereigesellschaft. Der Vertrag mit Cotta's Erben wurde 1834 auf unbestimmte Zeit unter Vorbehalt 1jähriger Aufkündigung abgeschlossen (Justizministerialverfügung vom 8. März 1834, Reg.Bl. vom 18. März 1834, S. 268). Die "Stuttgarter allgemeine Anzeigen" erschienen bis 1. Juli 1837. Durch Verfügung des K. Justizministeriums vom 30. Juni 1837 (Reg.Bl. vom 4. Juli 1837, S. 290) wurde dieser Titel geändert in "Allgemeine Landes-Intelligenzblatt und Stuttgarter Anzeigen"; unter diesem Titel erschien das Blatt bis 31. Dezember 1849. Infolge Verfügung des K. Justizministeriums vom 27. Dezember 1849 (Reg.Bl. S. 787), durch welche dem "Allgemeinen Landes-Intelligenzblatt und Stuttgarter Anzeigen" weitere, bisher noch im "Regierungsblatt" zu veröffentlichende Bekanntmachungen zugewiesen wurden, erscheint das Blatt seit 1. Januar 1850 unter dem Titel: "Staats-Anzeiger für Württemberg". Eine Verfügung des K. Justizministeriums vom 2. Februar 1850 (Reg.Bl. S. 45) regelte die Verhältnisse des Staatsanzeigers; diese Verfügung wurde aber durch eine Verfügung sämtlicher Ministerien vom 21. Dezember 1907, Reg.Bl. S. 836, ersetzt. Der "Staatsanzeiger", der bestimmt ist, auf dem Gebiet der Tagespresse als staatliches Veröffentlichungsorgan für die Hof- und Staatsbehörden des Königreichs Württemberg zu dienen, enthält einen amtlichen, einen nichtamtlichen und einen Anzeigenteil. In dem amtlichen Teil werden unmittelbare königliche Entschließungen, Dienstnachrichten, sowie von den Hof- und Staatsbehörden ausgehende, zur Veröffentlichung im Staatsanzeiger bestimmte Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen allgemeiner Art veröffentlicht. Der nichtamtliche Teil enthält namentlich die Hofberichte, eine Zusammenstellung der wichtigsten Begebenheiten der zeitgenössischen Geschichte, Tagesnachrichten, Berichte über parlamentarische Verhandlungen, insbesondere der württembergischen Landstände und des Reichstags, Erscheinungen auf dem Gebiet der Kunst und Wissenschaft etc. Im Anzeigenteil, der auch für Privatanzeigen offen steht, sind sämtliche in der Tagespresse zu veröffentlichende und nicht zum Abdruck im amtlichen Teil geeignete Bekanntmachungen der Staatsbehörden aufzunehmen mit Ausnahme: a) derjenigen Bekanntmachungen, für die lediglich ein örtliches, durch Einrückung in ein Bezirks- oder Ortsblatt zu befriedigendes Intere sse besteht oder welche ihrer Art nach sich nur für Fachblätter eignen, b) der Veröffentlichung von Steckbriefen, Diebstahlsanzeigen, Ausweisungen und ähnlichen, gerichtlichen und polizeilichen Zwecken dienenden Bekanntmachungen, sofern nicht deren Veröffentlichung im Staatsanzeiger nach den Umständen des Einzelfalls angezeigt erscheint, c) des Eisenbahn- usw. Fahrplans und der Abänderungsanträge zu denselben, die dem Staatsanzeiger als Beilage angeschlossen werden. Der Staatsanzeiger ist als staatliches Unternehmen seit 1897 in den Hauptfinanzetat aufgenommen und untersteht seit dieser Zeit der Kontrolle der Stände. Zuschüsse erforderte der Staatsanzeiger nur in den Rechnungsjahren 1851/52 - 1855/58, seither nicht mehr. Die Überschüsse betrugen bei der Einstellung des Staatsanzeigers in den Hauptfinanzetat rund 210.000 Mark. Von diesem Vermögen wurden 1897 rund 12.000 Mark als Betriebsfonds und der Rest mit rund 198.000 Mark als Pensionsfonds für die Angestellten des Staatsanzeigers bestimmt; der Pensionsfonds wuchs bis 1909, als die Angestellten des Staatsanzeigers beamtenmäßige Anstellung mit Pensionsberechtigung erlangten, auf 302.875 Mark an; dieser Betrag wurde 1909 an die Staatshauptkasse abgeführt. Alle Staatsbehörden erhalten den Staatsanzeiger auf Kosten des Staats zum Normalpreis. Sämtliche Gemeinden des Landes sind zur Haltung des Staatsanzeigers verpflichtet; die Verpflichtung gründet sich auf die Generalverordnung vom 22. Januar 1807. Durch Verfügung des K. Ministeriums des Innern vom 5. Juni 1834 (Reg.Bl. S. 409) wurden durch höchste Entschließung unter Hinweis auf obige Generalverordnung die Bezirkspolizeibehörden angewiesen, Fürsorge zu treffen, dass 1 Exemplar des "Staats-Intelligenz-Blattes" vom 1. Juli 1834 an in jeder Gemeinde für die Gemeindebehörde angeschafft werde. Vom 1. Januar 1837 an wurden die Kosten für die Gemeinden auf die Kasse des Regierungsblattes übernommen und das Blatt an sämtliche Gemeinden unentgeltlich abgegeben (Bekanntmachung vom 2. Dezember 1836, Reg.Bl. S. 647). Die unentgeltliche Abgabe des Blattes an die Gemeinden erfolgte bis 1858; vom K. Ministerium des Innern wurde am 14. Oktober 1858 (Staatsanzeiger vom 20. Oktober 1858, Nr. 246, S. 2129) verfügt, dass die Gemeinden die Exemplare zu einem jährlichen ermäßigten Preis zu beziehen haben. Denselben Vorzugspreis genießen die K. Pfarrämter, die zur Haltung des Staatsanzeigers nicht verpflichtet sind, aber durch die Generalverordnung von 1807 legitimiert wurden, das Blatt aus dem sogenannten Heiligenfonds zu bestreiten. Durch Dekret des K. Kath. Geistlichen Rats vom 10. Dezember 1807 (Reg.Bl. von 1807, S. 617) wurde den kath. Pfarreien und Lokalkaplaneien die Anschaffung des Regierungsblattes auferlegt (siehe Büschel Nr. 137, Geschichte des Staatsanzeigers für Württemberg, gefertigt 1912). Der Staatsanzeiger für Württemberg wurde auf den 31. Dezember 1934 eingestellt (siehe Büschel Nr. 141, Kündigungsschreiben an den Schriftleiter Erwin Bareis beim Staatsanzeiger vom 21. Dezember 1934).
Zum Bestand: Der vorliegende Bestand wurde am 13.6. und 23.7.1935 an das Staatsarchiv Ludwigsburg abgegeben; die Fertigung eines vorläufigen Repertoriums erfolgte im gleichen Jahr durch den Studienreferendar Meisner. Die Neuverzeichnung dieses Bestandes wurde von dem Archivangestellten Erwin Biemann im Oktober 1984 durchgeführt; er erstellte auch diese Vorbemerkung. Die Gliederung der Akten wurde bei der Neuverzeichnung nach dem vorläufigen Repertorium von 1935 belassen. Die Abschlussarbeiten besorgte der Unterzeichnete. Kassiert wurden Akten im Umfang von unter 0,1 lfd. m. Der Bestand umfasst die Bände und Büschel 1-233 im Umfang von 5,1 lfd. m. Ludwigsburg, Februar 1985 (Dr. Schmierer)
- Bestandssignatur
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg, E 172
- Umfang
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233 Büschel (9,3 lfd. m)
- Kontext
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg (Archivtektonik) >> Ober- und Mittelbehörden 1806-um 1945 >> Geschäftsbereich Ministerium des Innern >> Oberbehörden, zentrale Einrichtungen
- Bestandslaufzeit
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1849-1935 (Va ab 1807)
- Weitere Objektseiten
- Online-Beständeübersicht im Angebot des Archivs
- Rechteinformation
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Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Letzte Aktualisierung
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18.04.2024, 10:40 MESZ
Datenpartner
Landesarchiv Baden-Württemberg. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Bestand
Entstanden
- 1849-1935 (Va ab 1807)