Rechtlichs Vnd zu dieser Zeit hochnohtwendiges Bedencken, Uber die Frag: Wann einer vor fünff oder sechs Jahren Gelt auff Zinß angelegt, den Reichsthaler hingeliehen vmb ein vnd zwaintzig Batzen ,... Ob er schuldig, wann jhme jetzunder das Capital widerumb aufgekündet: den Reichsthaler zu fünff oder auch sechs Gulden anzunemen, ... ?
- Alternative title
-
Rechtlichs Und zu dieser Zeit hochnohtwendiges Bedencken, Uber die Frag: Wann einer vor fünff oder sechs Jahren Gelt auff Zinß angelegt, den Reichsthaler hingeliehen umb ein und zwaintzig Batzen, ... Ob er schuldig, wann ihme jetzunder das Capital widerumb aufgekündet: den Reichsthaler zu fünff oder auch sechs Gulden anzunemen, ... ?
Rechtliches und zu dieser Zeit hochnotwendiges Bedenken, über die Frage: Wann einer vor fünf oder sechs Jahren Geld auf Zins angelegt, den Reichstaler hingeliehen um einundzwantzig Batzen, ... Ob er schuldig, wann ihm jetzunder das Kapital widerum aufgekündet: den Reichstaler zu fünf oder auch sechs Gulden anzunehmen, ... ?
- Location
-
Bamberg, Staatsbibliothek -- .5 D 28#11
- VD17
-
VD17 1:014404E
- Dimensions
-
4°
- Extent
-
31 S.
- Language
-
Deutsch
- Contributor
- URN
-
urn:nbn:de:bvb:12-bsb11397084-0
- Last update
-
16.04.2025, 8:33 AM CEST
Data provider
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Rechtlichs Vnd zu dieser Zeit hochnohtwendiges Bedencken, Uber die Frag: Wann einer vor fünff oder sechs Jahren Gelt auff Zinß angelegt, den Reichsthaler hingeliehen vmb ein vnd zwaintzig Batzen ,... Ob er schuldig, wann jhme jetzunder das Capital widerumb aufgekündet: den Reichsthaler zu fünff oder auch sechs Gulden anzunemen, ... ?

Rechtlichs Vnd zu dieser Zeit hochnohtwendiges Bedencken, Uber die Frag: Wann einer vor fünff oder sechs Jahren Gelt auff Zinß angelegt, den Reichsthaler hingeliehen vmb ein vnd zwaintzig Batzen ,... Ob er schuldig, wann jhme jetzunder das Capital widerumb aufgekündet: den Reichsthaler zu fünff oder auch sechs Gulden anzunemen, ... ?

Rechtlichs Vnd zu dieser Zeit hochnohtwendiges Bedencken, Uber die Frag: Wann einer vor fünff oder sechs Jahren Gelt auff Zinß angelegt, den Reichsthaler hingeliehen vmb ein vnd zwaintzig Batzen ,... Ob er schuldig, wann jhme jetzunder das Capital widerumb aufgekündet: den Reichsthaler zu fünff oder auch sechs Gulden anzunemen, ... ?

Rechtlichs Vnd zu dieser Zeit hochnohtwendiges Bedencken, Uber die Frag: Wann einer vor fünff oder sechs Jahren Gelt auff Zinß angelegt, den Reichsthaler hingeliehen vmb ein vnd zwaintzig Batzen ,... Ob er schuldig, wann jhme jetzunder das Capital widerumb aufgekündet: den Reichsthaler zu fünff oder auch sechs Gulden anzunemen, ... ?

Rechtlichs vnd zu diser Zeit hoch nothwendiges Bedencken Vber die Frag: Wann einer vor fünff oder sechs Jahren, Gelt auff Zinß angelegt, den Reichsthaler hingelihen vmb ein und zwantzig batzen, wie damaln im Rö. Reich bräuchig, Also hundert Reichsthaler dargezehlt für hundert vnd zwantzig Gulden: ob er schuldig, wann jhme jetzunder das Capital widerumb auffgekündet: den Reichsthaler zu fünff oder auch sechs Gulden anzunemmen, vnd also für seine hundert dargelegte Reichsthaler, allein vier vnd zwantzig, oder nur zwantzig zu empfahen?

Rechtlichs Und zu dieser Zeit hochnohtwendiges Bedencken, Uber die Frag: Wann einer vor fünff oder sechs Jahren Gelt auff Zinß angelegt, den Reichsthaler hingeliehen umb ein und zwaintzig Batzen, wie damaln im Röm. Reich bräuchig: Also hundert Reichsthaler dargezehlt für hundert und zweyntzig Gulden: Ob er schuldig, wann ihme jetzunder das Capital widerumb aufgekündet: den Reichsthaler zu fünff oder auch sechs Gulden anzunemen, und also für seine hundert dargelegte Reichsthaler, allein vier und zweyntzig, oder nur zweyntzig zu empfahen?

Rechtliches und zu dieser Zeit hochnohtwendiges Bedencken Uber die Frag: Wann einer vor fünff oder sechs Jahren Gelt auff Zinß angelegt, den Reichsthaler hingeliehen umb ein und zwaintzig Batzen, wie damaln im Röm. Reich bräuchig, Also hundert Reichsthaler dargezehlt für hundert und zweyntzig Gulden: Ob er schuldig, wann jhme jetzunder das Capital widerumb aufgekündet: den Reichsthaler zu fünff oder auch sechs Gulden anzunemen, und also für seine hundert dargelegte Reichsthaler, allein vier und zweyntzig, oder nur zweyntzig zu empfahen? ...

Rechtlichs und zu dieser Zeit hoch nothwendiges Bedencken, Uber die Frag: Wann einer vor fünff oder sechs Jahren Gelt auff Zinß angelegt, den Reichsthaler hingeliehen umb ein und zwantzig Batzen, wie damaln im Röm: Reich bräuchig: Also hundert Reichsthaler dargezehlt für hundert und zwantzig Gulden: Ob er schuldig, wann ihme jetzunder das Capital widerumb auffgekündet: den Reichsthaler zu fünff oder auch sechs Gulden anzunemmen, und also für seine hundert dargelegte Reichsthaler, allein vier und zwantzig, oder nur zwantzig zu empfahen
