Rechtlichs Vnd zu dieser Zeit hochnohtwendiges Bedencken, Uber die Frag: Wann einer vor fünff oder sechs Jahren Gelt auff Zinß angelegt, den Reichsthaler hingeliehen vmb ein vnd zwaintzig Batzen ,... Ob er schuldig, wann jhme jetzunder das Capital widerumb aufgekündet: den Reichsthaler zu fünff oder auch sechs Gulden anzunemen, ... ?

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Rechtlichs Und zu dieser Zeit hochnohtwendiges Bedencken, Uber die Frag: Wann einer vor fünff oder sechs Jahren Gelt auff Zinß angelegt, den Reichsthaler hingeliehen umb ein und zwaintzig Batzen, ... Ob er schuldig, wann ihme jetzunder das Capital widerumb aufgekündet: den Reichsthaler zu fünff oder auch sechs Gulden anzunemen, ... ?
Rechtliches und zu dieser Zeit hochnotwendiges Bedenken, über die Frage: Wann einer vor fünf oder sechs Jahren Geld auf Zins angelegt, den Reichstaler hingeliehen um einundzwantzig Batzen, ... Ob er schuldig, wann ihm jetzunder das Kapital widerum aufgekündet: den Reichstaler zu fünf oder auch sechs Gulden anzunehmen, ... ?
Location
Bamberg, Staatsbibliothek -- .5 D 28#11
VD17
VD17 1:014404E
Dimensions

Extent
31 S.
Language
Deutsch

Contributor

URN
urn:nbn:de:bvb:12-bsb11397084-0
Last update
16.04.2025, 8:33 AM CEST

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