Rechtlichs vnd zu diser Zeit hoch nothwendiges Bedencken Vber die Frag: Wann einer vor fünff oder sechs Jahren, Gelt auff Zinß angelegt, den Reichsthaler hingelihen vmb ein und zwantzig batzen, wie damaln im Rö. Reich bräuchig, Also hundert Reichsthaler dargezehlt für hundert vnd zwantzig Gulden: ob er schuldig, wann jhme jetzunder das Capital widerumb auffgekündet: den Reichsthaler zu fünff oder auch sechs Gulden anzunemmen, vnd also für seine hundert dargelegte Reichsthaler, allein vier vnd zwantzig, oder nur zwantzig zu empfahen?
- Weitere Titel
-
Rechtlichs und zu diser Zeit hoch nothwendiges Bedencken Uber die Frag: Wann einer vor fünff oder sechs Jahren, Gelt auff Zinß angelegt, den Reichsthaler hingelihen umb ein und zwantzig batzen, wie damaln im Rö. Reich bräuchig, Also hundert Reichsthaler dargezehlt für hundert und zwantzig Gulden: ob er schuldig, wann jhme jetzunder das Capital widerumb auffgekündet: den Reichsthaler zu fünff oder auch sechs Gulden anzunemmen, und also für seine hundert dargelegte Reichsthaler, allein vier und zwantzig, oder nur zwantzig zu empfahen?
rechtliches hochnotwendiges Bedenken
- Standort
-
Regensburg, Staatliche Bibliothek -- 999/4Hist.pol.182
- Umfang
-
32 S.
- Sprache
-
Deutsch
- Ereignis
-
Veröffentlichung
- (wo)
-
Basel
- (wer)
-
Genath
- (wann)
-
1623
- URN
-
urn:nbn:de:bvb:12-bsb11062443-1
- Letzte Aktualisierung
-
16.04.2025, 08:48 MESZ
Datenpartner
Bayerische Staatsbibliothek. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Beteiligte
- Genath
Entstanden
- 1623
Ähnliche Objekte (12)
Rechtlichs und zu dieser Zeit hoch nothwendiges Bedencken, Uber die Frag: Wann einer vor fünff oder sechs Jahren Gelt auff Zinß angelegt, den Reichsthaler hingeliehen umb ein und zwantzig Batzen, wie damaln im Röm: Reich bräuchig: Also hundert Reichsthaler dargezehlt für hundert und zwantzig Gulden: Ob er schuldig, wann ihme jetzunder das Capital widerumb auffgekündet: den Reichsthaler zu fünff oder auch sechs Gulden anzunemmen, und also für seine hundert dargelegte Reichsthaler, allein vier und zwantzig, oder nur zwantzig zu empfahen