Rechtlichs vnd zu diser Zeit hoch nothwendiges Bedencken Vber die Frag: Wann einer vor fünff oder sechs Jahren, Gelt auff Zinß angelegt, den Reichsthaler hingelihen vmb ein und zwantzig batzen, wie damaln im Rö. Reich bräuchig, Also hundert Reichsthaler dargezehlt für hundert vnd zwantzig Gulden: ob er schuldig, wann jhme jetzunder das Capital widerumb auffgekündet: den Reichsthaler zu fünff oder auch sechs Gulden anzunemmen, vnd also für seine hundert dargelegte Reichsthaler, allein vier vnd zwantzig, oder nur zwantzig zu empfahen?

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Alternative title
Rechtlichs und zu diser Zeit hoch nothwendiges Bedencken Uber die Frag: Wann einer vor fünff oder sechs Jahren, Gelt auff Zinß angelegt, den Reichsthaler hingelihen umb ein und zwantzig batzen, wie damaln im Rö. Reich bräuchig, Also hundert Reichsthaler dargezehlt für hundert und zwantzig Gulden: ob er schuldig, wann jhme jetzunder das Capital widerumb auffgekündet: den Reichsthaler zu fünff oder auch sechs Gulden anzunemmen, und also für seine hundert dargelegte Reichsthaler, allein vier und zwantzig, oder nur zwantzig zu empfahen?
rechtliches hochnotwendiges Bedenken
Location
Regensburg, Staatliche Bibliothek -- 999/4Hist.pol.182
Extent
32 S.
Language
Deutsch

Event
Veröffentlichung
(where)
Basel
(who)
Genath
(when)
1623

URN
urn:nbn:de:bvb:12-bsb11062443-1
Last update
16.04.2025, 8:48 AM CEST

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  • Genath

Time of origin

  • 1623

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