Text
Rechtlichs und zu diser Zeit hochnothwendiges Bedencken über die Frag: Wann einer vor fünff oder sechs Jahren Gelt auff Zinß angelegt den Reichsthaler hingelihen umb ein und zwantzig batzen ...
- Alternative title
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Bedenken
Rechtliches und zu diser Zeit hochnothwendiges Bedencken über die Frag: Wann einer vor fünff oder sechs Jahren Gelt auff Zinß angelegt den Reichsthaler hingelihen umb ein und zwantzig batzen ...
- Location
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München, Bayerische Staatsbibliothek -- 4 Diss. 5297#Beibd.1
- VD17
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VD17 12:187810R
- Notes
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VD17-Nummer 2019 maschinell ergänzt
- Event
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Veröffentlichung
- (where)
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S.l.
- (when)
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1623
- URN
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urn:nbn:de:bvb:12-bsb11051997-7
- Last update
- 27.11.2025, 8:30 AM CET
Data provider
Bayerische Staatsbibliothek. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Text
Time of origin
- 1623
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Rechtlichs vnd zu diser Zeit hoch nothwendiges Bedencken Vber die Frag: Wann einer vor fünff oder sechs Jahren, Gelt auff Zinß angelegt, den Reichsthaler hingelihen vmb ein und zwantzig batzen, wie damaln im Rö. Reich bräuchig, Also hundert Reichsthaler dargezehlt für hundert vnd zwantzig Gulden: ob er schuldig, wann jhme jetzunder das Capital widerumb auffgekündet: den Reichsthaler zu fünff oder auch sechs Gulden anzunemmen, vnd also für seine hundert dargelegte Reichsthaler, allein vier vnd zwantzig, oder nur zwantzig zu empfahen?
Rechtlichs und zu dieser Zeit hoch nothwendiges Bedencken, Uber die Frag: Wann einer vor fünff oder sechs Jahren Gelt auff Zinß angelegt, den Reichsthaler hingeliehen umb ein und zwantzig Batzen, wie damaln im Röm: Reich bräuchig: Also hundert Reichsthaler dargezehlt für hundert und zwantzig Gulden: Ob er schuldig, wann ihme jetzunder das Capital widerumb auffgekündet: den Reichsthaler zu fünff oder auch sechs Gulden anzunemmen, und also für seine hundert dargelegte Reichsthaler, allein vier und zwantzig, oder nur zwantzig zu empfahen