Bestand

Kirchengemeinde Werth (Bestand)

Das Archiv der Ev. Kirchengemeinde Werth (Ev. Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-Borken) wurde 2004 im Landeskirchlichen Archiv der Evangelischen Kirche von Westfalen verzeichnet. Es umfasst insgesamt 456 Verzeichnungseinheiten, davon 3 Verzeichnungseinheiten mit planliegenden Bauzeichnungen, die aus lagerungstechnischen Gründen in der Kartensammlung des Landeskirchlichen Archivs (LkA EKvW 15) verwahrt werden. Die Überlieferung erstreckt sich über den Zeitraum von 1521 bis 2004.In der Herrschaft Werth bestand seit 1447 eine von den Herren (späteren Grafen) von Kulenberg als Landesherren gegründete Kapellengemeinde mit eigener Kirche und Vikar, die zur Parochie Bocholt gehörte. Während der Reformation ging die Werther Gemeinde bereits 1567 zum reformierten Bekenntnis über. Daneben bildete sich nach einem Herrschaftswechsel unter den neuen lutherischen Landesherren, den Grafen von Waldeck, eine kleine lutherische Gemeinde, seit 1652 mit eigener Kirche und seit 1670 mit eigenem Pfarrer. Beide Gemeinden vereinigten sich im Rahmen der Unionsbestrebungen 1818, die lutherische Kirche wurde später abgebrochen (Murken 2019: 789-792). In dem vorliegenden Archivbestand der heutigen Kirchengemeinde Werth finden sich frühe Akten sowohl der reformierten als auch der lutherischen Gemeinde. Dass es sich hierbei nicht nur vorwiegend um vermögensrechtliche Dokumente handelt, ist für die Aktenüberlieferung evangelischer Kirchengemeinden aus dem 17. Jahrhundert äußerst bemerkenswert: Mit Sammelakten der beiden Gemeinden über weite Bereiche des Gemeindelebens (LkA EKvW 4.130 Nr. 442 bis 445) oder dem Protokollbuch des Konsistoriums der reformierten Gemeinde (LkA EKvW 4.130 Nr. 437) sind Dokumente von wirklich zentraler Aussagekraft seit der Mitte des 17. Jahrhunderts erhalten. Herausragend sind außerdem Protokolle der frühen reformierten Synoden aus dem 18. Jahrhundert, der Generalsynode von Jülich, Kleve, Mark und Berg, der Provinzialsynode Kleve und der Weseler Klasse (LkA EKvW 4.130 Nr. 193 bis 196), zu der Werth zählte, der (unierten) Provinzialsynode von Jülich, Kleve und Berg 1818 sowie die Auszüge aus den Gesetzen der verschiedenen Synodalverhandlungen seit 1611 (LkA EKvW 4.130 Nr. 192). In dem heute in Westfalen erhaltenen Bestand an Protokollen der frühen Synoden bis 1835, die im Landeskirchlichen Archiv vermerkt sind (Es handelt sich um eine beständeübergreifende Erfassung im Landeskirchlichen Archiv unter der Bestandsbezeichnung: LkA EKvW 29.1 - Synodalprotokolle vor 1835.), bedeuten sie einen wichtigen Lückenschluss. Aber auch aus der Zeit seit Errichtung der preußischen Kirchenprovinz Westfalen mit ihren fest strukturierten Kirchenkreisen und Synoden hält das Werther Archiv mit den Protokollen der Weseler Kreissynode von 1836 bis 1853 eine interessante Überlieferung bereit (LkA EKvW 4.130 Nr. 197). Bei der Synodaleinteilung der preußischen Kirchenprovinz Westfalen 1818 waren die vier Gemeinden Anholt, Bocholt (mit Suderwick als Gastgemeinde), Gemen-Oeding und Werth im äußersten Westmünsterland wegen ihrer großen Entfernung zu den nächsten Ge-meinden der neuen Synoden Tecklenburg, Hamm und Bochum nicht einbezogen worden (Vgl. Amtsblatt Kgl. Reg. Minden, 1818 Nr. 43, S. 358-360). Aus alter Tradition hielten sie sich daher in geistlicher Hinsicht als sogenannte Subsynode Wesel zur Kreissynode Wesel der rheinischen Provinzialkirche. Dieser Zustand endete mit der Errichtung des Kirchenkreises Münster 1870-1872, zu dem nun auch die Gemeinden der Subsynode Wesel eingegliedert wurden (Goeters 1996: 133-156. Mit der Bildung des Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld 1953 ging die Kirchengemeinde Werth an diesen über.).In den Jahren 2009-2011 wurde das Archiv von der stehenden in die liegende Verwahrung umgebettet und das Findbuch in ein Datenbankprogramm übertragen. Zur besseren Übersicht und Benutzbarkeit bot es sich an, die bisherige Teilung des Schriftgutes in "Altes Archiv" und "Neues Archiv" aufzugeben und alle Verzeichnungseinheiten in Anlehnung an die vorgefundenen Ordnungen in einer Systematik zusammenzuführen, wie sich aus der Gliederung des Bestandes ergibt. Für die Erfassung im Datenbankprogramm erhielten die Archivalien des bisherigen „Alten Archivs“ neue fortlaufende Signaturen. Die alten Archivsignaturen bleiben jedoch weiterhin nachvollziehbar, da sie in die Datenbank aufgenommen wurden.Der Bestand wurde unter Zugrundelegung internationaler Verzeichnungsgrundsätze nach ISAD (G) erschlossen. Bei der Verzeichnung erhielten die Akten fortlaufende Nummern, die als gültige Archivsignaturen in der Bestellsignatur jeder Verzeichnungseinheit als letzte arabische Nummer oder im Findbuch ganz links neben dem jeweiligen Aktentitel aufgeführt sind. Unterhalb des Aktentitels geben die Vermerke „Enthält, Enthält nur, Enthält u.a., Enthält v.a., Enthält auch“ eingrenzende oder weiterführende Auskünfte über den Inhalt. Unter „Darin“ sind besondere Schriftgutarten wie Druckschriften, Presseberichte, Bauzeichnungen oder Fotos aufgelistet. Nach den Erschließungsvermerken folgt die alte Archivsignatur oder das Aktenzeichen, falls sie auf der Akte vermerkt waren. Ganz rechts schließen sich die Laufzeiten der Archivalien an. Zu beachten sind hier zwei verschiedene Arten von Klammern: ( ) verweisen bei Abschriften auf das Datum des Originals, [ ] kennzeichnen erschlossene Jahresangaben undatierter Schriftstücke.Kassiert wurde nicht archivwürdiges Schriftgut im Rahmen der Aufbewahrungs- und Kassationsordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 20.02.2003 in der Fassung vom 29.10.2020 bzw. des Aufbewahrungs- und Kassationsplans der EKvW vom 29.10.2020.Sofern die Benutzung nicht zu Verwaltungszwecken erfolgt, unterliegen gemäß § 7 Abs. 1 Kirchengesetz zur Sicherung und Nutzung von kirchlichem Archivgut in der Evangelischen Kirche der Union (Archivgesetz - ArchivG) vom 6.5.2000 sämtliche Archivalien einer 30-jährigen Sperrfrist (gerechnet nach dem Ende ihrer Laufzeit). Für Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf natürliche Personen bezieht, gelten laut § 7 Abs. 2 ArchivG zusätzliche Schutzfristen. Diese Archivalien dürfen auch nach Ablauf der allgemeinen Sperrfrist frühestens 10 Jahre nach dem Tod der betroffenen Person(en) benutzt werden. Ist das Todesjahr nicht feststellbar, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach Geburt. Ist auch das Geburtsjahr nicht bekannt, endet die Schutzfrist 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen.Bei der Zitierung des Archivbestandes ist anzugeben: LkA EkvW 4.130 Nr. ... (hier folgt die Archivsignatur des entsprechenden Archivales). Das Kürzel steht in dieser Reihenfolge für "Lan-deskirchliches Archiv der Evangelischen Kirche von Westfalen, Bestand 4.130 Nr. ...".Literatur zur Gemeindegeschichte:550 Jahre evangelische Kirche Werth. Festbuch zum Jubiläumsjahr der Evangelischen Kirchengemeinde Werth 1435-1735-1985, hg. von der Evangelischen Kirchengemeinde Werth, Werth 1985Goeters, Johann Friedrich Gerhard, Die einstige Subsynode Wesel, in: Kampmann, Jürgen (Hg.), Aus dem Lande der Synoden. Festgabe für Wilhelm Heinrich Neuser zum 70. Geburtstag, Lübbecke 1996, S. 133-156Murken, Jens, Die evangelischen Gemeinden in Westfalen Band 3 (Schriften des Landeskirchlichen Archivs der Evangelischen Kirche von Westfalen 23), Bielefeld 2019, S. 789-796

Form und Inhalt: Das Archiv der Ev. Kirchengemeinde Werth (Ev. Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-Borken) wurde 2004 im Landeskirchlichen Archiv der Evangelischen Kirche von Westfalen verzeichnet. Es umfasst insgesamt 456 Verzeichnungseinheiten, davon 3 Verzeichnungseinheiten mit planliegenden Bauzeichnungen, die aus lagerungstechnischen Gründen in der Kartensammlung des Landeskirchlichen Archivs (LkA EKvW 15) verwahrt werden. Die Überlieferung erstreckt sich über den Zeitraum von 1521 bis 2004.
In der Herrschaft Werth bestand seit 1447 eine von den Herren (späteren Grafen) von Kulenberg als Landesherren gegründete Kapellengemeinde mit eigener Kirche und Vikar, die zur Parochie Bocholt gehörte. Während der Reformation ging die Werther Gemeinde bereits 1567 zum reformierten Bekenntnis über. Daneben bildete sich nach einem Herrschaftswechsel unter den neuen lutherischen Landesherren, den Grafen von Waldeck, eine kleine lutherische Gemeinde, seit 1652 mit eigener Kirche und seit 1670 mit eigenem Pfarrer. Beide Gemeinden vereinigten sich im Rahmen der Unionsbestrebungen 1818, die lutherische Kirche wurde später abgebrochen (Murken 2019: 789-792). In dem vorliegenden Archivbestand der heutigen Kirchengemeinde Werth finden sich frühe Akten sowohl der reformierten als auch der lutherischen Gemeinde. Dass es sich hierbei nicht nur vorwiegend um vermögensrechtliche Dokumente handelt, ist für die Aktenüberlieferung evangelischer Kirchengemeinden aus dem 17. Jahrhundert äußerst bemerkenswert: Mit Sammelakten der beiden Gemeinden über weite Bereiche des Gemeindelebens (LkA EKvW 4.130 Nr. 442 bis 445) oder dem Protokollbuch des Konsistoriums der reformierten Gemeinde (LkA EKvW 4.130 Nr. 437) sind Dokumente von wirklich zentraler Aussagekraft seit der Mitte des 17. Jahrhunderts erhalten. Herausragend sind außerdem Protokolle der frühen reformierten Synoden aus dem 18. Jahrhundert, der Generalsynode von Jülich, Kleve, Mark und Berg, der Provinzialsynode Kleve und der Weseler Klasse (LkA EKvW 4.130 Nr. 193 bis 196), zu der Werth zählte, der (unierten) Provinzialsynode von Jülich, Kleve und Berg 1818 sowie die Auszüge aus den Gesetzen der verschiedenen Synodalverhandlungen seit 1611 (LkA EKvW 4.130 Nr. 192). In dem heute in Westfalen erhaltenen Bestand an Protokollen der frühen Synoden bis 1835, die im Landeskirchlichen Archiv vermerkt sind (Es handelt sich um eine beständeübergreifende Erfassung im Landeskirchlichen Archiv unter der Bestandsbezeichnung: LkA EKvW 29.1 - Synodalprotokolle vor 1835.), bedeuten sie einen wichtigen Lückenschluss. Aber auch aus der Zeit seit Errichtung der preußischen Kirchenprovinz Westfalen mit ihren fest strukturierten Kirchenkreisen und Synoden hält das Werther Archiv mit den Protokollen der Weseler Kreissynode von 1836 bis 1853 eine interessante Überlieferung bereit (LkA EKvW 4.130 Nr. 197). Bei der Synodaleinteilung der preußischen Kirchenprovinz Westfalen 1818 waren die vier Gemeinden Anholt, Bocholt (mit Suderwick als Gastgemeinde), Gemen-Oeding und Werth im äußersten Westmünsterland wegen ihrer großen Entfernung zu den nächsten Ge-meinden der neuen Synoden Tecklenburg, Hamm und Bochum nicht einbezogen worden (Vgl. Amtsblatt Kgl. Reg. Minden, 1818 Nr. 43, S. 358-360). Aus alter Tradition hielten sie sich daher in geistlicher Hinsicht als sogenannte Subsynode Wesel zur Kreissynode Wesel der rheinischen Provinzialkirche. Dieser Zustand endete mit der Errichtung des Kirchenkreises Münster 1870-1872, zu dem nun auch die Gemeinden der Subsynode Wesel eingegliedert wurden (Goeters 1996: 133-156. Mit der Bildung des Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld 1953 ging die Kirchengemeinde Werth an diesen über.).
In den Jahren 2009-2011 wurde das Archiv von der stehenden in die liegende Verwahrung umgebettet und das Findbuch in ein Datenbankprogramm übertragen. Zur besseren Übersicht und Benutzbarkeit bot es sich an, die bisherige Teilung des Schriftgutes in "Altes Archiv" und "Neues Archiv" aufzugeben und alle Verzeichnungseinheiten in Anlehnung an die vorgefundenen Ordnungen in einer Systematik zusammenzuführen, wie sich aus der Gliederung des Bestandes ergibt. Für die Erfassung im Datenbankprogramm erhielten die Archivalien des bisherigen „Alten Archivs“ neue fortlaufende Signaturen. Die alten Archivsignaturen bleiben jedoch weiterhin nachvollziehbar, da sie in die Datenbank aufgenommen wurden.
Der Bestand wurde unter Zugrundelegung internationaler Verzeichnungsgrundsätze nach ISAD (G) erschlossen. Bei der Verzeichnung erhielten die Akten fortlaufende Nummern, die als gültige Archivsignaturen in der Bestellsignatur jeder Verzeichnungseinheit als letzte arabische Nummer oder im Findbuch ganz links neben dem jeweiligen Aktentitel aufgeführt sind. Unterhalb des Aktentitels geben die Vermerke „Enthält, Enthält nur, Enthält u.a., Enthält v.a., Enthält auch“ eingrenzende oder weiterführende Auskünfte über den Inhalt. Unter „Darin“ sind besondere Schriftgutarten wie Druckschriften, Presseberichte, Bauzeichnungen oder Fotos aufgelistet. Nach den Erschließungsvermerken folgt die alte Archivsignatur oder das Aktenzeichen, falls sie auf der Akte vermerkt waren. Ganz rechts schließen sich die Laufzeiten der Archivalien an. Zu beachten sind hier zwei verschiedene Arten von Klammern: ( ) verweisen bei Abschriften auf das Datum des Originals, [ ] kennzeichnen erschlossene Jahresangaben undatierter Schriftstücke.
Kassiert wurde nicht archivwürdiges Schriftgut im Rahmen der Aufbewahrungs- und Kassationsordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 20.02.2003 in der Fassung vom 29.10.2020 bzw. des Aufbewahrungs- und Kassationsplans der EKvW vom 29.10.2020.
Sofern die Benutzung nicht zu Verwaltungszwecken erfolgt, unterliegen gemäß § 7 Abs. 1 Kirchengesetz zur Sicherung und Nutzung von kirchlichem Archivgut in der Evangelischen Kirche der Union (Archivgesetz - ArchivG) vom 6.5.2000 sämtliche Archivalien einer 30-jährigen Sperrfrist (gerechnet nach dem Ende ihrer Laufzeit). Für Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf natürliche Personen bezieht, gelten laut § 7 Abs. 2 ArchivG zusätzliche Schutzfristen. Diese Archivalien dürfen auch nach Ablauf der allgemeinen Sperrfrist frühestens 10 Jahre nach dem Tod der betroffenen Person(en) benutzt werden. Ist das Todesjahr nicht feststellbar, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach Geburt. Ist auch das Geburtsjahr nicht bekannt, endet die Schutzfrist 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen.
Bei der Zitierung des Archivbestandes ist anzugeben: LkA EkvW 4.130 Nr. ... (hier folgt die Archivsignatur des entsprechenden Archivales). Das Kürzel steht in dieser Reihenfolge für "Lan-deskirchliches Archiv der Evangelischen Kirche von Westfalen, Bestand 4.130 Nr. ...".
Literatur zur Gemeindegeschichte:
550 Jahre evangelische Kirche Werth. Festbuch zum Jubiläumsjahr der Evangelischen Kirchengemeinde Werth 1435-1735-1985, hg. von der Evangelischen Kirchengemeinde Werth, Werth 1985
Goeters, Johann Friedrich Gerhard, Die einstige Subsynode Wesel, in: Kampmann, Jürgen (Hg.), Aus dem Lande der Synoden. Festgabe für Wilhelm Heinrich Neuser zum 70. Geburtstag, Lübbecke 1996, S. 133-156
Murken, Jens, Die evangelischen Gemeinden in Westfalen Band 3 (Schriften des Landeskirchlichen Archivs der Evangelischen Kirche von Westfalen 23), Bielefeld 2019, S. 789-796

Bestandssignatur
4.130

Kontext
Landeskirchliches Archiv der Evangelischen Kirche von Westfalen (Archivtektonik) >> 04. Deposita von Kirchenkreisen und Kirchengemeinden >> 04.2. KG Kirchengemeinden >> 04.2.23. Kirchenkreis Steinfurt - Coesfeld - Borken

Bestandslaufzeit
1521-2004

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Letzte Aktualisierung
23.06.2025, 08:11 MESZ

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Evangelische Kirche von Westfalen. Landeskirchliches Archiv. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.

Objekttyp

  • Bestand

Entstanden

  • 1521-2004

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