Archivbestand
01.02.08 A - Geistliches Gericht (Konsistorium) (Bestand)
Form und Inhalt: Das Lemgoer Konsistorium als Ausdruck des kommunalisierten Kirchenregimentes in Lemgo bildete eine isolierte Einheit innerhalb der lippischen Landeskirche. Lediglich in der Person des lippischen Landesherrn als summus episcopus gab es eine Verbindung. Die entscheidende Stellung hatte der Lemgoer Rat inne, dem das Konsistorium nachgeordnet war. Die normativen Regelungen für das Lemgoer Kirchnregiment finden sich in der Lippische Kirchenordnung von 1571, die auch nach der Zweiten Reformation durch den Landesherrn ihre Gültigkeit in Lemgo behielt, im Lemgoer Stadtbuch von 1586, im Röhrentruper Rezess von 1617 und in der Lippischen Kirchenordnung von 1684, wenn auch diese vor allem für den reformierten Teil Lippes Geltung hatte. Die Stellung der Lemgoer Kirche und Pfarrer war ein ständiger Streitpunkt zwischen Stadt und Landesherrn. Bürgermeister und Rat Lemgos beanspruchten (und übten de facto) ein minderes, bischöfliches Hoheitsrecht (ius episcopale inferius) innerhalb Lippes aus.Seit spätestens 1571 gibt es das Lemgoer Konsistorium bzw. seit diesem Jahr beginnt die Prozessaktenüberlieferung (bis 1875). Die Protokolle des Lemgoer Konsistoriums liegen jedoch nicht im Stadtarchiv, sondern im Archiv der Lippischen Landeskirche, Dep. St. Nicolai, Nr. 147 (1626-1715) und Nr. 148 (1728-1769). Im Röhrentruper Rezess wurde die Ehegerichtsbarkeit in die Hände eines Gremiums aus den zwei Bürgermeistern der Stadt, den lutherischen Predigern und dem Pfarrer von St. Johann gelegt. Die personelle Zusammensetzung konnte wechseln. Hinzu kamen so meist auch der Stadtsekretär oder der Stadtsiegler.Das Konsistorium verhandelte über Streitfälle wie Ehebruch, nicht gehaltene Eheversprechen, außereheliche Schwangerschaften (Unpflicht), Ehestreit und -scheidung. Strafformen waren kirchliche Strafen wie die öffentliche Bloßstellung in der Kirche, die Beichte und die Exkommunikation. Nach dem Stadtbuch konnten auch weltliche Strafen in Form von Geld- und Gefängnissstrafen sowie Körperstrafen verhängt werden.In zweiter Instanz sollten die Tatbestände vor dem landesherrlichen Konsistorium verhandelt werden.Ab 1839 wurden die Prediger nicht mehr zu den Gerichtsverhandlungen hinzugezogen, nachdem vorher schon Ehesachen und Sittenvergehen vor dem Rats- und Magistratsgericht bzw. Kriminalgericht verhandelt wurden.VerweiseDie Überlieferung zu den lutherischen und reformierten Gemeinden in Lemgo findet sich im A - Bestand (Stadt Lemgo bis 1932) und in den Pfarrarchiven als Deposita im Archiv der Lippischen Landeskirche in Detmold.LiteraturLena Krull, Lutherische Pfarrer in Lemgo. Kirche und Geistliche in einer konfessionalisierten Stadt des 17. Jahrhunderts (= Forum Regionalgeschichte 14), Münster 2009.Sauerländer, F.: Lemgos Geistliches Gericht. Die Stadt besaß ein eigenes Konsistorium, in: Unsere lippische Heimat 1960, Nr. 12.
- Reference number of holding
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01.02.08 A
- Context
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Stadtarchiv Lemgo (Archivtektonik)
- Date of creation of holding
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1562 - 1875
- Other object pages
- Delivered via
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- Last update
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05.11.2025, 1:59 PM CET
Data provider
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Object type
- Bestand
Time of origin
- 1562 - 1875