Urkunden
Peter Struß und Ehefrau Greth Vetteri bekennen, daß Erhard [Fridang], Abt zu Weingarten, ihnen und ihren Kindern das Gut in Forstsee (=Vorsee) verliehen hat, das früher Heggelbach ("Häggelbach") innehatte. Die Beliehenen müssen es persönlich in Baumanns Weise bewirtschaften und dürfen es nicht schlaitzen. Jährlich entrichten sie zu Martini an Zins und Hubgeld, was die Rödel des Klosters ausweisen. In den Wäldern, die Jakob Keller von Ravensburg gehörten und das Kloster von ihm gekauft hat, sollen die Aussteller nur die herkömmlichen Rechte haben. Wenn der Abt den See oder Weiher des Klosters verändern ("höher uffheben oder abgraben") will, soll er daran nicht gehindert werden. Die Aussteller, die Leibeigene des Klosters sind, verlieren die Lehenschaft, wenn sie außerhalb der Genossenschaft heiraten. Beim Abzug besteht kein Anspruch auf Aufwendungsersatz.
- Archivaliensignatur
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 I U 261
- Alt-/Vorsignatur
-
fasc. 044 n. 03
B 522 II U 0174
- Maße
-
21,5 x 28,9 (Höhe x Breite)
- Sprache der Unterlagen
-
Deutsch
- Sonstige Erschließungsangaben
-
Aussteller: Peter Struß und Ehefrau Greth Vetteri
Empfänger: Erhard [Fridang], Abt zu Weingarten
Siegler: Oswald Tod, Ammann in Altdorf
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S., abg.
- Kontext
-
Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden I >> Urkunden
- Bestand
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 I Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden I
Häggelbach
Heggelbach
Keller, Jakob
Struß, Greth
Struß, Peter
Tod, Oswald, Ammann
Vetter, Greth
Weingarten, Erhard Fridang; Abt
Forstsee = Vorsee : Wolpertswende RV
Ravensburg RV; Einwohner
Vorsee : Wolpertswende RV
Vorsee : Wolpertswende RV; Einwohner
- Weitere Objektseiten
- Rechteinformation
-
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Letzte Aktualisierung
-
20.01.2023, 16:48 MEZ
Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 1440 April 18 (uff den nähsten mentag vor sant Jergen tag)
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![Hengi Brunolf, Bürger zu Altdorf, bekennt, daß Abt Erhard [Fridang] von Weingarten ihm und seiner Ehefrau Greth Egen ("Egnin") eine Wiese von einem Mannsmahd, gelegen unter den Löhern, auf Lebenszeit verliehen hat. Die Wiese hatte zuvor ¿Michel Schriber als Lehen. Für sie muß jährlich an Martini ein Zins von 16 ß d Ravensburger Münze gezahlt werden, falls sie nicht brach liegt.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Hengi Brunolf, Bürger zu Altdorf, bekennt, daß Abt Erhard [Fridang] von Weingarten ihm und seiner Ehefrau Greth Egen ("Egnin") eine Wiese von einem Mannsmahd, gelegen unter den Löhern, auf Lebenszeit verliehen hat. Die Wiese hatte zuvor ¿Michel Schriber als Lehen. Für sie muß jährlich an Martini ein Zins von 16 ß d Ravensburger Münze gezahlt werden, falls sie nicht brach liegt.
![Konrad Wäkerli von Reute ("Rüti") und Ehefrau Greth Lengi bekennen, daß Abt Erhard [Fridang] von Weingarten ihnen und ihren Kindern das Gut in Rüti verliehen hat, das früher ¿Oswald Rüd von Weiler innehatte, solange sie gehorsame Eigenleute des Klosters sind. Sie werden das Gut persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten. An jährlichen Abgaben sind zu reichen je 4 Scheffel Vesen und Hafer sowie 1 lb d Ravensburger Maßes bzw. Währung, 4 Herbsthühner, 1 Fasnachthuhn und 60 Eier. Wenn sie das Gut aufgeben, sollen die Aussteller Dritteil und "hörichti" hinterlassen.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
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![Greth Honbergeri, Ehefrau des Heinrich Wissenrieter, bekennt, daß Abt Erhard [Fridang] von Weingarten ihr und ihren Kindern ein Gut zu Dietmannsberg, das früher Hans Fend innehatte, verliehen hat, solange sie gehorsame Eigenleute des Klosters sind. Die Beliehenen werden das Gut persönlich in Baumanns Weise bewirtschaften und nicht "schlaitzen". Sie reichen jährlich zu Martini 1 lb 15 ß d als Zins, 7 ß d Steuer, 12 ß d Weinleite ("winlaiti") und 6 Scheffel Vesen, alles Ravensburger Währung bzw. Maß. Wenn eine der beliehenen Personen Ungenossame heiratet oder flüchtig wird, verliert sie die Lehenschaft des Gutes. Im Fall des Abzugs besteht kein Anspruch auf Aufwendungsersatz. Der Ehemann stimmt dem Geschäft zu und erklärt, daß er keine Rechte am Gut erwirbt, weil er nicht Leibeigener des Klosters ist.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
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![Hans Rot von Niederbiegen bekennt, daß Erhard [Fridang], Abt zu Weingarten, ihm, seiner Ehefrau Greth Felwerin und ihren Kindern das Gütlein in Niederbiegen verliehen hat, das früher Peter Sorg zu Altdorf innehatte. Die Beliehenen werden es in gutem Zustand halten, persönlich in Baumanns Weise bewirtschaften und nicht schlaitzen. Jährlich zu Martini entrichten sie als Zins 1 lb d Ravensburger Währung und 1 Fasnachthuhn. Im Todesfall und bei Verletzung der Leihebedingungen fällt das Gütlein heim, ferner bei Ungehorsam und Flucht sowie Eingehen einer Ungenossamenehe. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Hans Rot von Niederbiegen bekennt, daß Erhard [Fridang], Abt zu Weingarten, ihm, seiner Ehefrau Greth Felwerin und ihren Kindern das Gütlein in Niederbiegen verliehen hat, das früher Peter Sorg zu Altdorf innehatte. Die Beliehenen werden es in gutem Zustand halten, persönlich in Baumanns Weise bewirtschaften und nicht schlaitzen. Jährlich zu Martini entrichten sie als Zins 1 lb d Ravensburger Währung und 1 Fasnachthuhn. Im Todesfall und bei Verletzung der Leihebedingungen fällt das Gütlein heim, ferner bei Ungehorsam und Flucht sowie Eingehen einer Ungenossamenehe. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Gebhard Töbeli von Hasenweiler schwört Urfehde, nachdem er aus dem Gefängnis seines Herrn, des Abts Erhard [Fridang] von Weingarten, wieder entlassen worden war. Er wird sich in Zukunft wie andere Eigenleute des Klosters verhalten und sich diesem mit Leib und Gut nicht entfremden. Sein Gut in Hasenweiler, das er verwirkt hat, erhält er wieder zurück. In die Verleihung sind auch Ehefrau Greth Hoen und die Kinder mit inbegriffen. Sie werden das Gut persönlich in Baumanns Weise bewirtschaften und jährlich zu Martini die bisher üblichen bzw. aus dem Rodel des Klosters ersichtlichen Abgaben entrichten. Im Fall einer Ungenossamenehe oder wenn sie dem Kloster "flüchtig" werden, verlieren sie ihr Leiherecht ("Lehenschaft") an dem Gut. Beim Abzug erhalten sie keinen Aufwendungsersatz.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Gebhard Töbeli von Hasenweiler schwört Urfehde, nachdem er aus dem Gefängnis seines Herrn, des Abts Erhard [Fridang] von Weingarten, wieder entlassen worden war. Er wird sich in Zukunft wie andere Eigenleute des Klosters verhalten und sich diesem mit Leib und Gut nicht entfremden. Sein Gut in Hasenweiler, das er verwirkt hat, erhält er wieder zurück. In die Verleihung sind auch Ehefrau Greth Hoen und die Kinder mit inbegriffen. Sie werden das Gut persönlich in Baumanns Weise bewirtschaften und jährlich zu Martini die bisher üblichen bzw. aus dem Rodel des Klosters ersichtlichen Abgaben entrichten. Im Fall einer Ungenossamenehe oder wenn sie dem Kloster "flüchtig" werden, verlieren sie ihr Leiherecht ("Lehenschaft") an dem Gut. Beim Abzug erhalten sie keinen Aufwendungsersatz.
![Hans Landös, Bürger zu Altdorf, bekennt, daß Erhard [Fridang], Abt zu Weingarten, ihm, seiner Ehefrau Ursula und seinen Kindern auf Lebenszeit Haus und Hofraite in Langenlachen verliehen hat. Das Anwesen hatte früher Greth Lengi genannt Höwmaisterin inne. Die Beliehenen halten das Anwesen in gutem Zustand und entrichten jährlich zu Martini als Zins 3 lb d Ravensburger Währung, für die Mahd als Zehnten 2 ß d, für die Saat, sei es Hanf, Werg oder anderes, den ganzen Zehnten. Für Haus und Hofraite geben sie Steuer nach altem Herkommen. Die Beliehenen dürfen nichts verpfänden oder veräußern. Im Todesfall und bei Verletzung der Leihebedingungen verlieren sie das Anwesen.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)