Urkunden
König Ruprecht erklärt alle etwa von ihm ausgehenden Privilegien und Vergebungen, die der Stadt Nuremberg an ihren Rechten und Freiheiten abträglich wären, für kraftslos.
- Reference number
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Staatsarchiv Nürnberg, Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden 231/II
- Former reference number
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HO/A Nr. 4
- Language of the material
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ger
- Notes
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Kopiert im A. Schwb. f. CXII{r} und CXIII{a} und N. Schwb. I. f. 166{r} und 167.
- Further information
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Ausstellungsort: Köln
Originaldatierung: Geben zu Collen 1401 off der heiligen dryer Kunig tag.
Unternummer: II
Medium: A = Analoges Archivalie
Jahr: 1401
Monat: 1
Tag: 6
Äußere Beschreibung: Ausf. Perg., mit anhängendem Majestätswachssiegel an blauweißer Seidenschnur.
- Context
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden >> Losungamt, 39 Laden >> Kaiserliche und Königliche Privilegien >> Ruprecht als Römischer König (Lade HO/A)
- Holding
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden
- Indexentry person
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Rupprecht, König
- Indexentry place
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Köln (Nordrhein-Westfalen), Ausstellungsort
- Date of creation
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1401 Januar 6
- Other object pages
- Last update
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18.10.2023, 10:59 AM CEST
Data provider
Staatsarchiv Nürnberg. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1401 Januar 6
Other Objects (12)

König Ruprecht erklärt, dass die Veste des Reiches ob der Stadt Nuremberg von dieser Stadt niemals gesondert und entfremdet und, wenn er selbst nicht persönlich zu Nuremberg anwesend sei, niemand anders anbefohlen und übertragen werden solle denn allein dem Nüremberger Rat. - Siegler: der Aussteller.

König Ruprecht erklärt, dass die Vesten Reichenegke, Spiezz, Lewenstein und Lewpoltstain, welche wegen vielfach daraus beschehenen Räubereien und anderer Untaten und Beschädigungen mit Beihilfe derer von Nuremberg niedergebrochen worden, immerdar ungebaut und wüst bleiben sollen. - Siegler: der Aussteller.

König Ruprecht verkündigt, dass jeder, der die Bürger von Nuremberg an ihren Freiheiten Rechten und Gewohnheiten irren kränken oder darwider richten und urteilen wollte, er sei nun Richter, Urteiler oder wer er sonst wäre, in eine Pön von 50 Pfund lotigen Goldes, halb der königlichen Kammer und halb dem Nürnberger Rat verfallen sein solle.

König Ruprecht setzt der "guldin muenze" halben eine neue Ordnung, dahin lautend: dass jeder Gulden 22 1/2 Grad an dem Striche habe; dass ferner künftighin jeglicher Münzmeister seines Herren Zeichen und Wappen auf die neugemünzten Gulden schlagen möge; dass die alten Gulden, die an Strich und Gewicht so gut wie die neuen wären, auch in Zukunft für voll genommen, die geringen aber nach hrem wahren Werte geschätzt werden sollen; dass niemand die "guldin muencze" auslesen und erseygen möge; dass endlich in den freien und des Reichs-Städten vom Rate und der Gemeinde ehrbare und redliche Leute behufs Überwachung des Verkehrs mit der Guldenmünze gesetzt werden sollen. - Siegler: der Aussteller.
