Urkunden
König Ruprecht gibt den Schöffen und dem Rat zu Nuremberg Gewalt und Macht, auf alle Bürger und Bürgerinnen und auf alle ihre Habe und Dinge, die sie in der Stadt feil haben, zu gemeinen Nutz und Frommen Ungelt aufzusetzen. - Siegler: der Aussteller.
- Reference number
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Staatsarchiv Nürnberg, Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden 244/I
- Former reference number
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HO/A Nr. 17
- Language of the material
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ger
- Notes
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Kopiert im A. Schwb. f. CXIII{a} und N. Schwb. I. f. 175{r} und 176{a}.
- Further information
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Ausstellungsort: Köln
Originaldatierung: Geben zu Colne 1401 off der heiligen dreyer Kunig tag...
Unternummer: I
Medium: A = Analoges Archivalie
Jahr: 1401
Monat: 1
Tag: 6
Äußere Beschreibung: Ausf. Perg. mit anhäng. Majestätssiegel an blau-weißer Seidenschnur.
- Context
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden >> Losungamt, 39 Laden >> Kaiserliche und Königliche Privilegien >> Ruprecht als Römischer König (Lade HO/A)
- Holding
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden
- Indexentry person
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Rupprecht, König
- Indexentry place
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Nürnberg, Ungelt
Köln (NRW), Ausstellungsort
- Date of creation
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1401 Januar 6
- Other object pages
- Last update
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18.10.2023, 10:59 AM CEST
Data provider
Staatsarchiv Nürnberg. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1401 Januar 6
Other Objects (12)

König Ruprecht erklärt, dass die Veste des Reiches ob der Stadt Nuremberg von dieser Stadt niemals gesondert und entfremdet und, wenn er selbst nicht persönlich zu Nuremberg anwesend sei, niemand anders anbefohlen und übertragen werden solle denn allein dem Nüremberger Rat. - Siegler: der Aussteller.

König Ruprecht erklärt, dass die Vesten Reichenegke, Spiezz, Lewenstein und Lewpoltstain, welche wegen vielfach daraus beschehenen Räubereien und anderer Untaten und Beschädigungen mit Beihilfe derer von Nuremberg niedergebrochen worden, immerdar ungebaut und wüst bleiben sollen. - Siegler: der Aussteller.

König Ruprecht verkündigt, dass jeder, der die Bürger von Nuremberg an ihren Freiheiten Rechten und Gewohnheiten irren kränken oder darwider richten und urteilen wollte, er sei nun Richter, Urteiler oder wer er sonst wäre, in eine Pön von 50 Pfund lotigen Goldes, halb der königlichen Kammer und halb dem Nürnberger Rat verfallen sein solle.

König Ruprecht setzt fest, dass erstlich Bürgermeister, Rat und die Stadt Nuremberg Macht haben, nach eigenem Gutdünken Juden und Jüdinnen bei sich aufzunehmen und sie von des Reichs wegen zu handhaben und zu schirmen, dass sie aber, was sie von diesen Juden genießen, zur Hälfte der königlichen Kammer ausantworten sollen; 2.) dass ferner jeder der besagten Juden, der zu seinen Jahren gekommen wäre, alle Jahre einen Gulden in die kgl. Kammer zu leisten habe; 3.) dass weiter der König, was die Juden an Erbe oder Eigen in der Stadt hätten oder noch gewinnen würden, und auch den Nutzen, den er von ihnen hätte, fürderhin niemanden verschreiben oder vergeben wolle; 4.) dass endlich, wenn von der Juden einem Eigen oder Erbe in der Stadt anfiele, dies durch je einen von Könige und von Rate Bestellten innerhalb Jahresfrist an Nürnberger Bürger oder Bürgerinnen verkauft und den Erlös zur Hälfte der Stadt und zur Hälfte der kgl. Kammer übergeben werden möge. - Siegler: der Aussteller.

König Rupprecht belegt alle, welche die Stadt Nürnberg an den ihr von den römischen Kaisern und Königen erteilten Freiheiten kränken oder ihnen entgegen richten und Urteil sprechen würden mit einer Pön von 50 lb. lötigen Goldes, deren eine Hälfte der königlichen Kammer, die andere dem Rat der Stadt zufallen solle, und erlaubt solche Verächter und Richter vor seinem Hofgericht zu belangen.

König Ruprecht setzt der "guldin muenze" halben eine neue Ordnung, dahin lautend: dass jeder Gulden 22 1/2 Grad an dem Striche habe; dass ferner künftighin jeglicher Münzmeister seines Herren Zeichen und Wappen auf die neugemünzten Gulden schlagen möge; dass die alten Gulden, die an Strich und Gewicht so gut wie die neuen wären, auch in Zukunft für voll genommen, die geringen aber nach hrem wahren Werte geschätzt werden sollen; dass niemand die "guldin muencze" auslesen und erseygen möge; dass endlich in den freien und des Reichs-Städten vom Rate und der Gemeinde ehrbare und redliche Leute behufs Überwachung des Verkehrs mit der Guldenmünze gesetzt werden sollen. - Siegler: der Aussteller.
